Rechtsprechung
| BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- rechtsinformationen.bund.de
Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei individualisierender Bestimmung der Erben erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 125 S 1 BGB, § 2247 BGB, § 2267 BGB
Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei individualisierender Bestimmung der Erben erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2247, 2267
Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei Verweis auf maschinengeschriebene Anlage - Wolters Kluwer
Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bei nicht individualisierbar bestimmten Erben
- erbrechtsiegen.de
Erbschein wegen formunwirksamen Testaments: Warum getippte Anlagen nicht gelten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2247 ; BGB § 2267
Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. - rechtsportal.de
BGB § 2247 ; BGB § 2267
Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erben siehe Anlage
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eigenhändiges Testament bei Verweis auf maschinengeschriebene Anlage ist unwirksam ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
"Testamentum mysticum" wegen unzulässiger Bezugnahme auf Anlage - "Testamentum mysticum" wegen unzulässiger Bezugnahme auf Anlage
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Identität des/der Erben muss sich aus dem Testament ergeben - Eine beigefügte, maschinengeschriebene Liste mit den Namen von Freunden zählt nicht
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Formunwirksamkeit des "testamentum mysticum"
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die (Un-)Wirksamkeit eines Testamentes
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unzulässige Individualisierung der Erben durch nicht Testamentsform wahrende Anlage - Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
Besprechungen u.ä. (3)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Unwirksames "testamentum mysticum" - es genügt nicht, dass sich Erbe aus Anlage ergibt
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändig geschriebenen Testament bei Verweis auf maschinengeschriebene Anlage
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- AG Groß-Gerau, 20.02.2019 - 41 VI 546/18
- OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 20 W 79/19
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Papierfundstellen
- BGHZ 231, 377
- NJW 2022, 474
- MDR 2022, 249
- FGPrax 2022, 30
- FamRZ 2022, 386
- Rpfleger 2022, 133
- JR 2022, 580
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (13)
- BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats auch für das Erbscheinsverfahren, dass ungeachtet der grundsätzlich für richtig gehaltenen Prüfungsreihenfolge (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 10];… vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 18]) der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 19 m.w.N.).Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament aber auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 17 m.w.N.;… vgl. auch Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2084 Rn. 4 m.w.N.;… MünchKomm-BGB/Leipold aaO Rn. 16;… Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2084 Rn. 4).
Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO).
Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO).
Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 18;… Soergel/Loritz/Uffmann, BGB 14. Aufl. § 2084 Rn. 28).
Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen unter anderem dem Zweck, die Echtheit der Erklärungen des Erblassers sicherzustellen und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 16;… vom 9. April 1981 - IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242 unter III [juris Rn. 15];… OLG Stuttgart ZEV 2015, 220 Rn. 10; Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1137).
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats auch für das Erbscheinsverfahren, dass ungeachtet der grundsätzlich für richtig gehaltenen Prüfungsreihenfolge (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 10]; vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 18]) der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt (…vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 19 m.w.N.). - OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14
Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. "testamentum mysticum"; vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80, Rpfleger 1980, 337 [juris Rn. 17 f.]; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; WarnRspr 1915 Nr. 210; OLG Köln FamRZ 2015, 1529 unter II 1 [juris Rn. 42]; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 1413 [juris Rn. 5]; BayObLG …
- BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83
Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats auch für das Erbscheinsverfahren, dass ungeachtet der grundsätzlich für richtig gehaltenen Prüfungsreihenfolge (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 10];… vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 18]) der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt (…vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 19 m.w.N.). - BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80
Zweck der Testamentsform
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen unter anderem dem Zweck, die Echtheit der Erklärungen des Erblassers sicherzustellen und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 16; vom 9. April 1981 - IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242 unter III [juris Rn. 15];… OLG Stuttgart ZEV 2015, 220 Rn. 10; Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1137). - OLG Hamm, 10.01.2006 - 15 W 414/05
Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Zulässig soll allerdings nach herkömmlicher Ansicht die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen sein, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele (…vgl. OLG Köln aaO;… Palandt/Weidlich aaO); insoweit wird nach bisheriger Rechtsprechung zwischen (zulässigen) Bezugnahmen zur näheren Erläuterung einerseits und (unzulässigen) ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Bezugnahmen andererseits unterschieden (…vgl. KG Berlin ZEV 2018, 272 Rn. 11 f., 14; OLG Hamm FamRZ 2006, 1484 unter II [juris Rn. 24];… OLG Zweibrücken aaO;… BayObLG aaO;… BeckOK BGB/Litzenburger, § 2247 Rn. 13 [Stand: 1. November 2021];… BeckOGK/Grziwotz aaO;… Burandt/Rojahn/Lauck aaO;… Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB 16. Aufl. § 2247 Rn. 10;… Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2247 Rn. 2;… jurisPK-BGB/Bauermeister aaO;… MünchKomm-BGB/Sticherling aaO;… Palandt/Weidlich aaO;… Soergel/Klingseis aaO Rn. 41, 43;… Staudinger/Baumann aaO Rn. 71, 77 f.;… Muscheler aaO;… Reimann/Bengel/Voit, Testament und Erbvertrag 7. Aufl. § 2247 BGB Rn. 12; Fervers, ZEV 2016, 34; Hamdan/Hamdan jurisPR-FamR 21/2015 Anm. 2 unter D). - KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Zulässig soll allerdings nach herkömmlicher Ansicht die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen sein, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele (…vgl. OLG Köln aaO;… Palandt/Weidlich aaO); insoweit wird nach bisheriger Rechtsprechung zwischen (zulässigen) Bezugnahmen zur näheren Erläuterung einerseits und (unzulässigen) ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Bezugnahmen andererseits unterschieden (vgl. KG Berlin ZEV 2018, 272 Rn. 11 f., 14;… OLG Hamm FamRZ 2006, 1484 unter II [juris Rn. 24];… OLG Zweibrücken aaO;… BayObLG aaO;… BeckOK BGB/Litzenburger, § 2247 Rn. 13 [Stand: 1. November 2021];… BeckOGK/Grziwotz aaO;… Burandt/Rojahn/Lauck aaO;… Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB 16. Aufl. § 2247 Rn. 10;… Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2247 Rn. 2;… jurisPK-BGB/Bauermeister aaO;… MünchKomm-BGB/Sticherling aaO;… Palandt/Weidlich aaO;… Soergel/Klingseis aaO Rn. 41, 43;… Staudinger/Baumann aaO Rn. 71, 77 f.;… Muscheler aaO;… Reimann/Bengel/Voit, Testament und Erbvertrag 7. Aufl. § 2247 BGB Rn. 12; Fervers, ZEV 2016, 34; Hamdan/Hamdan jurisPR-FamR 21/2015 Anm. 2 unter D). - BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80
Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. "testamentum mysticum"; vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80, Rpfleger 1980, 337 [juris Rn. 17 f.]; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; WarnRspr 1915 Nr. 210; OLG Köln FamRZ 2015, 1529 unter II 1 [juris Rn. 42]; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 1413 [juris Rn. 5]; BayObLG … - BGH, 15.06.2010 - IV ZR 21/09
Streit um die Erbenstellung: Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Dabei ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - IV ZR 21/09, ZEV 2010, 364 Rn. 7 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 20 W 79/19
Zur Formwirksamkeit des testamentum mysticum
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Rn. 6 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2021, 851 und ZEV 2021, 443 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beteiligten zu 1 und 2 seien durch das Testament vom 10. März 2011 nicht wirksam zu Erben eingesetzt worden. - OLG Stuttgart, 21.10.2014 - 8 W 387/14
Eigenhändiges Testament: Erbeinsetzung durch eine nur teilweise eigenhändig …
- OLG Hamburg, 18.03.2015 - 2 W 5/15
Testamentsauslegung: Bezugnahme auf ein formunwirksames maschinenschriftliches …
- BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66
Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen …
- BGH, 14.09.2022 - IV ZB 34/21
Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser …
Wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, aber der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377 Rn. 18;… vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 17; jeweils m.w.N.). - LG Frankenthal, 21.10.2025 - 8 O 116/25
Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Anlage eines handschriftlichen …
Ein Testament entspricht auch dann der Formvorschrift des § 2247 BGB, wenn der Erblasser in seinem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament auf durch eine Nummerierung gekennzeichnete Anlagen verweist, die von ihm handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben sind und in denen die tatsächliche Verteilung seines Nachlasses im Wesentlichen geregelt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377-385).Es wurde dabei auf die Beschlussanmerkung von Grziwotz in JR 2022, 580, Bezug genommen, wo nach der Erörterung des sog. testamentum mysticum Folgendes ausgeführt ist:.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. November 2021 Az. IV ZB 30/20), die sinngemäß auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei, gehe hervor, dass als Maßstab für die Grenze der Auslegung die Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten Dritten anzulegen sei.
Rn. 72 Wenn der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung durch Bezugnahme auf eine maschinenschriftliche Anlage (Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20 -, BGHZ 231, 377-385) Bezug nimmt, verkennt er, dass diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.
