Rechtsprechung
| BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86 |
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BGB § 138
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Testament; Sittenwidrigkeit; Übergehung; Angehörige; Zurückhaltung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sittenwidrigkeit eines Testaments; Schranken der Testierfreiheit; Verwerflichkeit der Gesinnung des Erblassers
Verfahrensgang
- AG München, 31.05.1983 - 94 VI 10904/82
- LG München I, 10.04.1986 - 16 T 9134/84
- BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86
Papierfundstellen
- NJW 1987, 910
- NJW-RR 1987, 451 (Ls.)
- FamRZ 1986, 1248
- Rpfleger 1987, 21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG …
Auszug aus BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86
stammt (BGHZ 53, 369/378). - BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81
Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses - …
Auszug aus BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86
zu dem Bedachten einerseits und zu den zurückgesetzten Personen andererseits waren und ob letztere hierzu Anlaß gegeben haben (vgl. BGH, FamRZ 1983, 53/54).
- OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94
Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen …
Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen angenommen werden (…BGH NJW 1983, 674 = aaO; BayObLG NJW 1987, 910 = aaO; BayObLG …Bei einer so lange dauernden Beziehung zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist in aller Regel nicht anzunehmen, daß die intimen Beziehungen die alleinige oder auch nur wesentliche Grundlage dieser Verbindung waren (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1153; BayObLG NJW 1987, 910 = aaO;… Erman/Schmidt aaO vor § 2064 Rn. 15;… Lange/Kuchinke aaO § 34 IV 2b und 3 b).
- LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06 Da die Nötigung hier nur den durch den vorausgegangenen Betrug erlangten Vermögensvorteil sichern sollte, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus (BGH NJW 1987, 910).
- OLG Düsseldorf, 03.12.1997 - 3 Wx 278/97
Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments
In diesem Zusammenhang können Bedeutung erlangen: Der Umfang, in dem die Ehefrau des Zuwendenden am Erwerb des Vermögens, das der Geliebten zugewendet wurde, beteiligt war (BGHZ 53, 369, 378; BayObLG NJW 1987, 910, 912), die Länge des etwaigen Zusammenlebens des Erblassers mit der Geliebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, von der Geliebten dem Erblasser über die geschlechtliche Hingabe hinaus zugewendete Leistungen (etwa Dienst- und Hilfsleistungen, Krankenpflege) sowie aus der Sicht der Angehörigen die Frage, ob der Lebensunterhalt des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder ohne die Erbschaft gesichert erscheint (…Staudinger-Sack a.a.O.).
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