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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,701
BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00 (https://dejure.org/2001,701)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - VII ZR 356/00 (https://dejure.org/2001,701)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 (https://dejure.org/2001,701)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 397

  • openjur.de

Besprechungen u.ä. (2)

  • maas-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss ein Forderungserlass erklärt werden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss ein Forderungserlass erklärt werden? (IBR 2001, 408)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2325
  • MDR 2001, 859
  • NZBau 2001, 501
  • WM 2001, 1387
  • DB 2001, 2091 (Ls.)
  • BauR 2001, 1259
  • ZfBR 2001, 409
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen …

    Die Annahme eines konkludenten Verzichts bedarf regelmäßig der Darlegung nachvollziehbarer Gründe, weshalb der Gläubiger auf sein Recht verzichten sollte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - WM 2001, 1387).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Insolvenzbeständig wäre, sofern nicht angefochten, allenfalls ein vorweggenommener Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs, wobei an die Feststellung des Erlasses strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 10. März 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325; v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512).
  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Hiermit hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht befaßt, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlaß oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden muß und die der Erklärung zugrundeliegenden Umstände besondere Bedeutung haben (neuerdings wieder BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).
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