Rechtsprechung
| BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Folgesache - Verbundsache - Abgetrennte Verbundsache - Scheidung - Scheidungsurteil - Rechtskraft des Scheidungsurteils
Papierfundstellen
- NJW 1981, 233
- MDR 1981, 126
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- OLG Hamm, 06.12.1978 - 6 UF 259/78
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt in diesem Fall, daß der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO bestehen bleibt (vgl. OLG Kamm NJW 1979, 769? Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 38 Aufl. § 628 A m . 2 Bb;… Thomas/ Putzo, ZPO 10. Aufl. § 623 Anm. 3 b;… Zölier/Philipp, ZPO 12. Aufl. § 628 Anm. 4). - BGH, 17.01.1979 - IV ZB 111/78
Beschwerde - Eheurteil - Folgesache - Zulassung beim Beschwerdegericht - …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Anderes gilt für den Fall, daß das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 623 ZPO ein Urteil er lassen hat und nur gegen die darin beschiedene Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW 1979, 766 - VersR 1979, 354 « FamRZ 1979 232 " MDR 1979, 480 sowie VersR 1979, 67 2 « FamRZ 1979 908 mit Anmerkung Borgmann). - BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 745/80
Anfechtung einer Verbundentscheidung - Scheidungs - Folgesache - …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Die Lösung des Verfahrens nach § 621 Abs. 1 ZPO aus dem Verbund durch Abtrennung bewirkt nicht, daß dieses Verfahren seine Eigenschaft als Folgesache (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verliert (BT-Drucks. 7/650 S. 211; vgl. BGH FamRZ 1979, 221 - NJW 1979, 821 MDR 1979, 386 sowie den Senatsbeschluß vom 17 September 1980 - IV b ZB 745/80).
- BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Durch die am 22. Mai 1979 von dem erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde der den Versorgungsausgleich regelnde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. April 1979 nicht in zulässiger Weise angefochten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) Beschwerden in isolierten Verfahren nach § 621 Abs. 1 ZPO können zwar auch von einem bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, UM ZPO § 621 e Nr. 2 FamRZ 1978, 232 " VersR 1978, 450 - NJW 1978, 1165 MDR 1978, 478). - BGH, 08.02.1978 - IV ZB 80/77
Zulässigkeit einer Beschwerde in Familiensachen bei Einlegung beim Amtsgericht - …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Durch die am 22. Mai 1979 von dem erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde der den Versorgungsausgleich regelnde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. April 1979 nicht in zulässiger Weise angefochten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) Beschwerden in isolierten Verfahren nach § 621 Abs. 1 ZPO können zwar auch von einem bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, UM ZPO § 621 e Nr. 2 FamRZ 1978, 232 " VersR 1978, 450 - NJW 1978, 1165 MDR 1978, 478). - BGH, 20.04.1979 - IV ZB 160/78
Anfechtung - Ehe - Scheidung - Versorgungsausgleich - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Anderes gilt für den Fall, daß das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 623 ZPO ein Urteil er lassen hat und nur gegen die darin beschiedene Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW 1979, 766 - VersR 1979, 354 « FamRZ 1979 232 " MDR 1979, 480 sowie VersR 1979, 67 2 « FamRZ 1979 908 mit Anmerkung Borgmann). - BGH, 29.11.1978 - IV ZB 87/78
Anforderungen an die Anfechtbarkeit eines Scheidungsausspruchs - Statthaftigkeit …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Die Lösung des Verfahrens nach § 621 Abs. 1 ZPO aus dem Verbund durch Abtrennung bewirkt nicht, daß dieses Verfahren seine Eigenschaft als Folgesache (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verliert (BT-Drucks. 7/650 S. 211; vgl. BGH FamRZ 1979, 221 - NJW 1979, 821 MDR 1979, 386 sowie den Senatsbeschluß vom 17 September 1980 - IV b ZB 745/80). - BGH, 09.05.1980 - IVb ZB 581/80
Beschwerden gegen die in einem Eheurteil enthaltenen Entscheidungen über …
Auszug aus BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80
Infolgedessen kann dahinstehen, ob und inwieweit der Anwalt in der hier maßgeblichen Zeit (27. April bis 28. Mai 1979) die oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hätte kennen müssen (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 9. Mai 1980 - IV b ZB 581/80).
- BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 99/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den …
Die nachträgliche Abtrennung von Scheidungs- und Folgesachen ändere an dem einmal begründeten Anwaltszwang nichts, so daß auch in einer abgetrennten FGG -Folgesache nach Rechtskraft der Scheidung die Parteien nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden könnten (vgl. BGH, NJW 1981, S. 233). - BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der vorliegenden Versorgungsausgleichssache auch nach ihrer Abtrennung weiterhin um eine Folgesache handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZB 597/80 - FamRZ 1981, 24). - BGH, 03.12.1997 - XII ZB 24/97
Geltung des Anwaltszwangs in Folgesachen
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt das ohne Ausnahme auch dann, wenn über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO vorab entschieden worden ist und über die abgetrennte Folgesache erst entschieden wird, nachdem das den Scheidungsausspruch enthaltende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1980 - IVb ZB 597/80 - FamRZ 1981, 24 und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186).Die weitere Beschwerde führt aus, der Senat habe in der Entscheidung vom 15. Oktober 1980 (aaO) entscheidend darauf abgestellt, daß der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in der abgetrennten Folgesache nicht immer zweifelsfrei feststehe.
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84
Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden - …
Im Versorgungsausgleichsverfahren als einer Scheidungsfolgesache besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 ZPO)? der Charakter der Scheidungs folgesache bleibt auch dann erhalten, wenn über den Versorgungsausgleich - wie hier - im abgetrennten Verfahren entschieden wird und das Scheidungsurteil bereits rechts kräftig ist (Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZB 597/80 - NJW 1981, 233 f.). - BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 361/81
Rechtsfolgen der Wiederverheiratung derselben Ehegatten im Hinblick auf den …
Der Senat hat zwar in dem Beschluß vom 15. Oktober 1980 (IVb ZR 597/80 = FamRZ 1981, 24 = NJW 1981, 233, 234), auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ausgeführt, nach der Abtrennung einer Folgesache durch Lösung aus dem Scheidungsverbund könne auf ein Rechtsmittel das bereits ergangene Scheidungsurteil aufgehoben werden, weil die Folgesache unter Verstoß gegen § 628 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gelöst worden sei. - OLG Köln, 18.12.2012 - 4 UF 206/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger bzw. unvollständiger …
Die abgetrennte Folgesache unterliegt weiterhin dem Anwaltszwang und die Beschwerde eines Ehegatten gegen eine abgetrennte Folgesache kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH zu der durch das FamFG insoweit übernommenen alten Rechtslage zu §§ 78, 623, 628 ZPO, Beschluss vom 15.10.1980 - IVb ZB 597/80 - zitiert nach juris Rn. 3;… Weber in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 114 Rn. 7). - OLG Köln, 21.06.2000 - 27 UF 50/99
Beschwerdeverfahren in abgetrennten Sorgesachen ohne anwaltliche Vertretung
Die zu § 628 ZPO ergangene und den im "Zwangsverbund" (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zu entscheidenden Versorgungsausgleich betreffende Rechtsprechung des BGH (NJW 1981, 233, 234,;… vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 78, Rn. 34) ist zumindest auf Abtrennungen von Folgesachen der § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO nach dem - seit dem 1. Juli 1998 neu gefassten - § 623 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden. - OLG München, 10.11.1986 - 4 UF 34/84 Zwar geht die Eigenschaft "Folgesache« nicht durch die Vorabentscheidung über die Scheidung verloren (BGH NJW 1981, 233 = BGHF 2, 303).
- BGH, 14.11.1984 - IVb ARZ 55/84
Verweisung einer abgetrennten Verbundsache über nachehelichen Unterhalt - …
Eine abgetrennte Verbundsache bleibt Folgesache auch dann, wenn das vorher ergangene Scheidungsurteil rechtskräftig wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZB 597/80 - FamRZ 1981, 24). - BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 605/80
Voraussetzungen für die Annahme einer abgetrennten Verbundsache als Folgesache
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 15. Oktober 1980 - IV b ZB 597/80 - entschieden hat, bleiben abgetrennte Verbundsachen auch dann Folgesachen, wenn das vorab ergangene Scheidungsurteil rechtskräftig wird; wegen der Begründung im einzelnen wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses verwiesen Infolgedessen hätte die Beschwerde durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.
