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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,228
BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02 (https://dejure.org/2003,228)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2003 - X ZR 82/02 (https://dejure.org/2003,228)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - X ZR 82/02 (https://dejure.org/2003,228)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • openjur.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 254
  • NJW 2003, 1125
  • ZIP 2003, 1175
  • MDR 2003, 649
  • VersR 2003, 750
  • WM 2003, 402
  • BB 2003, 332 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 245
  • BauR 2003, 538
  • BauR 2003, 540
 
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Wird zitiert von ... (96)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
    Grundsätzliche Bedeutung kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002, 2148).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des …

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
    Voraussetzung ist dabei nicht allein, daß eine klärungsbedürftige Frage dieser Art überhaupt besteht (…vgl. May, Die Revision, IV Rdn. 63); sie muß auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein (…vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11 m.w.N.), sie muß - mit anderen Worten - entscheidungserheblich sein (Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354. Denn auch ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten; auch ein Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß sich wegen einer Rechtsfrage, deren abschließende Beantwortung durch eine übergeordnete Instanz zur Beseitigung bestehender Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit liegen kann, diese Instanz mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu befassen hat, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit notwendig ist, liegt auch der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrufung des Großen Senats und der Vereinigten Großen Senate zugrunde. Insoweit ist anerkannt, daß es auf die Rechtserheblichkeit der streitigen (vorgelegten) Rechtsfrage ankommt (BGH Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 05.05.1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63).
  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
    a) Im Rahmen dieses Rechtsmittels prüft der Bundesgerichtshof nur den dargelegten Zulassungsgrund (BGH, Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334).
  • BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
    An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durch die Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52, NJW 1954, 110).
  • OLG Hamburg, 28.12.2005 - 14 U 124/05

    Anpassung der Vergütung wegen Erhöhung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt

    Dies trifft auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957 ; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 ; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 40 ; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO : Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 = BGHZ 151, 221ff ., jeweils m. w. N.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …

    a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als …

    Nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag, auf dessen Prüfung sich der Senat im Berufungszulassungsverfahren zu beschränken hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2009 - 4 LA 516/07 - OVG Saarland, Beschl. v. 14.2.2007 - 3 Q 163/06 - und zur Parallelproblematik bei der Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsrecht: BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02 -, NJW 2003, 1125, 1126; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554) bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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