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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48039
OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17 (https://dejure.org/2017,48039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2017 - 11 U 43/17 (https://dejure.org/2017,48039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 11 U 43/17 (https://dejure.org/2017,48039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen Defekt der Waschanlage

  • RA Kotz

    Autowaschanlage Betreiberhaftung für Gebläsebalken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Waschanlagenschäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Defekter Sensor in einer Autowaschanlage - Kann der Anlagenbetreiber einen Defekt nicht erkennen, haftet er nicht für dadurch verursachte Schäden

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Betreibers einer Autowaschstraße für Schäden an Fahrzeugen bei defektem Sensor

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet nur für schuldhaft verursachte Schäden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Benutzer einer automatischen Autowaschanlage sollten wissen wann der Betreiber der Anlage für Fahrzeugschäden haftet

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Betreiber einer Waschanlage bei Nachweis seiner Schuldlosigkeit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels - Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Waschanlage: Keine Haftung für Schäden durch defekten Sensor

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung Waschanlagenbetreiber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 637
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17
    Ist die Schadensursache grundsätzlich dem Gefahrenkreis des Beklagten zuzuordnen, obliegt es gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung diesem, nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war (BGH, Urteil vom 23.1.1975 - VII ZR 137/73; Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2002 - 313 S 46/02; Landgericht O1, Urteil vom 14.02.1996 - Az. …).

    Folglich entspricht es - wie bereits vom BGH formuliert - der Lebenserfahrung, dass Unternehmer sich regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen (wie hier, da Haftpflichtversicherung nur für schuldhafte Schäden abgeschlossen wird) und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen (BGH, Urteil vom 23.1.1975 - VII ZR 137/73).

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17
    Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung, dass - abweichend von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, wonach der Geschädigte darlegen müsste, das sein PKW beim Betrieb der Waschanlage beschädigt wurde und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist - für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignen, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen würden kann, sofern der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 - 12 U 170/01; Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013 - 5 O 172/11).
  • LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11

    Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17
    Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung, dass - abweichend von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, wonach der Geschädigte darlegen müsste, das sein PKW beim Betrieb der Waschanlage beschädigt wurde und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist - für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignen, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen würden kann, sofern der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 - 12 U 170/01; Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013 - 5 O 172/11).
  • LG Hamburg, 26.07.2002 - 313 S 46/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17
    Ist die Schadensursache grundsätzlich dem Gefahrenkreis des Beklagten zuzuordnen, obliegt es gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung diesem, nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war (BGH, Urteil vom 23.1.1975 - VII ZR 137/73; Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2002 - 313 S 46/02; Landgericht O1, Urteil vom 14.02.1996 - Az. …).
  • LG Frankenthal, 27.10.2021 - 4 O 50/21

    Betreiber einer Waschanlage muss für Schäden am Auto nicht immer zahlen

    Denn abweichend von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, wonach der Geschädigte darlegen müsste, das sein PKW beim Betrieb der Waschanlage beschädigt wurde und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist, gilt für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignen, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, sofern der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 11 U 43/17 Rn. 18 -, juris).

    Ist die Schadensursache grundsätzlich dem Gefahrenkreis des Beklagten zuzuordnen, obliegt es gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung diesem, nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 11 U 43/17 Rn. 19 -, juris).

  • AG Ibbenbüren, 20.12.2022 - 3 C 268/21

    Waschanlage

    Rn. 29 In einem solchen Fall, in dem feststeht, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach den gängigen Regeln zur Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen auf eine Pflichtverletzung des Betreibers im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden kann (BGH, NJW 1975, 685; BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR 1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; OLG Frankfurt; NJW 2018, 637).
  • AG Dortmund, 29.05.2018 - 425 C 9258/17

    Waschstraße, Antenne, Schaden an anderen Fahrzeugen

    Rn. 20 Sofern der klagenden Partei kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein defektes Fahrzeug nachzuweisen sind, wird vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des die X-Straße betreibenden Unternehmers liegt (OLG Frankfurt, NJW 2018, 637).
  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus …

    Rn. 26 Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2022 - 15 S 885/22

    Beweislastverteilung bei Waschanlagenschaden

    Denn für sie war die Fehlfunktion ausweislich des Protokolls in Anlage BLD3 nicht vorhersehbar (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 2018, 637 (637); im Ergebnis ebenso LG Paderborn, BeckRS 2009, 87709; LG Detmold, NJW-RR 201 2, 958 (958)).
  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung …

    In diesem Fall besteht der Beweis des ersten Anscheines, dass ein technisch nicht einwandfreier und damit mangelhafter Waschvorgang den Schaden verursachte (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.04.2002, 12 U 170/01; AG Dieburg, Urteil v. 25.03.2015, 20 C 74/14; OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2017, 11 U 43/17, alle zitiert nach juris).
  • AG Saarlouis, 29.05.2026 - 43 C 343/26
    In einem solchen Fall, in dem feststeht, dass der Schaden in der Waschstraße entstanden ist und aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach den gängigen Regeln zur Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen auf eine Pflichtverletzung des Betreibers im Sinne des 8 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden kann (BGH, NJW 1975, 685; BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR 1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; OLG Frankfurt; NJW 2018, 637).
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