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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1849
BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97 (https://dejure.org/1998,1849)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1998 - 6 B 50.97 (https://dejure.org/1998,1849)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 (https://dejure.org/1998,1849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; Wirtschaftsprüferordnung (WPO) § 131 a; ; Wirtschaftsprüferordnung (WPO) § 131 d; ; Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (PO-WP) § 15

  • Wolters Kluwer

    Vereidigter Buchprüfer - Mündliche Prüfung - Begründung der Bewertung - Erstbegründung - Vervollständigung der Erstbegründung - Konkrete Begründung - Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht - Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung; Erstbegründung; Vervollständigung der Erstbegründung; weitere, konkretere Begründung; Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3657
  • NVwZ 1999, 75 (Ls.)
  • DVBl 1998, 971
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Fortsetzung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, 195).

    Der Beklagte rügte eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - (BVerwGE 99, 185), die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Begründungsanspruch eingeräumt habe, ohne daß dieser sein Verlangen nach einer weiteren Begründung habe substantiieren müssen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Die Beklagte macht ferner eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (BVerwGE 91, 262) geltend.
  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Diese Frage ist jedoch mit dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363) bereits geklärt, mit dem das Bundesverwaltungsgericht erkannt hat, daß der das Prüfungsrecht beherrschende verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verläßliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Der Beklagte macht weiter eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom l6. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382, geltend, wonach eine nach Form und Inhalt qualifizierte Begründung ein entsprechend "spezifiziertes Verlangen" des Prüflings voraussetzt.
  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Der Kläger rügt weiter eine Abweichung der Berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332 = NVwZ 1995, 494).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    Ein Gericht verletzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. etwa Beschlu8 vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 9 S 2553/95

    Berufungsverfahren: Zurückweisung durch Beschluß auch bei Teilstattgabe

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97
    BVerwG 6 B 50.97 VGH 9 S 2553/95.
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im …

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670; vgl. auch Beschluß vom 20. Mai 1998 6 B 50.97, NJW 1998, 3657).

    Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch, der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht, daß der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert (BVerwG-Entscheidungen vom 16. April 1997 6 C 9.95, NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 und in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz) und für sein Begründungsverlangen "sachlich vertretbare Gründe" angibt (Beschluß in NJW 1998, 3657).

    c) Haben die Prüfer auf ein solches erstes Begründungsverlangen des Prüflings geantwortet und eine erste Begründung ihrer Prüfungsentscheidung abgegeben, so muß der Prüfling, sofern er seine Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung nicht ausgeräumt sieht, nachfragen, wenn er sich mit der Begründung nicht zufriedengeben will, weil er sie für unvollständig oder noch nicht für ausreichend hält, um ihm konkrete, substantiierte Einwände gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen überhaupt zu ermöglichen (vgl. Beschluß des BVerwG in NJW 1998, 3657).

  • VG Hamburg, 18.02.2025 - 2 K 3576/21

    Endgültiges Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Neubewertung …

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).
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