Rechtsprechung
| BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2325, 2329
Auch Schenkung an Stiftung ist pflichtteilsergänzungspflichtig - Prof. Dr. Lorenz
Zuwendungen an Stiftungen als pflichtteilsbeeinträchtigende Schenkungen - Abgrenzung von Schenkung und Treuhand, Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§§ 2325, 2329, 818 BGB); bereicherungsrechtlicher Vermögensvorteil bei Schaffung einer "res sacra"
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung - Erfordernis der Schenkung an den in Anspruch genommenen Dritten - Zuwendung von Durchgangsvermögen - Übertragung treuhänderisch gebundenen Vermögens - Vorliegen eines fiduziarischen Treuhandverhältnisses - Stiftungszweckgebundene ...
- ra.de
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zuwendung an eine Stiftung und Pflichtteilsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 2325 2329
Pflichtteilsergänzungspflicht von Zuwendungen an Stiftungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Stiftungsrecht - Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen
- IWW (Kurzinformation)
Pflichtteilsergänzung - Unterliegen Zuwendungen an eine Stiftung der Pflichtteilsergänzung?
- Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)
BGB §§ 2325, 2329
Pflichtteilsergänzung bei lebzeitiger Zuwendung an Stiftungen - nomos.de
, S. 42 (Kurzinformation)
§§ 2325, 2329 BGB
Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden unterliegen der Pflichtteilsergänzung - onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vater stiftete 4,7 Mio. DM für die Frauenkirche Dresden - Tochter verlangt nach seinem Tod Geld zurück: "Pflichtteilsergänzung"
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden - Pflichtteilsergänzung
- drschmel.de (Kurzinformation)
Erben können Pflichtteilsergänzungsansprüche auch gegenüber Stiftungen geltend machen
- 123recht.net (Pressemeldung, 10.12.2003)
Kinder können auf Pflicht-Erbteil pochen // Stiftungen müssen Spenden eventuell wieder herausgeben
Besprechungen u.ä. (2)
- wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)
Schiffer erläutert die Auswirkungen des Pflichtteilsrecht bei Spenden an eine bereits bestehende Stiftung - Zusammenfassung von "Die Dresdner Frauenkirche, die Stiftung und der Pflichtteil" von RA Dr. K. Jan Schiffer, original erschienen in: NJW 2004 Heft 22, 1565 - ...
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Bereicherung des Beschenkten - Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
Papierfundstellen
- BGHZ 157, 178
- NJW 2004, 1382
- MDR 2004, 755 (Ls.)
- DNotZ 2004, 475
- FamRZ 2004, 453
- WM 2004, 332
- DB 2004, 1260 (Ls.)
- NZG 2004, 971
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (13)
- RG, 07.05.1909 - VII 365/08
Über den Begriff der Schenkung bei Anwendung des Reichserbschaftssteuergesetzes …
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Die von der herrschenden Meinung im Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, überzeuge bereits vom Ansatz her nicht.Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfängerin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzusehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedachten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ 71, 140, 144).
Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlangung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, sondern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71, 140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarrwohnung).
- RG, 06.02.1905 - III 273/05
1. Erfordert die Schenkung unter einer Auflage, daß nach Vollziehung der Auflage …
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Das führe - wie bereits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62, 386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers.Die vielfach unterschiedlich verstandene Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (…vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995] § 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch.
- RG, 16.10.1908 - VII 595/07
1. Zum Begriffe der Schenkung unter Lebenden im Sinne des …
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
- BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90
Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten ist (BGHZ 116, 167, 174 f.). - BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69
Vermutete Schenkung des Erblassers
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135;… so bereits auch Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). - BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93
Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369). - BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69
Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Ob ein solcher Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). - BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53
Forderungspfändung gegen Treuhänder
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369). - OLG Dresden, 02.05.2002 - 7 U 2905/01
Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Stiftung
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. = ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002, 3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. - RG, 08.11.1922 - IV 74/22
Unselbstständige Stiftung
Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.). - RG, 30.04.1903 - IV 29/03
Stiftung. Pflichtteilsergänzungsklage.
