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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,57
BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
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Fangprämie

§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der Haftungsnorm;

§ 91 ZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warendieb - Schadensersatzpflicht - Personalkosten - Pauschalierte Prämie

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kaufhausdiebstahl

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 230
  • NJW 1980, 119
  • MDR 1980, 217
  • VersR 1980, 70
  • JR 1980, 147
 
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Wird zitiert von ... (123)Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Der erkennende Senat hat schon früher ausgesprochen, dass der Geschädigte den Zeitaufwand durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seiner Entschädigungsansprüche regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann, mag er die Bearbeitung des Schadensfalls persönlich vorgenommen, oder - wie die Klägerin - Angestellten übertragen haben (BGHZ 66, 112, 114 ff. m. w. N.).

    Bereits in BGHZ 66, 112 (116 ff.) hat der Senat hervorgehoben, dass der Geschädigte für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Schadensbearbeitungskosten keine Sonderstellung beanspruchen kann, wenn die Größe seines Verwaltungsbereichs und die dadurch bedingte Erhöhung des Schadenspotentials solche organisatorischen Maßnahmen zweckmäßig und geboten erscheinen lassen (so bereits BGH NJW 1969, 1109).

    Zwar mag hier der Entschluss zu solcher Einrichtung stärkeren Bezug zum einzelnen Schadensersatzfall haben als in dem der Entscheidung BGHZ 66, 112 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort stand für solche Organisation der Regulierung von Beschädigungen an Autobahnanlagen als Folge von Verkehrsunfällen die Ausdehnung des Unternehmens im Vordergrund.

    Hiervon bleibt aber, wie der Senat schon in BGHZ 66, 112 (114 ff.) hervorgehoben hat, die Zuordnung der Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten unberührt.

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Die Revision der Klägerin kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht auf Erwägungen stützen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, für die Bemessung der Schadenspauschale bei Verletzung musikalischer Aufführungsrechte als Berechnungsfaktor den besonderen Verfahrensaufwand der GEMA mitzuberücksichtigen (BGHZ 17, 383; BGHZ 59, 286, 293).2 Dort ging es um die Frage, inwieweit dem Schädiger ausnahmsweise Überwachungskosten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen aufzuerlegen sind, nicht aber um die Belastung mit der Mühewaltung bei der Schadensregulierung.

    Allerdings ist dieser Ansicht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Kosten für Maßnahmen des Geschädigten, mit denen er sein Eigentum vor Diebstahl schützt, grundsätzlich von ihm selbst getragen werden müssen und nicht auf den Dieb abgewälzt werden können (vgl. BGHZ 59, 286, 288 m. w. N.; Rother, Haftungsbegrenzung im Schadensrecht, 1965, 160;… Thiele, Festschrift für Felgenträger, 1969, 393, 407 ff.).

    2. Anm. des Bearbeiters: Die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die GEMA trägt nach h. M. der besonderen Verletzlichkeit musikalischer Urheberrechte Rechnung (vgl. BGHZ 59, 286, 290;… MüKoBGB/ Oetker , 7. Aufl., § 249, Rn. 206 m. w. N.).

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen der eigentlichen Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die das Schadensrecht als Aufgabe des Schädigers auch dort ansieht, wo es den Geschädigten befugt oder gar ihm auferlegt (§ 254 Abs. 2 BGB), die Beseitigung des Schadens selbst in die Hand zu nehmen (BGHZ 32, 280, 285).

    Aus demselben Grund kann die Revision der Klägerin für sich nichts aus den Grundsätzen herleiten, nach denen Aufwendungen zu erstatten sind, die der Geschädigte vor Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsorglich macht, um im Schadensfall drohende Verluste aufzufangen oder gering zu halten (BGHZ 32, 280, 284; BGHZ 70, 199 m. w. N.).

  • AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15

    Bearbeitungsgebühr, Ladendiebdstahl, zulässige Höhe

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Um eine Bagatelle handelt es sich wohl bei Diebstählen in einem Supermarkt, bspw. bei Lebensmitteln von geringem Wert, regelmäßig (so auch AG Spandau NJW-RR 2016, 1261).
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Jedenfalls ist eine höhere Belastung der Beklagten nicht mit dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts vereinbar, dass der Geschädigte Aufwendungen zur Verhinderung des Schadens nur insoweit ersetzt verlangen kann, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zur Verfolgung dieses Ziels für zweckmäßig und vertretbar halten durfte (vgl. BGHZ 66, 182, 192 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff.; OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56;… Wollschläger, a. a. O.;… Musielak, a. a. O.;… Wälde, a. a. O.;… Kramer, a. a. O.).
  • AG Essen, 21.11.1974 - 10 C 591/74

    Fangprämie bei Kaufhausdiebstahl als adäquat kausaler Schaden des Kaufhauses; …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff.; OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56;… Wollschläger, a. a. O.;… Musielak, a. a. O.;… Wälde, a. a. O.;… Kramer, a. a. O.).
  • OLG Braunschweig, 14.07.1975 - Ss 63/75
    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff.; OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56;… Wollschläger, a. a. O.;… Musielak, a. a. O.;… Wälde, a. a. O.;… Kramer, a. a. O.).
  • AG Mettmann, 05.08.1975 - 21 C 244/75
    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff.; OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56;… Wollschläger, a. a. O.;… Musielak, a. a. O.;… Wälde, a. a. O.;… Kramer, a. a. O.).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Aus demselben Grund kann die Revision der Klägerin für sich nichts aus den Grundsätzen herleiten, nach denen Aufwendungen zu erstatten sind, die der Geschädigte vor Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsorglich macht, um im Schadensfall drohende Verluste aufzufangen oder gering zu halten (BGHZ 32, 280, 284; BGHZ 70, 199 m. w. N.).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …

  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für …

  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 133/74

    Ersatz der Personalkosten, die einer Behörde bei der Schadensabwicklung eines …

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten …

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
  • BAG, 15.12.1969 - 1 AZR 228/69

    Diebstahl - Arbeitnehmerhaftung - Deliktshaftung

  • BGH, 24.10.1967 - VI ZR 60/66

    Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht auf Grund eines Strafurteils wegen Beihilfe …

  • OLG Düsseldorf, 11.03.1976 - 12 U 68/75

    Ersatzansprüche; Kfz-Unfall; Haftpflichtversicherer; Prozeßkosten

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234) , sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten.
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …

    Diese Mühewaltung könnte jedoch Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und, OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).
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