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Weitere Entscheidungen unten: OLG Oldenburg, 20.12.1989 | OLG Frankfurt, 05.07.1990

Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,784
BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Sozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43
    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 43 BRAO
    Rechtsberatung; Auftreten als überörtliche Anwalts-Sozietät

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 220
  • NJW 1991, 49
  • ZIP 1991, 33
  • MDR 1991, 366
  • BB 1991, 367
  • DB 1991, 440
  • AnwBl 1991, 97
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    Daher schulden alle einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälte grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der Anwaltspflichten (BGHZ 56, 355, 359 ff.; 70, 247, 248/249; 83, 328; BGH…, Urteil vom 4. Februar 1988 - IX ZR 20/87, WM 1988, 457 = NJW 1988, 1973 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 1;… Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986 = NJW-RR 1988, 1299 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 3).

    bb) Allerdings wird unter Berufung auf BGHZ 56, 355, 361 die Auffassung vertreten, daß eine gesamtschuldnerische Haftung gerade dann eine Ausnahme erfahre, wenn nur einer der assoziierten Anwalte bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Sache verhandelt werden soll (z.B. EGH Hamm…, Beschluß vom 18. Februar 1986, abgedruckt bei Feuerich aaO § 25 Rdn. 11 f.;… Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdn. 55;… Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl. 1988 § 28 Rdn. 14).

    Ein solcher allgemeiner Grundsatz kann der Entscheidung BGHZ 56, 355, 361 nicht entnommen werden.

    Im übrigen geht es hier nicht - wie in BGHZ 56, 355 - um die Ermittlung der anwaltlichen Vertragspartner eines Mandanten aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages, sondern darum, festzustellen, welche generellen Anforderungen sich aus dem anwaltlichen Berufsrecht an den Inhalt der zum Abschluß des Anwaltsvertrages führenden - ausdrücklichen oder konkludenten - Erklärungen des Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser zulässigerweise als Mitglied einer überörtlichen Sozietät auftreten will.

    Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    An dieser Auffassung hat der Beschluß des Senats vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 (BGHZ 108, 290, 295) nichts geändert.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1989 zur Frage der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108, 290) war zur Tatzeit noch nicht ergangen, so daß ein Irrtum über deren Reichweite ausscheidet.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134).
  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei …

    Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.).

    Rn. 32 (aa) Der Bundesgerichtshof hat allerdings Anfang/Mitte der 1990er Jahre entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält, der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine Außen(=Schein-)Sozietät vorliegt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.; BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 150/90, BGHZ 118, 225, 233 f.; vom 5. Mai 1994 - I ZR 57/92, NJW 1994, 2288 unter I 1 a m.w.N.).

    Ausschlaggebend für die genannte Rechtsprechung war einerseits die Annahme, mit einem gemeinsamen Außenauftritt der Rechtsanwälte verbinde ein Rechtsuchender die Erwartung, gleichzeitig alle Sozien zu beauftragen und deren Solidarhaftung herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90, aaO), und andererseits die Annahme, der Rechtsverkehr erwarte in diesen Fällen eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichrangig aufgeführten Rechtsanwälte auf gleicher Ebene (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - I ZR 106/94, NJW 1996, 2308, 2310).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen …

    Wollte der Rechtsbeschwerdeführer - auch wegen der damit verbundenen Vorteile (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 360; Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt(R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät betreuen lassen, hätte es nahegelegen - wie üblich (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) - die Sozietät zu mandatieren.
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen …

    Der ihm gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, handelt dabei regelmäßig namens der Sozietät, verpflichtet also nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 249; BGH, Urt. v. 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89   

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https://dejure.org/1989,3787
OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89 (https://dejure.org/1989,3787)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.1989 - 2 U 191/89 (https://dejure.org/1989,3787)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 2 U 191/89 (https://dejure.org/1989,3787)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 49 (Ls.)
  • NZV 1990, 435
  • VersR 1990, 1388
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1989 - IVa ZR 130/88

    Beweis des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
    Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841).

