Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 11.12.1980 - 18 U 112/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1981, 1910
- VersR 1981, 1082
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
a) Ob ein vertraglicher Erstattungsanspruch der Klägerin als Frachtführerin gegen die Beklagte als Empfängerin der Ware begründet sein könnte, wenn die Klägerin in den vorhergehenden Jahren häufig das für die Beklagte bestimmte Gut eingeführt, die Einfuhrumsatzsteuer verauslagt und von ihr stets Ersatz hierfür erhalten hätte, kann dahingestellt bleiben (vgl. Runge, Anm. zu OLG Düsseldorf, transportR 1982, 17 und Anm. zu AG Gütersloh, transportR 1982, 19; a.A. OLG Düsseldorf, transportR 1982, 13, 14 = NJW 1981, 1910 und VersR 1981, 556). - OLG Braunschweig, 08.04.2015 - 2 U 123/13
Zahlungspflicht des Empfängers von Frachtgut: Unvereinbarkeit erleichterter …
Sie ist deshalb nach ganz herrschender Meinung abschließend und zwingend (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 09.04.1997 - 7 U 6298/96, NJW-RR 1997, 931; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1980 - 18 U 112/80, NJW 1981, 1910;… Boesche, a.a.O., Art. 13 CMR Rdnr. 12;… Koller, a.a.O., Art. 13 CMR Rdnr. 11;… Helm in: Staub, HGB, 4. Aufl., Anh. VI § 452, Art. 13 CMR Rdnr. 19;… Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdnr. 25 f. m.w.N.;… Temme in: Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdnr. 36;… Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage, Art. 13 CMR Rdnr. 1; offengelassen in BGH, Urteil vom 25.04.1991 - III ZR 74/90, VersR 1991, 1037;… einschränkend Jesser-Huß, a.a.O., Rdnr. 22: Art. 13 Abs. 2 CMR abschließend bei gültigem, die Empfängerschuld ausweisenden Frachtbrief; offenbar a. A., aber jeweils ohne Erörterung des Konkurrenzverhältnisses von nationaler und internationaler Regelung OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.1976 - 7 U 91/75, NJW 1976, 2079 und OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1982 - 18 U 297/81, NJW 1983, 1983; vgl. unter Hinweis auf die Rspr. des frz.Der Zweck der Vorschrift besteht mithin darin, einerseits dem Frachtführer gegen den Empfänger, der regelmäßig aus dem Frachtvertrag nicht zur Tragung von Beförderungskosten verpflichtet ist, Ansprüche auf Kostenerstattung einzuräumen, andererseits aber im Interesse der Rechtssicherheit dem Empfänger Klarheit über die zu erwartenden Kosten zu geben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1980 - 18 U 112/80, NJW 1981, 1910), indem er in den Frachtbrief Einsicht nimmt, um sich so vor dem Begehren nach Übergabe des Frachtbriefs oder Ablieferung des Guts über die Kosten zu informieren (vgl. Boesche, a.a.O., Art. 13 CMR Rdnr. 11;… Temme, a.a.O., Rdnr. 32).
- BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 51.81
Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Gewerbesperrvermerk - …
Da es beim Kläger um einen dauernden oder auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt, also um Einwanderung geht, ist § 7 Abs. 3 AuslG wegen des Vorbehalts in Art. 2 Satz 3 NAK ohne Einschränkung anwendbar (BVerwGE 36, 45 [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51]; Beschluß vom 17. November 1980 - BVerwG 1 B 818.80 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 11 = NJW 1981, 1910 = DÖV 1981, 420). - OLG Hamm, 05.07.1982 - 18 U 297/81 Zum Anspruch des Grenzspediteurs auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gegen den deutschen Empfänger aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag | 1. Die Übernahme der Grenzumsatzsteuer durch einen im Auftrag des Frachtführers oder des Absenders bei der Grenzabfertigung tätig werdenden Grenzspediteur kann eine (fremde) Geschäftsführung für den Empfänger sein, wenn dieser die Umsatzsteuer zu tragen hat (Entgegen OLG Düsseldorf, 1980-12-11, 18 U 112/80, NJW 1981, 1910; Anschluß OLG Stuttgart, 1976-04-08, 7 U 91/75, NJW 1976, 2079).Die Grenzabfertigung mit Vorlage der Umsatzsteuer durch den Grenzspediteur entspricht nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Empfängers, wenn er noch keine Verfügungsbefugnis über das Transportgut erlangt hat (CMR Art. 12 Abs. 1).Mit der Ablieferung des Transportguts und der Entgegennahme der Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug kann der Empfänger die fremde Geschäftsführung des Grenzspediteurs nach BGB § 684 S 2 genehmigen.
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