Rechtsprechung
| BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73 |
Zwei Wacholder
§ 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, Alkoholanflutungswirkung
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Anforderungen an die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - Voraussetzungen für die Ermittlung des Mindestabbauwertes
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 316
Papierfundstellen
- BGHSt 25, 246
- NJW 1974, 246
- NJW 1974, 613 (Ls.)
- MDR 1974, 242
Wird zitiert von ... (83) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70
Der Sturztrunk
Auszug aus BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73
Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung an derartige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse gebunden ist, wenn sie allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt sind (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203).
Diese Erkenntnis liegt bereits dem Beschluß des Senats über die Bewertung des Sturztrunks (BGHSt 24, 200) zugrunde.
- BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66
Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des …
Auszug aus BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73
Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung an derartige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse gebunden ist, wenn sie allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt sind (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203).
- OLG Hamm, 09.02.1973 - 4 Ss 1649/72
Auszug aus BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73
Wie sich dazu aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt (vgl. im einzelnen NJW 1973, 1096), soll die Resorptionsphase bis zu 90 Minuten betragen können; einige medizinische Sachverständige haben in Einzelfällen, auch wenn nicht forciert getrunken worden war, ein Intervall von 120 Minuten ab Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen.
- BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1, 24 %o vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die Berechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die ersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde (BGHSt 25, 246, 250).Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).
- BGH, 22.04.1982 - 4 StR 43/82
Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sog relative …
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit erst dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration - oder zumindest die Alkoholkonzentration im Körper des Angeklagten (BGHSt 25, 246, 251) [BGH 11.12.1973 - 4 StR 130/73] - zur Zeit der Tat 1, 3 Promille oder mehr beträgt (BGHSt 21, 157). - OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
- BGH, 16.01.2007 - 4 StR 598/06
Mord (gemeingefährliche Mittel: Einsatz eines PKW); Straßenverkehrsgefährdung …
Dass die für die Trunkenheitsfahrt auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentration (2,97 ‰) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht ersichtlich übersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende (Fahrtantritt) grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen sind (vgl. BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06 m.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. - OLG Hamm, 08.01.2025 - 1 ORs 70/24
Trunkenheitsfahrt mit Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter); absolute …
Da es jedoch ausreicht, wenn eine Alkoholmenge im Körper vorhanden ist, die nach Abschluss der Resorption zu einer bestimmten BAK führt (grundlegend: BGH, Beschluss vom 11.12.1973 - 4 StR 130/73 = BGH NJW 1974, 246), muss bei einer Blutentnahme innerhalb von zwei Stunden seit Tatbegehung und unbekanntem Trinkende - wie hier - in dubio pro reo zugunsten des Täters unterstellt werden, dass die Alkoholaufnahme erst unmittelbar vor der Tat beendet und dementsprechend die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht abgeschlossen war, so dass die Tatzeitalkoholisierung mit derjenigen zum Blutentnahmezeitpunkt identisch ist (vgl. Scholz in: BeckOK StVR, 25. Edition Stand 15.10.2024, 3 316 Rn 46f m.w.N.). - BayObLG, 15.08.2023 - 203 StRR 317/23
Anforderungen an die BAK-Rückrechnung bei Nachtrunkbehauptung
Rn. 7 aa) Eine Rück- oder Hochrechnung vom Blutproben-Mittelwert auf die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit grundsätzlich möglich, jedoch unter Berücksichtigung rechtsmedizinischer Erkenntnisse nur für die Zeit der im Anschluss an den Zeitpunkt der vollständigen Resorption beginnenden Abbauphase (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252; BayObLG…, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17).Die Dauer der Resorptionsphase ist unter anderem von persönlichen konstitutionellen und dispositionellen Faktoren des Kraftfahrers, vor allem aber von der Trinkintensität (Alkoholmenge pro Zeiteinheit) während der Gesamttrinkzeit abhängig (BGH; Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252, juris Rn. 7).
Rn. 8 bb) Nach der gefestigten Rechtsprechung sind daher bei einem normalen Trinkverlauf ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH…, Beschluss vom 25. September 2006 - 4 StR 322/06 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10; BayObLG…, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17;… König a.a.O. § 316 Rn. 30;… Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. § 316 StGB Rn. 14;… Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 19).
Will der Tatrichter in einem konkreten Fall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen von dieser Zeitspanne der rückrechnungsfreien Zeit zum Nachteil des Angeklagten abweichen, bedarf es dazu in der Regel der Anhörung eines Sachverständigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10).
Dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252, juris Rn. 11;… Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis-Alkohol-Drogen, 8. Aufl., Erster Teil A III Rn. 40;… König a.a.O. Rn. 32, 33, 35).
- OLG Düsseldorf, 08.06.2017 - 1 RVs 18/17
Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt
Das angefochtene Urteil stellt vielmehr im Ergebnis allein auf die - allerdings ganz erhebliche - Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ab (2,21 ‰ - der Zeitraum von einer Stunde bis zur Blutentnahme bleibt rückrechnungsfrei, BGHSt 25, 246), trifft aber keine weiteren Feststellungen etwa zum Trinkverlauf und zum Trinkende sowie zur Alkoholgewöhnung des nicht vorbestraften Angeklagten. - OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23
Heranziehung des für Fahrradfahrer geltenden BAK-Grenzwerts zur Bestimmung der …
Ob dem zu folgen ist - und ob die Erkenntnisse aus der vom Kammergericht herangezogenen Studie in den maßgebenden Fachkreisen auch allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Leitsatz, juris; BGH…, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 5, juris; BGH…, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9, juris; BGH…, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, Rn. 13, juris; BGH…, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 8, juris) - konnte der Senat vorliegend dahinstehen lassen, weil der Angeklagte sogar den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hat. - KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21
1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.