    Daraus folgt jedoch zugleich (BGH, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841), daß diese Beweiserleichterungsregeln für den Versicherer auf die Fälle beschränkt sind, in denen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls Beweiserleichterungen zugute kommen.

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
    Sie verkennt, daß die Beweiserleichterungsregeln, die die Rechtsprechung im Fall des Diebstahls eines Pkws zugunsten des Versicherers angewendet (vgl. insbesondere BGH; VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984/29, 30), das Korrelat dafür sind, daß in der Kraftfahrtversicherung dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß erhebliche Beweiserleichterungen für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zugutekommen.
  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
    Das unredliche Verhalten des Ehemanns der Klägerin führt also weder zu einer Umkehr der Beweislast (BGH, VVGE § 13 AKB Nrf. 2 = VersR 1985, 78, 79) noch zu Beweiserleichterungen etwa des Inhalts, daß die Beklagte nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung desVersicherungsfalls darlegen und beweisen müßte.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.07.1990 - 6 U 156/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7927
OLG Frankfurt, 05.07.1990 - 6 U 156/88 (https://dejure.org/1990,7927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.1990 - 6 U 156/88 (https://dejure.org/1990,7927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - 6 U 156/88 (https://dejure.org/1990,7927)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 49
  • GRUR 1993, 855
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 16.04.2009 - 8 U 249/08

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG WRP 1978, 49; KG DB 1980, 1394, 1395; KG KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt NJW 1991, 49; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622; OLG Köln OLG-Report 1999, 416; OLG München NJW-RR 1991, 624 = MDR 1991, 157; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg WRP 1971, 181;… so auch Drescher a.a.O.; a.A. OLG Hamburg WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188, 1189) gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14

    Vergleich von Arbeitsbedingungen mit einem Konzentrationslager durch …

    Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn sich der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht unerheblich verlängern lässt, diese Verlängerung voll ausschöpft und ein Hauptsacheverfahren nicht einleitet (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 12 SaGa 3/13; LAG München, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 Sa 677/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13; LAG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2006 - 7 Sa 2307/05; KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2010 - 5 U 38/10; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 15 U 195/11; OLG München, Beschluss vom 5. August 1990 - 6 U 3296/90; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 6 U 156/88; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 3 U 1135/87).
  • OLG Köln, 05.07.1999 - 16 U 3/99

    Verlust der Dringlichkeit im Prozeß

    Dies wird überwiegend, aber nicht ausschließlich für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts angenommen (OLG Hamm, WRP 92, 725; KG, NJW-RR 93, 555; OLG Frankfurt, NJW 91, 49).
  • LG Stuttgart, 31.10.2005 - 17 O 441/05

    Schutz eines Künstlernamens: Verletzung des Namensrechts und unlauterer …

    Selbst wenn man der Gegenmeinung folgt, die dies für möglich hält (OLG Düsseldorf, GRUR 1992, 189; OLG Frankfurt NJW 1991, 49), ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis, denn auch nach dieser Ansicht bedürfte es eines deutlich "krasseren" Verzögerungsverhaltens der Verfügungskläger wie gerade die beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt zeigen, denen in einem Fall ein auf Nachlässigkeit beruhendes Ausbleiben im Termin und im anderen Fall lange Vergleichsverhandlungen mit siebenmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehrere Monate zugrunde lagen.
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Es bleibt offen, ob Vergleichsverhandlungen - so sie denn hier überhaupt stattgefunden haben - dazu führen, dass ein Zuwarten nicht dazu führt, dass die Dringlichkeit widerlegt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt 05.07.1990 - 6 U 156/88, NJW 1991, 49).
  • KG, 07.10.2024 - 10 U 45/23

    Einstweilige Verfügung gegen eine identifizierende Berichterstattung; Vorliegen …

    Vergleichsverhandlungen - auch über Monate - brauchen, je nach Umständen des Einzelfalls, die Dringlichkeit nicht entfallen zu lassen (OLG Bremen, Urteil vom 06.09.1990 - 2 U 67/90, NJW-RR 91, 44; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.1990 - 6 U 156/88, NJW 1991, 49).
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