Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.1988

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   BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87   

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BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87 (https://dejure.org/1988,862)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1988 - X ZR 57/87 (https://dejure.org/1988,862)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87 (https://dejure.org/1988,862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns für Druckarbeiten - Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wegen bewussten Verschweigens der bekannten schlechten Vermögensverhältnisse des Verlegers und dessen schon bei Auftragserteilung bestehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164, § 276
    Persönliche Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsschluß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 110
  • ZIP 1988, 1576
  • MDR 1989, 157
  • WM 1988, 1888
  • BB 1988, 2338
  • DB 1989, 37
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

    Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Gegenüber der insoweit verschiedentlich geäußerten grundsätzlichen Kritik hat der Bundesgerichtshof gerade auch in mehreren jüngeren Entscheidungen wiederholt betont, daß ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters am Abschluß des Vertrages nicht ausreicht, um seine eigene Haftung zu begründen; es muß vielmehr eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gegeben sein, daß der Vertreter wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt ist (vgl. insbes. BGH - Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 314/83 - WM 1985, 384, 385; Urteil vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84 - NJW 1986, 586, 587 = WM 1985, 1526, 1528 m.w.N.).

    Als ein unzureichendes lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse hat die Rechtsprechung insbesondere das Provisionsinteresse des Handelsvertreters, Prokuristen oder sonstigen Angestellten angesehen (BGH - Urteil vom 23. Oktober 1985 a.a.O. m.w.N.).

    Ebenso ist das Interesse eines Gesellschafters an "seiner" GmbH als unzureichend angesehen worden, selbst dann, wenn der handelnde Vertreter über eine maßgebende oder beherrschende Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft verfügt; auch in einem solchen Falle werden noch zusätzliche Umstände verlangt um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein Handeln "gleichsam in eigener Sache" vor (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (BGHZ 56, 81, 85; 79, 281, 283; 88, 67, 68) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] .

    Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen (vgl. BGHZ 56, 81, 84/85).

    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 88/80

    Zugesicherte Generalüberholung - Cic, Haftung des Vertreters

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (BGHZ 56, 81, 85; 79, 281, 283; 88, 67, 68) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] .

    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).

  • BGH, 20.03.1987 - V ZR 27/86

    Vermietbarkeit einer Wohnung als vorausgesetzter Vertragszweck; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Das Berufungsgericht führt insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend aus, daß ausnahmsweise auch ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dann haften kann, wenn er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe kommt, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt, oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (so zuletzt noch BGH - Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511, 2512 m.w.N.).

    Als ein für sich genommen unzureichendes nur mittelbares Interesse hat der Bundesgerichtshof es auch angesehen, daß sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln für den Ehegatten eine aus der Ehegemeinschaft ergebende wirtschaftliche Interessenübereinstimmung und eine Veränderung des etwaigen Zugewinnausgleichs ergibt (BGH, Urteil vom 20. März 1987 aaO).

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).
  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (BGHZ 56, 81, 85; 79, 281, 283; 88, 67, 68) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] .
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).
  • BGH, 23.02.1983 - VIII ZR 325/81

    Verjährung der Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).
  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 41/84

    Verlustbeteiligung an Immobilienfonds infolge unrichtiger Prospektangaben -

    Auszug aus BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87
    Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden).
  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 314/83

    Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei Abschluß eines (gegenseitigen)

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 100/65

    Voraussetzungen der vertraglichen Mitverpflichtung des Vertreters

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    In einem nicht gesellschaftsrechtlichen Fall ist allerdings die Bürgschaftsübernahme in Verbindung mit einer Darlehensgewährung und dem Bestehen von Leibrentenansprüchen gegen den Vertretenen nicht als ausreichend angesehen worden, um die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, ZIP 1988, 1576, 1577).
  • BGH, 01.07.1991 - II ZR 180/90

    GmbH-Geschäftsführer - Vertragsverhandlungen - Pflichtverletzung - Schlechte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das insbesondere dann der Fall, wenn er entweder ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung des Rechtsgeschäftes hat - das wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 1210, 249, 252 f.) gelegentlich auch damit umschrieben, er müsse dem Vertragsgegenstand besonders nahestehen und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache handeln - oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. u.a. BGHZ 56, 81, 83 ff.; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26; Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, ZIP 1987, 175, 176 f. = BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Sachwalterhaftung; Urt. v. 9. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987, 1431, 1432; Urt. v. 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86, WM 1987, 1466; Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, ZIP 1988, 1576 = BGHR BGB vor § 1, Verschulden bei Vertragsschluß - Vertreterhaftung 4; Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, ZIP 1990, 659, 661 = BGHR BGB vor § 1, Verschulden bei Vertragsschluß - Vertreterhaftung 6).

