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Rechtsprechung
   LG Hanau, 28.01.1965 - 2 T 142/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,2108
LG Hanau, 28.01.1965 - 2 T 142/64 (https://dejure.org/1965,2108)
LG Hanau, Entscheidung vom 28.01.1965 - 2 T 142/64 (https://dejure.org/1965,2108)
LG Hanau, Entscheidung vom 28. Januar 1965 - 2 T 142/64 (https://dejure.org/1965,2108)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1283 (Ls.)
  • NJW 1965, 767
 
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 296/70

    Pfändungsvorrecht - Träger der Sozialhilfe - Übergang des Vorrechts

    Dieser Auffassung vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen" Durch die Uber leitungsanzeige gern" § 90 Abs" 1 Satz 1 BSHG ging der Unterhalt sanspruch und gern" § 4-01 Abs" 2 BGB auch das mit ihm verbundene Vorzugsrecht aus § 850 d ZPO auf den Kläger über (vgl" zunächst Stein-Jonas, ZPO, 18" Auf1", § 850 d Anm" I B 5 und Wieczorek, ZPO, § 850 d Anm" A II a, beide zu § 21 a Fürsorge pflichtverordnung; Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung, 3" Auf1", § 850 d Anm." 3; Zöllner, ZPO, 10" Auf1", § 850 d Anm. 1 a)" a) § 4-01 Abs" 2 BGB ist auf den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG anzuwenden d"h" auch der Kläger als neuer Gläubiger kann das mit der Unterhaltsforderung verbundene Vorzugsrecht geltend machen" Dabei kann es offen bleiben, ob es sich bei diesem Übergang um eine cessio legis handelt, die derjenigen bei der Ersatzhaftung des § 1607 Abs" 2 BGB entspricht (so Jehle, Sozialhilferecht, BSHG § 90 Anm" 3 i bb; LG Braunschweig, NJW 66, 4-57) oder ob hier ein Übergang aufgrund behördlicher Anordnung, d"h" durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorliegt (so BVerwGE 4-, 215; 11, 24 , BGHZ 20, 127; Otto, NJW 65, 1283)" In jedem Fall regelt sich der Forderungsübergang nach den §§ 399 bis 4 und 4-06 bis 4-10 BGB" Die für den gesetzlichen Forderungsübergang in § 4-12 BGB vorgesehene ent sprechende Anwendung dieser Vorschriften und damit auch des § 4-01 BGB gilt auch für den Forderung sübergang $.urch Hoheitsakt" Denn die Interessenlage zwischen den an einem F ord erung süb erg ang Beteiligten ist die gleiche (Lücke, JZ 1959, 270 [272])".
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