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OLG Düsseldorf, 29.06.1989 - 18 U 72/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 1078
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03
Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung …
- LG Frankfurt/Main, 27.07.2006 - 24 S 359/03
Reisemangel / Ersatz-Unterkunft / Rechtsmissbrauch / Rest-Erholungswert
Diese Voraussetzung gilt nur für eine Kündigung, nicht aber für einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise (vgl. zum Ganzen BGH, RRa 2005, 57= NJW 2005, 1047, 1048; so zutr. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1078; NJW-RR 1994, 950; OLG Frankfurt a.M., RRa 1995, 224). - OLG Köln, 03.09.2018 - 16 U 144/17
Die Durchführung von Dreharbeiten für einen Film oder eine Fernsehserie auf einem …
Eine Vereitelung der Reise liegt vor, wenn sie überhaupt nicht angetreten oder - was hier nicht der Fall war - gleich zu Anfang wieder abgebrochen worden ist (BGHZ 85, 301, 303 f. = NJW 1983, 448 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1078;… Staudinger/Staudinger, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.).
- OLG Nürnberg, 06.05.1999 - 13 U 66/99
Fehlendes Animationsangebot für Kinder als Reisemangel
Gemessen an der ursprünglichen Hotelbuchung stellte sich die Unterbringung in dem ersatzweise angebotenen Hotel nicht als so erheblicher Qualitätsunterschied dar, daß sich die Klägerin und ihre Reisebegleiter auf das "Ersatzangebot" nicht einzulassen brauchten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1078). - AG Duisburg, 25.01.2007 - 49 C 5022/06
Überbuchung / Ersatz-Hotel / Abhilfe / Fristsetzung für Abhilfe
Während in dem vom OLG Düsseldorf am 29.06.1989 entschiedenen Fall (NJW-RR 1989, 1078) der Kläger eine Kündigung tatsächlich erst nach Fristsetzung ausgesprochen hat, ist in der anderen zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1994, 950) ausdrücklich erwähnt, dass eine Abhilfe nicht in Aussicht gestellt worden sei. - AG Frankfurt/Main, 27.03.2001 - 30 C 2601/00
Überbuchung der Reise - Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit
Gleichzeitig wird durch den Hinweis der Beklagten, die gebuchte Reiseleistung könne infolge Überbuchung nicht zur Verfügung gestellt werden, die Reise im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB "vereitelt" mit der Folge, dass die Beklagte den Klägern für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 89, 1078; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 92, 1084; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 88, 632; Palandt-Sprau, Anm. 5 zu § 651 f BGB). - AG Kleve, 15.05.1996 - 2 C 92/96
Kündigung eines Reisevertrages wegen Überbuchung, Alternativangebot
Den durch diesen Hotelwechsel wäre der Inhalt und der Gesamtzuschnitt der Reise so wesentlich verändert worden, dass das Ersatzquartier in Puerto de la Cruz selbst dann nicht als gleichwertiges Alternativhotel anzusehen wäre, wenn die Ausstattung und der Standard des Hotels den vertraglichen Zusicherungen der Beklagten und damit den berechtigten Erwartungen der Reisenden entsprochen hätte (OLG E, NJW-RR 1989, 1078, OLG N, NJW 1984, 132, mwM).