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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1268
BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64 (https://dejure.org/1966,1268)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1966 - II ZR 136/64 (https://dejure.org/1966,1268)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1966 - II ZR 136/64 (https://dejure.org/1966,1268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erfüllung einer Einlagenverbindlichkeit für die Kapitalerhöhung einer GmbH - Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Hingabe von vier Schecks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 44
  • MDR 1967, 29
  • DNotZ 1967, 621
  • DB 1966, 1923
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • RG, 16.12.1913 - II 532/13

    Gesellschaft m. b. H. Barzahlung der Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. März 1962 - II ZR 50/61 - (BGHZ 37, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3) angenommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt.
  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. März 1962 - II ZR 50/61 - (BGHZ 37, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3) angenommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt.
  • RG, 12.11.1935 - II 48/35

    1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft …

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. März 1962 - II ZR 50/61 - (BGHZ 37, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3) angenommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt.
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die …

    Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld;… ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44;… Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der …

    Für die GmbH hat der Senat allerdings entschieden, daß bei einer Kapitalerhöhung ebenso wie bei der Gründung der Gesellschaft vorzeitige Einzahlungen auf die Stammeinlage den Leistenden von seiner Einlageschuld nur befreien, wenn sie der Gesellschaft noch im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung unverbraucht zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so ist eine Verrechnung der im voraus gezahlten Beträge mit der Bareinlageschuld als unzulässige Sacheinlage anzusehen, da nicht Geld, sondern ein Guthaben eingebracht wird (BGHZ 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]; Urt. d. Sen. v. 7.11.66 - II ZR 136/64, LM GmbHG § 57 Nr. 1 = GmbHRdsch 1967, 145 m. Anm. Wiedemann).
  • OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93

    Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhungen

    Hatte der BGH ursprünglich (NJW 67, 44) sowohl für Stammeinzahlungen im Gründungsstadium wie auch für Kapitalerhöhungen die Zulässigkeit von Vorauszahlungen mit schuldtilgender Wirkung für die Einlagepflicht grundsätzlich abgelehnt und allenfalls bei einer Verpflichtung zur Vorauszahlung als schuldtilgend erwogen, falls der vorausbezahlte Betrag bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch unverbraucht zur Verfügung stand, so hat der BGH diese Rechtsprechung zur Stammkapitalzahlung aufgegeben (WM 81, 400; WM 89, 16) und hat die Rechtsprechung sie bezüglich der Kapitalerhöhung aufgrund der Kritik aus der Literatur wesentlich modifiziert.

    Insbesondere aber ist zu fordern, daß die Mittel jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung noch unverbraucht zur Verfügung stehen (Köln a.a.O., 930, BGH NJW 67, 44, BGHZ 51, 157, 161, Bartl/Henkes/Schlarp, 3. Auflage, 1990, Rdnr. 144;… Hachenburglulmer a.a.O. § 56 a Rdnr. 13).

    Wie der BGH (NJW 67, 44) ausgesprochen hat muß bei einem so hohen Geldbedarf der Gesellschafter der sich auf Tilgungswirkung der Voreinzahlungen beruft, dezidiert vortragen und unter Beweis stellen, daß die einbezahlten Beträge der Gesellschaft bei Kapitalerhöhungsbeschlußfassung noch voll zur Verfügung standen.

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (NJW 67, 44), daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam seien und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei werde, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister noch unverbraucht zur Verfügung stehe und in Geld in das Vermögen der juristischen Personen gelangt sei, hat der BGH später (WM 81, 400; 89, 16) ausgesprochen, daß für das Stadium der Gründungsgesellschaft der Schutz der Gläubiger und der GmbH dadurch gewährleistet sei, daß die Mitgesellschafter, die den Geschäftsführer übereinstimmend bereits vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ermächtigten, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, eine anteilige Haftung in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital (abzüglich etwaiger Gründungskosten) und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung treffe.

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer …

    Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob der Bekl. nicht deswegen seine Einlageverpflichtung erfüllt hat, weil der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung (8.4. bis 16.4. 1992) noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat (BGHZ 51, 157 (159); BGH v. 7.11.1966, II ZR 136/64, LMGmbHGG, § 57 Nr. 1).

    Hatte das Berufungsgericht die Problematik der Voreinzahlung auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung richtig gesehen, hatte es allerdings zu prüfen versäumt, ob nicht die vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bewirkte Zahlung deswegen Tilgungswirkung hatte, weil der Einlagebetrag im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung noch unverbraucht der Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGHZ 51, 157 (159) m.w.N.; BGH v. 7.11.1966, II ZR 136/64, NJW 1967, 44).

    Würde man so vorgehen, ergäbe sich schon wegen des seitens der D-Bank eingeräumten und bei weitem nicht ausgeschöpften Kreditrahmens, daß der Geschäftsführer der T-GmbH auch nach Verrechnung der Sollsalden mit dem Einlagebetrag von 300 000 DM ohne weiteres über mindestens denselben Betrag wieder verfügen konnte, der von den Gesellschaftern gezahlte Betrag also unverbraucht vorhanden war (vgl. BGH v. 7.11.1966, II ZR 136/64, NJW 1967, 44).