    Bei dieser Sachlage ist dann auch lediglich das Verhandlungsvertrauen enttäuscht worden, das im Verhältnis zwischen Vertragspartner und Gesellschaft besteht oder bestehen sollte (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, aaO; Urt. v. 3. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987, 1431, 1432; Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, aaO; Medicus, FS Steindorff, 1990, S. 725, 740; Brandner, FS Werner, 1984, S. 53, 65).

    Persönliches Vertrauen nimmt der Geschäftsführer nur dann in Anspruch, wenn er dem Verhandlungsgegner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, aaO; Urt. v. 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, aaO; Urt. v. 11. Oktober 1988 -X ZR 57/87, aaO; Medicus, FS Steindorff, aaO; Steininger, Die Haftung des Geschäftsführers und/oder des Gesellschafter-Geschäftsführers aus culpa in contrahendo bei wirtschaftlicher Bedrängnis der Gesellschaft mbH, 1986, 87 ff.).

  • BGH, 13.06.2002 - VII ZR 30/01

    Haftung des Verhandlungsführers für unvollständige oder unrichtige Angaben über

    Eine Haftungserstreckung wegen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses setzt voraus, daß der Vertreter eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand hat, daß er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache handelnd erscheint (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, NJW-RR 1989, 110, 111; BGH, Urteil vom 18. September 1990 - XI ZR 77/89, NJW-RR 1991, 289).
  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 173/88

    Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, WM 1988, 1888, 1889 m.w.Nachw.).

    Das Vertrauen muß über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, WM 1988, 1888, 1890 m.w.Nachw.).

  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 80/91

    Eigenhaftung eines Vertreters

    Voraussetzung ist, daß der Vertreter dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts (BGHZ 56, 81, 84 f [BGH 05.04.1971 - VII ZR 163/69]; 87, 27, 33 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]; 88, 67, 69 f [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; Urteile vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 c undvom 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987, 1431 unter II 1) oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen sind (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Sachwalterhaftung 1;Urteil vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, BGHR a.a.O. Vertreterhaftung 4;Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140 unter III 3 a), geboten oder wenn der Vertreter dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 157/88, ZIP 1989, 1455 unter 2, undvom 3. April 1990 - XI ZR 206/88, ZIP 1990, 659 unter III 2 a).
  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 292/91

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung

    Es wird vielmehr das Vorliegen zusätzlicher Umstände gefordert, die die Annahme rechtfertigen können, der Vertreter habe "gleichsam in eigener Sache" gehandelt (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, ZIP 1988, 1576).

    In einem nicht gesellschaftsrechtlichen Fall ist allerdings die Bürgschaftsübernahme in Verbindung mit einer Darlehensgewährung und dem Bestehen von Leibrentenansprüchen gegen den Vertretenen nicht als ausreichend angesehen worden, um die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (Urt. v. 11. Oktober 1988 aaO S. 1577).

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 206/88

    Haftung des Unternehmensberaters

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ausnahmsweise jedoch auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich haften, wenn er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (BGHZ 56, 81 (83 ff. = NJW 1971, 1309 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 35; BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 42; BGHZ 88, 67 (68 ff.) = NJW 1983, 2696 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 78; BGH, NJW 1987, 1141 = LM Art. 7 ff. EG BGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 52 = WM 1987, 77 (78); BGH, NJW-RR 1989, 110 = LM § 164 BGB Nr. 61 = WM 1988, 1888 (1889); Senat, NJW 1990, 389 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 105 = WM 1989, 1715 (1716 f.); NJW 1990, 506 = LM § 164 BGB Nr. 65 = WM 1989, 1923).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 157/88

