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AG Frankfurt/Main, 28.07.1989 - 32 C 2723/88 - 19 |
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AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Juli 1989 - 32 C 2723/88 - 19 (https://dejure.org/1989,4168)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Beeinträchtigung durch herüberragende Äste in Wohnviertel mit altem Baumbestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- baumpruefung.de (Leitsatz)
Zumutbare Beeinträchtigung durch herüberragende Äste
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 146
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.06.2019 - V ZR 102/18
Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des …
b) Entgegen einer teilweisen vertretenen Ansicht (LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146; 1990, 1101), der das Berufungsgericht folgt, ist der Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall der mittelbaren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, wenn die über das Nachbargrundstück hinausgewachsenen Äste auf dessen ortsüblichen Nutzung beruhen (so zutreffend OLG Koblenz, MDR 2014, 25, 26; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 23. August 2007 - 8 U 385/06, juris Rn. 20; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953;… Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Teil Rn. 380;… Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18). - AG Würzburg, 22.09.2000 - 14 C 1507/00
Beseitigung von ins Nachbargrundstück hineinragenden Zweigen
Das Gericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf die abweichenden Urteile des AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146 und 1101 und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Vielmehr zeigt gerade die Gegenüberstellung der §§ 906 II und 910 BGB, dass das Gesetz selbst unterschieden hat, ob es sich um Immissionen handelt, die zeitweilig das Nachbargrundstück beeinträchtigen, etwa durch Laubbefall oder Blütenflug, oder aber um eine Beeinträchtigung handelt, die dauerhaft ist. - AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00
Beeinträchtigung in der Nutzung eines Grundstücks durch herabgefallene …
Sofern er meint, herabfallende Fichtennadeln seien eine unerhebliche Beeinträchtigung und daher von § 910 II BGB erfasst, entspricht dies zwar einer bisweilen vertretenen Auffassung (vgl. AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146).