Rn. 74 Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nach dahingehendem Hinweis der Kammer im Termin vom 02.09.2025 weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rekurriert (Bl. 116 d.e.A.) und die diesbezüglich zitierten Anmerkungen von Grziwotz (JR 2022, 580-584, zitiert nach juris) insoweit in Frage stellt, als dessen geäußerte Auffassung zur Bezugnahme auf eigenhändige geschriebene Anlagen die gesetzlichen Formerfordernisse und die mit dem oben genannten Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zum sog. "testamentum mysticum" aushebeln würde, teilt die Kammer diese Einschätzung weiterhin nicht.
Wenn der Kläger stattdessen die Auffassung vertritt, hinsichtlich der im "eigentlichen Testament" namentlich bedachten Personen könne die Anlage 3 trotz ihrer Formunwirksamkeit als "Auslegungshilfe", was die Höhe des diesen Personen zugewandten "angemessenen Geldbetrages" anbelangt, angesehen werden, dann verkennt er, dass der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger selbst herangezogenen "Präzedenzfall" (Beschluss vom 10. November 2021, aaO, Rn. 12) die Unterscheidung zwischen erläuternden und ergänzenden Bezugnahmen gerade kritisiert hat, weil diese "die Gefahr erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten birgt und zum Teil zu einer zu großzügigen Zulassung von Bezugnahmen auf nicht formwirksame Anlagen geführt hat".
Ausreichend ist es, dass der Zusammenhang der Blätter erkennbar ist, was durch die Erwähnung der Anlage im Testament regelmäßig der Fall sein wird (vgl. Grziwotz in JR 2022, 580-584).
- OLG München, 05.04.2022 - 33 U 1473/21
Auslegung des Begriffes "vorhandenes Bargeld" in einem privatschriftlichen …
Selbst wenn man also zugunsten des Klägers eine Gleichbehandlungsabsicht der Erblasserin im Errichtungszeitpunkt unterstellen würde, wäre diese unbeachtlich, da der (mögliche) Wille des Erblassers, der im Testament nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich ist (BGH NJW 2022, 474 Rn. 18;… 2019, 2317 Rn. 17;… MüKoBGB/Leipold 8. Auflage § 2065 Rn. 16;… Grüneberg/Weidlich BGB, 81. Auflage § 2084 Rn. 4).
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - 3 Wx 116/25
Gemeinschaftliches Testament schlägt Einzeltestament: Stiefkind erbt doch!
Dementsprechend müssen für eine in Frage stehende testamentarische Anordnung des Erblassers wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sein, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20 Rn. 18, juris). - KG, 24.11.2022 - 19 U 39/21
Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Nacherbeneinsetzung
Rn. 95 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Testamentsauslegung nur möglich, wenn der wirkliche Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde irgendwie - wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt - zum Ausdruck gekommen ist (sog. "Andeutungstheorie", BGH, Beschluss vom 9.4.1981 - IVa ZB 4/80 -, NJW 1981, 1737, beck-online; BGH, Beschluss vom 19.6.2019 - IV ZB 30/18 -, beck-online; BGH Beschluss vom 10.11.2021 - IV ZB 30/20 -, NJW 2022, 474, beck-online;… vgl. auch KG BeckRS 2017, 142721 Rn. 14; OLG Hamm BeckRS 2006, 6068;… MüKoBGB/ Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 9). - KG, 29.06.2023 - 19 W 161/21 Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.11.2021, IV ZB 30/20).
- KG, 30.06.2023 - 19 W 161/21
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge der Abkömmlinge der …
Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.11.2021, IV ZB 30/20). - LG Stralsund, 21.08.2025 - 2 O 210/24
Kaufpreisminderung wegen baurechtswidriger Nutzung eines Nebengebäudes trotz …
In Anlehnung an die für formgebundene materiell-privatrechtliche Geschäfte entwickelten Grundsätze der sogenannten Andeutungstheorie (etwa BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - IV ZB 30/20, NJW 2022, 474 Rn. 18;… Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 133 Rn. 19;… weitere Nachweise bei MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl. 2025, § 125 Rn. 38 [h.M.]), die jedenfalls sinngemäß auch auf die formgebundene verwaltungsrechtliche Zusicherung übertragen werden können, weil auch dort nicht ausreichen kann, was letztlich nur "zwischen [nicht 'in'] den Zeilen stünde" (…vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 68. Edition - 01.07.2025, § 38 Rn. 23), wäre daher von Formunwirksamkeit auszugehen.
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