Rechtsprechung
| OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung eines Notars; Ausschluss des Anspruchs wegen fahrlässiger Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels zur Abwendung des Schadens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 18.10.1985 - 9 O 1616/85
- LG Bremen, 14.11.1986 - 9 O 1183/86
- OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86
Papierfundstellen
- NJW 1989, 1362 (Ls.)
- NJW-RR 1989, 334
- MDR 1988, 1057
- DNotZ 1989, 59
- VersR 1989, 636
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84
Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche …
Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86
Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht gem. §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO , 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Kläger es nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden: Dar Begriff des "Rechtsmittels" i.S. von § 839 Abs. 3 BGB ist weit auszulegen und umfaßt alle Rechtsbehelfe, die eine Beseitigung der pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung bezwecken und ermöglichen und die geeignet sind, den Schaden abzuwenden, der aus der Amtspflichtverletzung erwächst (BGH NJW 86, 1924; 74, 639m.w.N.). - BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72
Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim …
Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86
Ein fahrlässiger Nichtgebrauch dieses Rechtsmittels liegt bereits dann vor, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung dringlich nahegelegen hat und sich die Erinnerung an den Notar hätte aufdrängen müssen (BGH NJW 74, 639, 640; OLG Düsseldorf MDR 77, 588, 589). - BGH, 24.11.1975 - II ZR 53/74
Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Schiffsführers
Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die später (BGHZ 66, 1, 4) [BGH 24.11.1975 - II ZR 53/74] aufgegebene Ansicht des Bundesgerichtshofs in BGHZ 41, 203, 207 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62] aus der angeblichen Vermögenslosigkeit des Klägers zu seinen Gunsten rechtliche Folgen herzuleiten versucht, sind seine Erwägungen unerheblich, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Kläger, was er bestreitet, vermögenslos ist und der Beklagte auch für seine Behauptung keinen Beweis angetreten hat. - BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62
Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im …
Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1988 - 2 U 159/86
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die später (BGHZ 66, 1, 4) [BGH 24.11.1975 - II ZR 53/74] aufgegebene Ansicht des Bundesgerichtshofs in BGHZ 41, 203, 207 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62] aus der angeblichen Vermögenslosigkeit des Klägers zu seinen Gunsten rechtliche Folgen herzuleiten versucht, sind seine Erwägungen unerheblich, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Kläger, was er bestreitet, vermögenslos ist und der Beklagte auch für seine Behauptung keinen Beweis angetreten hat.
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 23.09.1988 - 14 U 49/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1989, 1362
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Jena, 23.09.2009 - 4 U 420/09
Keine Haftung des Mittierhalters gegen den anderen Halter
Dass die Hauptpartei selbst - wie hier die Beklagte - auf Berufungseinlegung verzichtet, begründet keinen vorrangigen Willen, dem sich der Streithelfer nicht widersetzen darf (§ 67 ZPO); nur ein ausdrücklich erklärter Widerspruch führt zur Unzulässigkeit der vom Streithelfer eingelegten Berufung (BGH NJW 1980, 1693; NJW-RR 1999, 285; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1156; OLG Hamburg NJW 1989, 1362). - OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 22 U 111/14
Hauptpartei untätig: Streithelfer kann selbstständig Berufung einlegen
Die Berufung des Streithelfers der Klägerin ist zulässig (…vgl. (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 511, Rn 24;… Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 67, Rn 5/10 mwN; BGH, Urteil vom 15.06.1989, VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; BGH, Urteil vom 16.01.1997, I ZR 208/94, NJW 1997, 2386; BGH, Urteil vom 28.03.1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.1988, 14 U 49/88, NJW 1989, 1362; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.1994, 8 W 51/94, NJW-RR 1995, 829), hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316).Wenn - wie hier - die Hauptpartei (Klägerin) in der Rechtsmittelinstanz völlig untätig bleibt, kann der Streithelfer das von ihm alleine eingelegte Rechtsmittel auch alleine beschränken bzw. zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1998, II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285; BayObLG, Urteil vom 23.09.1963, RReg 1 Z 115/71, NJW 1964, 302; OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.1988, 14 U 49/88, OLGZ 89, 117;… Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 67, Rn 5/9b/9c mwN).
- BGH, 20.12.1990 - III ZB 40/90 Der Hinweis der Beschwerde auf die in OLGZ 1989, 115 = NJW 1989, 1362 f. veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamburg geht fehl.
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 3 U 26/10
Grundstücksveräußerung: Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht bei Übernahme …
Die Berufung der Streithelferin wirkt für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers, auch wenn sie selbst auf Berufungseinlegung verzichtet hat (OLG Hamburg NJW 1989, 1362;… Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 511 Rn. 4, vor § 511 Rn. 24). - OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 11 U 151/19
Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten verhindert Berufung der …
Aus denselben Erwägungen hat das OLG Hamburg in der von der Nebenintervenientin zitierten Entscheidung vom 23.9.1988, 14 U 49/88 (NJW 1989, 1362) auch für einen nach Berufungseinlegung erklärten Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei angenommen, dass dieser der (weiteren) Zulässigkeit des Rechtsmittels des Streithelfers nicht entgegensteht. - OLG Dresden, 18.05.1993 - 7 U 60/93
Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten
Es kann für die Zulässigkeit der Berufung der Nebenintervenientin also nicht so sehr darauf ankommen, ob die Hauptpartei "etwas dagegen hat, so die Formulierung des OLG Hamburg im Urteil vom 23.09.1988, NJW 89, 1362 f), sondern darauf, ob die Partei rein rechtlich den Streitstoff durch außergerichtlichen Vergleich der Entscheidung durch das Gericht entzogen hat, wie dies vorliegend der Fall ist.
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