  • AG Korbach, 16.08.1999 - 7 F 10/99

    Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB, hier: Vorlage an das …

    1. Zahlungen auf Stammeinlagen, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bewirkt werden, befreien den Leistenden grundsätzlich nur dann von seiner späteren Einlageschuld, wenn sie den Geschäftsführern im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und deren Durchführung noch zur freien Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1967, 44 = DNotZ 1967, 621 ; BGHZ 51, 157, 159 f.; BGH NJW-RR 1996, 1249 f. = DNotZ 1997, 495 = MittRhNotK.
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 6 U 166/98

    Wirkung der Zahlung auf Stammeinlagen einer GmbH vor beabsichtigter …

    Rn. 26 Zahlungen auf Stammeinlagen, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bewirkt werden, befreien den Leistenden grundsätzlich nur dann von seiner späteren Einlageschuld, wenn sie den Geschäftsführern im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und deren Durchführung noch zur freien Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1967, 44; BGHZ 51, 157, 159 f.; BGH NJW-RR 1996, 1249 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

    I. Auch wenn man die neuere Rspr. des BGH über die wirksame Vorleistung auf die Stammeinlage im Gründungsstadium der Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH das Kapital der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung steht (BGH WM 1989, 16 ff. = DNotZ 1989, 516), auch auf Vorauszahlungen auf neue Stammeinlagen im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung anwendet (für eine solche Gleichstellung vgl. BGH WM 1966, 1243 f. = DNotZ 1967, 621), so fehlt es im vorliegenden Falle an einer feststellbaren Vorausleistung auf die Kapitalerhöhung.

    Auch Lutter/ Hommelhoff/Timm (BB 1980, 737, 747 f.), die (bezogen auf die AG) die Vorauszahlung auf eine Kapitalerhöhung im Interesse der Sanierung des Unternehmens zulassen wollen, verlangen eine Zahlung auf die künftige Einlage und lehnen eine nachträgliche Änderung des Leistungszwecks ("Umwidmung") ab (vgl. ferner Wiedemann, Anm. zu BGH, GmbHR 1967, 145 ff.).

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Was die Qualifizierung der von den Beklagten bereits vor der notariellen Gründung der Insolvenzschuldnerin am 14./15. Oktober 1999 als "Erste Hälfte Stammeinlage" erbrachten 25.000,00 DM anbelangt, wird zwar heute nicht mehr gefordert, dass diese Zahlung noch im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschafter ins Handelsregister "unverbraucht zur Verfügung" stehen muss (so noch BGH NJW 1967, 44, 45 m.w.N.), da die Rechtsprechung unter Hinweis auf die sowohl für Sacheinlagen als auch für Bareinlagen einheitlich geltende Unterbilanzhaftung der Gesellschafter dieses Erfordernis aufgegeben hat (BGH ZIP 1981, 394, 397 f.; vgl. auch BGH ZIP 1989, 27, 27), sofern sich nur das eingebrachte Kapital nach Einbringung noch von anderem Vermögen unterscheiden lässt, ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Gesellschaftsgründung besteht und der der Gesellschaft zugedachte wirtschaftliche Wert dieser auch tatsächlich zur freien Verfügung zugeflossen ist (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; BGH ZIP 1996, 1466, 1467; BGH ZIP 2000, 2021, 2023; vgl. auch Senat NZG 2001, 137 f.).
  • LG Münster, 29.05.2019 - 5 OH 7/19

    Bestellung Erbbaurecht Wert Erschließungskosten

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner vom Präsidenten des Landgerichts zitierten Entscheidung vom 30.10.1967 (DNotZ 1967, 621) zutreffend darauf hingewiesen, dass der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage zu § 21 KostO (…abgedruckt bei Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage, S. 17) zufolge der Gesetzgeber mit dieser Formulierung "bei der Bestellung eines Erbbaurechts" zum Ausdruck bringen wollte, dass sich der Geschäftswert des Erbbaurechts nicht dadurch erhöht, dass bei dessen Bestellung Bestimmungen über den Inhalt des Rechts getroffen werden.
  • OLG Köln, 14.03.1991 - 1 U 48/90
    Rn. 42 - Schließlich ist weiter erforderlich, daß die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch unverbraucht zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen (BGH NJW 1967, 44 = GmbH Rundschau 1967, 145 mit Anm. Wiedemann; BGHZ 51, 157, 159 f. = NJW 1969, 840; BGHZ 80, 129, 137 = NJW 1981, 1373 = WM 1981, 400; OLG Hamm DB 1986, 2320;… Hachenburg/Ulmer, § 56 a Rdn. 10).
  • LG Oldenburg, 05.10.2005 - 5 O 3981/04
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 99/95

    Klage gegen eine Gesellschafterin auf Leistung der Einlage nach beschlossener …

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