- RG, 19.02.1937 - V 205/36
1. Zur rechtlichen Stellung des Treugebers gegenüber einem Dritterwerber, wenn …
- RG, 10.12.1925 - IV 374/25
Schenkung unter Auflage
- BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für …
Rn. 16 a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).
Rn. 26 aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).
- BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18
Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf …
Denn gerade aus dem Vermögen der Eltern stammende Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90 - FamRZ 1992, 1401 f. und BGHZ 157, 178 = FamRZ 2004, 453 f.). - BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für …
Rn. 17 a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).
Rn. 27 aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).
- BGH, 03.06.2020 - IV ZR 16/19
Schenkung i.S.v. § 2325 Abs. 1 BGB
Rn. 13 1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). - BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Abkömmlinge: Behandlung von Zinszahlungen des …
Rn. 14 a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]).Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
- OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16
Rückforderung der Bereicherung auf Grund unentgeltlicher Löschung eines …
Erforderlich ist ein ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgter Vermögensabfluss beim Schenker, der zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Beschenkten geführt hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, juris Rn. 2). - BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10
BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- …
Kennzeichen einer Treuhandvereinbarung ist, dass die dem Treuhänder eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 182). - OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 8 U 187/13
Pflichtteilsrecht: Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs bezüglich eines …
- BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05
Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer …
Zwar sichert dieser Anspruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schenkungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). - OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines sog. Zuwendungsnießbrauchs
Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 181).Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 181).
Denn der Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 187).
- AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19
Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an …
- BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R
Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - …
- BGH, 19.11.2025 - XII ZR 106/23
Ernstliche gewollte Rechtsgeschäfte bei Wahl einer bestimmten zivilrechtlichen …
- BFH, 15.01.2019 - X R 6/17
Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten …
- OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19
Pflichtteilsanspruch: Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten …
- OLG Celle, 10.03.2016 - 16 U 60/15
Auslegung eines Stiftungsvertrages; Abgrenzung von Schenkung unter Auflagen; …
- OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 2 U 13/08
Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des …
- OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 80/03
Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung …
- OLG Hamm, 15.04.2008 - 21 U 5/08
Anwendbarkeit des Schuldrechts auf einen Dauergrabpflegevertrag; kein wirksamer …
- OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 162/21
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Vorliegen einer den Lauf der Zehnjahresfirst …
- OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 12 U 185/06
Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Abbuchung von Versicherungsprämien für …
- OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 190/05
Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der …
- BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
Schenkungsvertrag: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Abtretung eines …
- OLG Bamberg, 01.10.2007 - 6 U 44/07
Ausgleichspflicht hinsichtlich einer Zuwendung
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 17 Sa 1952/06
Zur Befugnis des Insolvenzverwalters zum Vergleichabschluss mit einem persönlich …
- OLG Brandenburg, 23.10.2019 - 7 U 8/18
Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen Treuhänder
- OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - 5 U 95/18
Pflichtteilsergänzungsanspruch - Erblasserschenkung durch Erlass …
- FG Hessen, 23.10.2008 - I K 1923/05
Schenkung: Zahlung von Geldern einer ausländischen Bank auf das Girokonto und …
- FG Hamburg, 28.04.2009 - 3 K 185/07
Einordnung einer Übertragung von Vermögenswerten als vollumfängliche Schenkung an …
- OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 173/07
Darlegungslast bei bereicherungsrechtlichem Anspruch aus Leistungskondiktion - …
- FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12
Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der …
- FG Hamburg, 29.11.2004 - III 246/02
Erbschaftsteuer: Negative Vorschenkungen
- VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1364
Ausbildungsförderung, Rücknahme, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, …
- LG Düsseldorf, 02.06.2022 - 10 O 203/21
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".