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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,25
BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 (https://dejure.org/1977,25)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 (https://dejure.org/1977,25)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 (https://dejure.org/1977,25)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 166
  • NJW 1978, 693
  • MDR 1978, 200
  • DVBl 1978, 172
 
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Wird zitiert von ... (815)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76
    Aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG läßt sich zwar über die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Aufgabe es ist, den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Verfahren durch eine schnelle Zwischenregelung zu überbrücken, nichts entnehmen, doch hat das Bundesverfassungsgericht bei mehreren Anfechtungssachen aus der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederholt betont, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit beinhaltet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263 (274); 35, 382 (401) m.w.N.).

    Von ihr muß daher ausgegangen werden (BVerfGE 35, 263 (280)).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76
    Aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG läßt sich zwar über die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Aufgabe es ist, den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Verfahren durch eine schnelle Zwischenregelung zu überbrücken, nichts entnehmen, doch hat das Bundesverfassungsgericht bei mehreren Anfechtungssachen aus der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederholt betont, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit beinhaltet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263 (274); 35, 382 (401) m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76
    Darüber hinaus hat es festgestellt, Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, soweit als möglich zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfGE 37, 150 (153)).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …

    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt (vgl. BVerfGE 31, 33 ; 46, 166 ; 60, 253 ; 79, 69 ; 116, 1 ).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Rn. 73 bb) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch soll den Rechtsuchenden so weit wie möglich auch davor bewahren, dass durch die sofortige Vollziehung einer Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die für den Fall, dass sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 37, 150 ; 46, 166 ; 51, 268 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 79, 69 ; 93, 1 ).
  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten …

    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).
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