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem

    Auch im zweiten Fall hätte der Beklagte zu 1 lediglich ein mittelbares Interesse an dem Vertragsschluß gehabt, das nicht - wie erforderlich - die Feststellung zuläßt, daß er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt war (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - II ZR 199/83, WM 1984, 960, 961, vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, WM 1985, 1526, 1528 = ZIP 1986, 26, 29 und vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, WM 1988, 1888, 1889 = ZIP 1988, 1576, 1577).
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2012 - 4 U 517/10

    Haftung des Kapitalanlageberaters: Ungenügende Prospektangaben zur Eignung der

    Eine Haftung wegen besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter enge persönliche Beziehungen zu dem anderen Teil unterhält oder wenn er, namentlich unter Hinweis auf seine besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit, dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Gelingen des Geschäfts gibt, so dass der andere Teil in ihm den Garanten der Vertragsdurchführung selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner nicht vertrauenswürdig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 110; NJW-RR 1991, 289; NJW-RR 1992, 2080).
  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

    Ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft, etwa in Gestalt von Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft, reicht dagegen nicht aus (vgl. BGHZ 19, 136, 170; BGH NJW-RR 1989, 110, 111; BGH NJW 2002, 1309; BGH NJW-RR 2006, 993, 994; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.; MünchKomm/BGB- Emmerich, 5. Auflage 2007, § 311, Rn. 242).

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich das Interesse eines Gesellschafters an "seiner" Gesellschaft selbst dann als unzureichend angesehen, wenn der handelnde Vertreter über eine maßgebende oder beherrschende Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft verfügt; auch in einem solchen Falle werden noch zusätzliche - hier nicht gegebene - Umstände verlangt, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein Handeln "gleichsam in eigener Sache" vor (BGH WM 1985, 1526, 1528; BGH NJW-RR 1989, 110, 111).

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 34 U 68/11

    Persönliche Haftung der Initiatoren eines Anlagemodells

  • BGH, 18.09.1990 - XI ZR 77/89

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12

    Ehegattendarlehen: Eigenschaft eines Ehegatten als Mitdarlehensnehmer oder

  • OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 19 U 18/06

    Verjährung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung;

  • LG Hamburg, 25.03.2014 - 313 O 89/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

  • OLG Hamm, 17.02.1999 - 13 U 190/98

    Voraussetzungen für die ausnahmsweise persönliche Haftung eines Vertreters oder

  • OLG Hamm, 03.02.1994 - 18 U 113/93

    Voraussetzungen der Eigenhaftung des Versicherungsvertreters

  • OLG Köln, 04.07.1997 - 20 U 158/96
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2007 - 15 U 139/07
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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1988 - II ZR 283/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1268
BGH, 27.06.1988 - II ZR 283/87 (https://dejure.org/1988,1268)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1988 - II ZR 283/87 (https://dejure.org/1988,1268)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87 (https://dejure.org/1988,1268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Zahlung aus einem Akkreditiv aufgrund nicht ordnungsgemäßer Erfüllung eines Kaufvertrages - Erstattung von Auslagen für ein Dokumenten-Akkreditiv und für dadurch ausgelöste Rechtsstreitigkeiten - Lieferung von Kassetten-Fälschungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 780; HGB § 365
    Verweigerung der Zahlung aus dem Akkreditiv durch die Akkreditivbank

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 159
  • NJW-RR 1989, 110 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1102
  • MDR 1989, 42
  • WM 1988, 1298
  • DB 1988, 2195
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1987 - BLw 15/86

    Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung

    Auszug aus BGH, 27.06.1988 - II ZR 283/87
    Ein starker Verdacht auf nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages berechtigt die Akkreditivbank nicht, dem Begünstigten die Zahlung aus dem Akkreditiv zu verweigern (Ergänzung zu BGHZ 101, 95).

    Es muß vielmehr offensichtlich oder liquide beweisbar sein, daß die Ware zur Vertragserfüllung ganz und gar ungeeignet ist (vgl. dazu eingehend das Senatsurteil BGHZ 101, 95 = WM 1987, 977 mit ausführlichen Nachweisen).

