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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1177
BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86 (https://dejure.org/1986,1177)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1986 - 3 StR 390/86 (https://dejure.org/1986,1177)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1986 - 3 StR 390/86 (https://dejure.org/1986,1177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Vorhaltung der Niederschrift einer über eine frühere richterliche Vernehmung des Zeugen trotz damaliger fehlender Teilnahme der Beschuldigten und der Verteidigung - Ordnungsgemäße Verlesung (Verwertung/ Einführung) von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 168 c Abs. 5
    Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer richterlichen Vernehmung

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 231
  • NJW 1987, 1652
  • MDR 1987, 335
  • StV 1987, 233
  • JR 1988, 80
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82

    Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Zur Frage, ob einem Zeugen Vorhalte aus einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht werden dürfen, wenn diese unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen ist (im Anschluß an BGHSt 26, 332; 31, 140).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es in BGHSt 31, 140 für unzulässig erklärt, den Inhalt einer unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO erzielten richterlichen Zeugenaussage dadurch in die Hauptverhandlung einzuführen, daß sie dem Zeugen, der anders als vor dem Vernehmungsrichter aussagt, vorgehalten wird und der Zeuge daraufhin bestätigt, damals so wie protokolliert ausgesagt zu haben.

    Auf dieses Urteil in BGHSt 31, 140 stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht von der Unzulässigkeit des Vorhalts auch in Fällen der vorliegenden Art. Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der dort gegebenen Begründung zuzustimmen ist.

    Gegen die Erwägung, die BGHSt 26, 332 tragenden Gründe auf den in BGHSt 31, 140 entschiedenen Fall zu übertragen, könnte immerhin eingewandt werden: Wäre der Zeuge vor der Hauptverhandlung verstorben oder könnte er aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so hätte die fehlerhafte richterliche Niederschrift, weil sie einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung gleichsteht (vgl. BGHSt 22, 118, 120), nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 StPO sogar zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden dürfen.

    Diese möglichen Bedenken gegen die in BGHSt 31, 140 vertretene Auffassung gelten für den in BGHSt 26, 332 entschiedenen Fall gerade nicht.

    Die Revision kann sich hier schon deswegen nicht auf BGHSt 31, 140 berufen, weil das Urteil des Landgerichts nicht - wie in dem dortigen Fall - auf dem Inhalt einer durch Vorhalt eingeführten früheren Zeugenaussage vor dem Ermittlungsrichter beruht, sondern darauf, was der Zeuge Kastenholz in der Hauptverhandlung zu dem Beweisthema, nämlich dem Inhalt und dem Ablauf seiner Gespräche mit dem Mitangeklagten Gill, im einzelnen berichtet hat.

  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Zur Frage, ob einem Zeugen Vorhalte aus einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht werden dürfen, wenn diese unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen ist (im Anschluß an BGHSt 26, 332; 31, 140).

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 26, 332, 334/335 bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ein Verwertungsverbot bezüglich der Aussage vor dem Ermittlungsrichter angenommen mit der Folge, daß auch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Richters über den Inhalt der Aussage ausgeschlossen ist.

    Ein solches Verwertungsverbot hat der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf BGHSt 26, 332, 335 damit begründet, daß es ein nicht verständlich zu machendes Ergebnis wäre, wenn der Weg über die Vernehmung des Ermittlungsrichters versperrt wäre, der über einen Vorhalt an den Zeugen selbst jedoch offen bliebe (…BGH a.a.O. S. 144).

    Gegen die Erwägung, die BGHSt 26, 332 tragenden Gründe auf den in BGHSt 31, 140 entschiedenen Fall zu übertragen, könnte immerhin eingewandt werden: Wäre der Zeuge vor der Hauptverhandlung verstorben oder könnte er aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so hätte die fehlerhafte richterliche Niederschrift, weil sie einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung gleichsteht (vgl. BGHSt 22, 118, 120), nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 StPO sogar zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden dürfen.

    Diese möglichen Bedenken gegen die in BGHSt 31, 140 vertretene Auffassung gelten für den in BGHSt 26, 332 entschiedenen Fall gerade nicht.

    Die Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 StPO soll, wie sich aus der in BGHSt 26, 332 dargelegten Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, der Aussage lediglich die (höhere) prozeßrechtliche Qualität einer richterlichen Aussage sichern.

  • BGH, 02.04.1958 - 2 StR 96/58

    Erörterung des Protokolls - §§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Denn da der dortige Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durften wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO keine sonstigen Vernehmungsniederschriften verlesen oder nichtrichterliche Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden (BGHSt 2, 99; 11, 338) mit der weitergehenden Folge, daß auch Vorhalte aus einer nichtrichterlichen Vernehmung unzulässig sind, weil diese Aussage sonst zur Kenntnis des Gerichts käme und auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 7, 194, 195; 21, 149, 150).

    Ein Vorhalt ist kein Beweismittel, sondern ein bloßer Vernehmungsbehelf, der durch das Verbot, ein ihm zugrunde liegendes Schriftstück als Beweismittel zu benutzen, nicht ohne weiteres unzulässig wird (vgl. BGHSt 11, 338, 340).

