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| OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02 |
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BGB § 823 Abs. 1; ZDG § 34
Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Regressansprüche gegen Zivildienstleistende; Privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (Caritas-Verband); Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinwirkung; Grobe Fahrlässigkeit; Ausgleichsanspruch eines Haftpflichtversicherers für den von ihm ...
Verfahrensgang
- LG Münster, 12.09.2002 - 15 O 154/02
- OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Papierfundstellen
- NJW 2004, 1883
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00
Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen …
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Sie meint, das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 146, 385 gestützt, die einen völlig anderen Sachverhalt betreffe.Rn. 15 Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).
Die Mitversicherung in diesem Sinne ist in der Tat nach BGHZ 146, 385 anzunehmen.
- BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
Amtspflichten Zivildienstleistender
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Denn die Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden ist im Verhältnis zur Bundesrepublik entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils nicht "Dritter" i.S.v. § 839 BGB, und zwar auch nicht die privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (BGH NJW 1984, 118, 119), so dass § 839 BGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt.Rn. 28 Allerdings hat der BGH die Frage, ob in dem Falle, dass der Anspruch aus § 839 BGB daran scheitert, dass der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, ein Anspruch gegen den Beamten persönlich aus § 823 BGB besteht, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1973, 1461; NJW 1984, 118).
- BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91
Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Rn. 15 Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).Die Haftung aus § 839 BGB verdrängt in diesem Falle auch die Verschuldenshaftung nach § 18 StVG (BGH NJW 1992, 2882, 2884).
- BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84
Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für den Kausalzusammenhang von Unfall und absoluter Fahruntüchtigkeit der Beweis des ersten Anscheins herangezogen werden; es ist dann Sache des Kraftfahrers Umstände nachzuweisen, aus denen sich die reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (…BGH a.a.O., S. 120; NJW-RR 1986, 323).Die rein theoretische ("denkgesetzliche") Möglichkeit genügt hierfür allerdings nicht (BGH NJW-RR 1986, 323, 324).
- BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
Staatshaftung für Lehrer
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Rn. 28 Allerdings hat der BGH die Frage, ob in dem Falle, dass der Anspruch aus § 839 BGB daran scheitert, dass der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, ein Anspruch gegen den Beamten persönlich aus § 823 BGB besteht, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1973, 1461; NJW 1984, 118). - BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96
Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige …
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Rn. 15 Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385). - BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90
Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt eine Blutalkoholkonzentration von 1, 1 als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (BGH NJW 1992, 119). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02
Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der …
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Nur durch die Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Schadensersatz herangezogen werden; diese gebotene Gleichstellung wäre nicht gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 182; OVG NW DVBl. 2003, 624). - BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung
Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
Nur durch die Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Schadensersatz herangezogen werden; diese gebotene Gleichstellung wäre nicht gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 182; OVG NW DVBl. 2003, 624).
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr
Denn Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden selbst stehen der Dienststelle nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201; Urteil des Senats vom 09.06.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 -, NJW 2004, 1883; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 64/06 -, Juris). - OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06
Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden - …
bb) Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, der diese Frage verneint (OLG Hamm vom 18. Dezember 2003, Az.: 27 U 163/02, zitiert nach juris Rn. 28 [= NJW 2004, 1883 f.]).
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