  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats BGHZ 105, 263, 265. Wenn es dort heißt, der Gläubiger des Überschusses habe die Aktivposten zu begründen, der Gegner die Passivposten, so sind damit, wie insbesondere auch der dort angezogenen Entscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87 (WM 1988, 1298, 1299) - zu entnehmen ist, nur die streitigen Posten gemeint.
  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    b) Die Geltendmachung dieses Anspruchs könnte allerdings gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der vom Kläger überwiesene Betrag nach Umschreibung des Kontos am 11. April 1985 wirtschaftlich der KG zugeflossen und damit der mit der Überweisung verfolgte Zweck erreicht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 3/72, WM 1974, 274, 275; Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87, WM 1988, 1298, 1300).
  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 138/95

    Rechtsfolgen der Übertragung eines Akkreditivs; Zulässigkeit von Einwendungen aus

    Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, daß ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht (BGHZ 101, 84, 91; BGH, Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87, WM 1988, 1298, 1300).
  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Der Gläubiger des Überschusses hat die Aktivposten zu begründen, der Gegner die Passivposten (BGH, Urt. v. 27. Juni 1988 - II ZR 283/87, ZIP 1988, 1102, 1103; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. § 355 Anm. 7 B).
  • BGH, 26.04.1994 - XI ZR 114/93

    Auslegung eines Standby Letter of Credit

    Die Nichtberücksichtigung dieser Zusammenhänge durch das Berufungsgericht kann nicht auf den Grundsatz gestützt werden, daß Akkreditive als selbständige Schuldversprechen Einwendungen aus dem Grundgeschäft regelmäßig nicht zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 283/87 = WM 1988, 1298, 1299 f.) und aus sich heraus ausgelegt werden müssen.
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2003 - 16 U 129/02

    Teilinanspruchnahme eines Dokumentenakkreditivs zur Sicherung und Abwicklung der

    Banken haben die ihnen erteilten Aufträge genauestens zu befolgen, müssen das Akkreditiv in der vorgeschriebenen Frist und Form eröffnen und dürfen nur akkreditivkonforme Dokumente aufnehmen (BGH aaO; BGH NJW 1989, 159, 160; OLG München WM 1998, 554, 555; Ebenroth/Boujong/Joost-Hakenberg aaO, Rn II 466; Baumbach/ Hopt, HGB, 30. Aufl., BankGesch Rn K/5).
  • OLG Köln, 25.11.1994 - 19 U 70/94

    Kontokorrentansprüche nach Konkurs einer Vertragspartei - Kontokorrent, Konkurs,

    Da der Saldo nicht anerkannt wurde, bestehen die in das Kontokorrent aufgenommenen Einzelposten allerdings weiter fort (so BGH WM 1988, 1298 [1299]; WM 1717 [1718]).
  • OLG München, 13.12.1996 - 23 U 4026/96
    Erst recht ist es aber von der Klägerin treuwidrig, sich nach dem vollständigen mangel- und beanstandungsfreien Erhalt der in den Akkreditiven bezeichneten Ware, auf Abweichungen von den erteilten Aufträgen zu berufen; ihr haben die Abweichungen keinen Nachteil gebracht (BGH WM 1988, 1298, 1300 = DB 1988, 2195 = NJW 1989, 159, 160).
  • LG Kassel, 21.09.1995 - 11 O 4261/94
    Nach dieser Klausel war ein "irrevocable confirmed letter of credit", mithin ein uneingeschränktes, unwiderrufliches und abstraktes Zahlungsversprechen der Bank (vgl. BGH BGHR BGB § 780, Dokumenten-Akkreditiv 1), erst nach Inspektion und Billigung jeder Ladung beizubringen, was darauf verweist, daß der vorgelagerten Bestätigung keine vergleichbare Wirkung zukommen sollte; denn bei Eröffnung der jeweiligen Akkreditive hatte sich die Bank an die Weisungen ihres Auftraggebers zu halten (BGH BGHR BGB § 665, Dokumenten-Akkreditiv 1), weshalb sie selbst nach entsprechender Bestätigung nicht ohne Mitwirkung der Klägerin tätig werden konnte.
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