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Denn da der dortige Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durften wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO keine sonstigen Vernehmungsniederschriften verlesen oder nichtrichterliche Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden (BGHSt 2, 99; 11, 338) mit der weitergehenden Folge, daß auch Vorhalte aus einer nichtrichterlichen Vernehmung unzulässig sind, weil diese Aussage sonst zur Kenntnis des Gerichts käme und auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 7, 194, 195; 21, 149, 150).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Zutreffend geht die Revision zwar aufgrund des von ihr richtig vorgetragenen Verfahrensstands davon aus, daß der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustand und sie darüber hätte belehrt werden müssen (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 - und vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;… Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Denn da der dortige Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durften wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO keine sonstigen Vernehmungsniederschriften verlesen oder nichtrichterliche Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden (BGHSt 2, 99; 11, 338) mit der weitergehenden Folge, daß auch Vorhalte aus einer nichtrichterlichen Vernehmung unzulässig sind, weil diese Aussage sonst zur Kenntnis des Gerichts käme und auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 7, 194, 195; 21, 149, 150).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Gegen die Erwägung, die BGHSt 26, 332 tragenden Gründe auf den in BGHSt 31, 140 entschiedenen Fall zu übertragen, könnte immerhin eingewandt werden: Wäre der Zeuge vor der Hauptverhandlung verstorben oder könnte er aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so hätte die fehlerhafte richterliche Niederschrift, weil sie einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung gleichsteht (vgl. BGHSt 22, 118, 120), nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 StPO sogar zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden dürfen.
  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Zutreffend geht die Revision zwar aufgrund des von ihr richtig vorgetragenen Verfahrensstands davon aus, daß der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustand und sie darüber hätte belehrt werden müssen (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 - und vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;… Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Denn da der dortige Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durften wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO keine sonstigen Vernehmungsniederschriften verlesen oder nichtrichterliche Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden (BGHSt 2, 99; 11, 338) mit der weitergehenden Folge, daß auch Vorhalte aus einer nichtrichterlichen Vernehmung unzulässig sind, weil diese Aussage sonst zur Kenntnis des Gerichts käme und auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 7, 194, 195; 21, 149, 150).
  • BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Herbeiführung eines …

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
    Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der Tatrichter den Angeklagten mit der Feststellung neuer entscheidungserheblicher Tatsachen nicht überraschen darf, sondern ihn durch ausdrücklichen Hinweis oder den Gang des Verfahrens darauf vorbereiten muß (BGHSt 28, 196; BGH NStZ 1981, 190; 1984, 422; BGH bei Holtz MDR 1980, 107;… Hürxthal in KK § 265 Rdn. 24), Dies ist geschehen.
  • BGH, 08.03.1984 - 2 StR 829/83

    Hinweispflicht bei anderweitiger Feststellung der Tatzeit

  • BGH, 23.10.1979 - 5 StR 524/79

    Veränderung des Schuldvorwurfs nach Verlesung der Anklage und des …

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf - der Ebene der Beweiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO - mit geringerem Beweiswert "herabgestuft" wird (BGHSt 34, 231, 234, 235; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ 1998, 312).
  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96

    Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung …

    Da die so geschaffenen Protokolle nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen, spricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234;… BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; BayObLG JR 1977, 475, 476;… Wache KK 3. Aufl. § 168c Rdn. 25;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 168c Rdn. 6).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems …

    Es mag auf sich beruhen, ob es bei einer solchen Veränderung der Sachlage eines förmlichen Hinweises im Sinne des § 265 StPO bedarf (vgl. BGHR StPO § 265 IV Hinweispflicht 1, 2;… Hürxthal in KK 2. Aufl. § 265 Rdn. 24).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung - …

    Macht ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dürfen wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots nichtrichterliche Verhörspersonen nicht über den Inhalt der früheren Vernehmung als Zeugen gehört werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 34, 231, 234).
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18

    Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines …

    Rn. 12 Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).
  • BGH, 23.11.2000 - 1 StR 429/00

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Erhöhte Beweiskraft des …

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben, daß der Tatrichter -über den Wortlaut des § 265 StPO hinaus - den Angeklagten nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf gewichtige, den gesetzlichen Tatbestand betreffende Umstände stützen will, die in der Anklageschrift nicht enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 bis 14, insbesondere bzgl. veränderter Tatzeiten).
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist

    Hierzu weist der Senat auf die Entscheidungen in BGHSt 11, 159 ff., BGHSt 34, 231, 235 und BGH StV 1999, 359, 360 hin.
  • BGH, 14.09.1993 - 5 StR 478/93

    Erforderlichkeit des Hinweises der Möglichkeit einer Verurteilung als Alleintäter …

    Zeugen, die sie bei der Brandlegung beobachtet haben, waren - anders als in dem in BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 behandelten Fall - nicht vorhanden.
  • OLG Schleswig, 15.04.2008 - 1 Ss 45/08
    Ob die Vernehmungsniederschrift - nach rechtlichem Hinweis entsprechend § 265 StPO - als Protokoll einer nicht richterlichen Vernehmung hätte verlesen und verwertet werden können gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO , kann dahinstehen, da dann der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes des Beweismittels hätte bewusst gewesen sein müssen (vgl. BGHSt 34, 231, 234 = NJW 87, 1652, 1654; BGH in NStZ 98, 312, 313), wofür jeglicher Anhaltspunkt fehlt.
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