Rechtsprechung
| OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Voraussetzungen für die Beibehaltung der Alleinsorge seitens der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Möglichkeit zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Übertragung der Gesundheitssorge für nierenkranke 17-jährige entsprechend Kindeswillen auf den Vater
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Übertragung der Gesundheitssorge für nierenkranke 17-jährige entsprechend Kindeswillen auf den Vater
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern oder Ablehnung durch einen Elternteil verhindern nicht die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts
- anwalt.de (Kurzinformation)
Gemeinsame Elterliche Sorge
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Beibehaltung der Alleinsorge seitens der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Möglichkeit zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater
Verfahrensgang
- AG Hannover, 06.03.2013 - 605 F 2046/12
- OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13
- AG Hannover, 11.04.2014 - 605 F 2046/12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 1309
- FamRZ 2014, 857
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
Auszug aus OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13
Zur Begründung führte es aus, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) erforderliche Voraussetzung, dass zu erwarten sei, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam dem Kindeswohl entspreche, liege hier nicht vor.Dabei wurde insbesondere auch die durch die genannte Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - BVerfGE 127, 132 ff., 160 ff. = FamRZ 2010, 1403 ff. = NJW 2010, 3008 ff.) geschaffene vorläufige Regelung abgelöst.
Dies gilt umso mehr, als durch einen Wechsel der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater zudem das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - BVerfGE 127, 132 ff., 160 ff.;… BT-Drucks. 17/11048, a.a.O.).
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Sorgeerklärungen
Auszug aus OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13
Danach geht die neue gesetzliche Konzeption nunmehr davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (…BT-Drucks. 17/11048, S. 17; BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - BVerfGE 107, 150 ff., 169 = FamRZ 2003, 285 ff. = NJW 2003, 955 ff.).Zwar setzt die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - BVerfGE 107, 150 ff., 169).
- OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22
Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter
Die Frage, ob eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt, richtet sich nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dem bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil die Mitsorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. OLG Celle, NJW 2014, 1309). - OLG Celle, 29.09.2015 - 10 UF 140/14
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Auswahl des Elternteils; Elterliche …
Die gemeinsame elterliche Sorge ist ungeachtet des Bestehens eines gesetzlichen Leitbildes zur gemeinsamen Ausübung dann allein einem Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern trotz erheblicher ernsthafter Bemühungen (hier: Zwischenvereinbarung vor dem Senat, Inanspruchnahme von Einzel- und Paarberatungen, intensive Elterngespräche unter Einschaltung des Jugendamtes sowie im Rahmen eines Güterichterverfahrens) nicht in der Lage sind, ihre tiefgreifenden Konflikte soweit beizulegen, daß eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ohne Kindeswohlbeeinträchtigung möglich erscheint (Abgrenzung zu Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).Rn. 36 a. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) dem gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterliche Sorge Geltung verschafft; danach erfordert auch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinaus die Feststellung, daß den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zu tragen (vgl. grundlegend bereits Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).
- OLG Celle, 19.05.2014 - 10 UF 91/14
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen …
Insofern reichen weder die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus (vgl. insgesamt Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).
- AG Ingolstadt, 30.03.2023 - 6 F 1266/21
Übertragung der Alleinsorge bei getrennt lebenden Eltern
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (OLG Brandenburg [4. Familiensenat], FamRZ 2016, 240 [243] = BeckRS 2015, 15835; OLG Celle [10. Zivilsenat], NJW 2014, 1309 = FamRZ 2014, 857; OLG Stuttgart [16. Zivilsenat], FamRZ 2014, 1715 [1716] = BeckRS 2014, 19240) muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen. - OLG Celle, 21.12.2015 - 10 UF 272/15 Danach liegt den gesetzlichen Bestimmungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Kindeseltern seit dem 19. Mai 2013 infolge des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) nunmehr das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge zugrunde, wie der Senat in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 16. Januar 2014 (10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 - 858 = NdsRpfl 2014, 123 - 125 = NJW 2014, 1309 - 1311 = NZFäm 2014, 367 - 369 = ZKJ 2014, 206 - 208 = JAmt 2014, 281 - 282) bereits entschieden und näher ausgeführt hat.
- AG Hannover, 09.09.2015 - 631 F 6569/14 Der gegenüber der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 veränderte Wortlaut verleiht in Gestalt der nunmehr maßgeblichen negativen Kindeswohlprüfung einem neuen Leitbild gesetzlicher Sorgegemeinsamkeit (…Palandt-Goetz, BGB, 73. Aufl., § 1626a, Rn. 2) Ausdruck (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13, zit. nach Juris).
- AG Achim, 10.03.2014 - 8 F 446/12 Danach ist von einer Einräumung der Mitsorge abzusehen, wenn sich diese entgegen der gesetzlichen Konzeption von der positiven Auswirkung einer gemeinsamen Elternverantwortung nachteilig auf das Kind auswirkte, insbesondere wenn sie zu einer erheblichen Belastung des Kindes führte (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - mit Verweis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen; vgl. auch Huber/Antomo, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, FamRZ 2012, 1257 ff (1260)).
- KG, 29.07.2014 - 17 UF 54/14
Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung
Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass die hier vom Amtsgericht erfolgte Gewichtung und Bewertung der einzelnen Aspekte bei der (negativen) Kindeswohlprüfung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwischenzeitlich zum neuen "Leitbild" der gemeinsamen elterlichen Sorge und der damit einhergehenden Thematik der "elterlichen Kommunikationsprobleme" ergangen ist, völlig konform geht (vgl. etwa OLG Nürnberg in FamRZ 2014, 571 und OLG Celle in FamRZ 2014, 857).
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