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Rechtsprechung
| BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Übereinstimmung des Inhalts eines Warenzeichens mit den tatsächlichen Verhältnissen - Bestimmung der Gefahr einer Täuschung anhand der Verkehrsauffassung - Irrtumsrate oberhalb der Grenzen der Unbeachtlichkeit - Voraussetzungen der Anerkennung einer Rückentwicklung zur ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1981, 233 (Ls.)
- MDR 1981, 116
- GRUR 1981, 57
- GRUR Int. 1981, 179
- DB 1980, 2334
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.10.1966 - Ib ZR 78/64
Carl-Zeiss-Stiftung
Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
Mit dieser Frage hatte sich unter dem Gesichtspunkt des Firmenrechts der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 (Ib ZR 78/64) befaßt und unter Berücksichtigung der in jenem Verfahren erhobenen Beweise ausgeführt, daß das Hauptwort "J." nach wie vor auf die Stadt J. hinweise, in dieser Bedeutung auch weiterhin im Verkehr benutzt werde und daß die - festgestellte - Funktion der Bezeichnung "J. Glas" als Herkunftshinweis für Erzeugnisse der Klägerin für sich allein die geografische Bedeutung des Wortes "J." noch nicht so weit verdrängt haben könne, daß der Gebrauch dieses Wortes in der Firma eines Unternehmens, welches Glaswaren erzeuge oder vertreibe, niemals mehr in einem geografischen Sinne aufgefaßt werden könnte.Insoweit ist bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1966 - Ib ZR 78/64 - rechtskräftig klargestellt worden, daß nur die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik das Wort "J." bzw. "J." als Bestandteil der genannten Bezeichnungen führen darf.
- BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54
Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter
Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Coswig-Fall ein Recht der Inhaber eines infolge sowjetzonaler Enteignungsmaßnahmen in die Bundesrepublik verlegten Unternehmens anerkannt, den Ortsnamen des alten Sitzes zur Kennzeichnung weiterzuverwenden, auch wenn dieser, wie dort festgestellt, früher nicht herausgestellt worden war (vgl. BGH GRUR 1956, 553, 555). - BGH, 13.12.1955 - I ZR 86/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Entwicklung einer ursprünglich geografischen Herkunftsangabe zur Beschaffenheitsangabe erst dann als abgeschlossen anzusehen ist, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. RG GRUR 1934, 62 Nordhäuser; BGH GRUR 1956, 270, 271 - Rügenwalder Teewurst, GRUR 1965, 318 - Kölnisch Wasser). - BGH, 23.10.1956 - I ZR 76/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Irreführung eines Teils der Verkehrskreise durch eine geografische Angabe, die sich zuvor bereits zu einer Beschaffenheitsangabe gewandelt hatte, sich dann aber zum örtlichen Herkunftshinweis zurückentwickelte, anerkannt worden, daß die Rückentwicklung, und damit die Annahme einer Irreführung durch weiteren Gebrauch als Beschaffenheitsangabe, erst dann zu bejahen sei, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Angabe nunmehr als örtliche Herkunftsangabe auffasse (vgl. BGH GRUR 1957, 128 - Steinhäger; GRUR 1965, 317 - Kölnisch Wasser). - BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 29/63
Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Irreführung eines Teils der Verkehrskreise durch eine geografische Angabe, die sich zuvor bereits zu einer Beschaffenheitsangabe gewandelt hatte, sich dann aber zum örtlichen Herkunftshinweis zurückentwickelte, anerkannt worden, daß die Rückentwicklung, und damit die Annahme einer Irreführung durch weiteren Gebrauch als Beschaffenheitsangabe, erst dann zu bejahen sei, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Angabe nunmehr als örtliche Herkunftsangabe auffasse (vgl. BGH GRUR 1957, 128 - Steinhäger; GRUR 1965, 317 - Kölnisch Wasser).
- BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98
Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse; …
Dabei darf die Möglichkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr die geographische Herkunftsangabe in der Firma der Beklagten eines Tages nur noch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (…vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, GRUR 1981, 57, 59 - Jena).
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