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   OLG Koblenz, 06.05.1997 - 4 U 118/97   

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OLG Koblenz, 06.05.1997 - 4 U 118/97 (https://dejure.org/1997,13327)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.05.1997 - 4 U 118/97 (https://dejure.org/1997,13327)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 4 U 118/97 (https://dejure.org/1997,13327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegendarstellungsanspruch eines Arztes in der Presse über von ihm angeblich begangene ärztliche Behandlungsfehler; Auswirkungen eines Einstellungsbeschlusses nach § 707 Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Gegendarstellungsverfahren; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 24 RhPfRundfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LRG-Rheinland-Pfalz § 24
    Gegendarstellungsanspruch eines Arztes in der Presse über von ihm angeblich begangene ärztliche Behandlungsfehler; Auswirkungen eines Einstellungsbeschlusses nach § 707 Zivilprozessordnung ( ZPO ) auf das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Gegendarstellungsverfahren; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 23
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 05.04.1979 - 3 U 209/78
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.05.1997 - 4 U 118/97
    Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg hat in einer Entscheidung vom 17. Februar 1977 (AfP 1978, 158 f.) die Auffassung vertreten, ein Einstellungsbeschluß gebe noch keine Veranlassung zur Zuleitung einer neuen Gegendarstellung, Die gegenteilige Auffassung hat er dann in einer Entscheidung vom 5. April 1979 (AfP 1979, 405/406) angenommen, ohne die vorherige Rechtsprechung insoweit ausdrücklich aufzugeben.

    Während Seitz/Schmidt/Schoener (a.a.O., Rdnr. 136) unter Hinweis auf OLG Hamburg Afp 1978, 158 auf dem Standpunkt stehen, aufgrund eines Einstellungsbeschlusses nach § 707 ZPO sei der Anspruchsberechtigte wegen der nur summarisch erfolgten Prüfung noch nicht gehalten, eine neue Gegendarstellung zu verlangen, meint Wentzel (Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 11.163) unter Bezugnahme auf OLG Hamburg Afp 1979, 405/406, das Unterlassen der Zuleitung einer nachgebesserten Fassung könne schuldhaft sein, wenn das Landgericht die Vollstreckung aufgrund berechtigter Rügen im Widerspruchsschriftsatz einstweilen einstelle.

  • OLG Hamburg, 17.02.1977 - 3 U 148/76
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.05.1997 - 4 U 118/97
    Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg hat in einer Entscheidung vom 17. Februar 1977 (AfP 1978, 158 f.) die Auffassung vertreten, ein Einstellungsbeschluß gebe noch keine Veranlassung zur Zuleitung einer neuen Gegendarstellung, Die gegenteilige Auffassung hat er dann in einer Entscheidung vom 5. April 1979 (AfP 1979, 405/406) angenommen, ohne die vorherige Rechtsprechung insoweit ausdrücklich aufzugeben.

    Während Seitz/Schmidt/Schoener (a.a.O., Rdnr. 136) unter Hinweis auf OLG Hamburg Afp 1978, 158 auf dem Standpunkt stehen, aufgrund eines Einstellungsbeschlusses nach § 707 ZPO sei der Anspruchsberechtigte wegen der nur summarisch erfolgten Prüfung noch nicht gehalten, eine neue Gegendarstellung zu verlangen, meint Wentzel (Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 11.163) unter Bezugnahme auf OLG Hamburg Afp 1979, 405/406, das Unterlassen der Zuleitung einer nachgebesserten Fassung könne schuldhaft sein, wenn das Landgericht die Vollstreckung aufgrund berechtigter Rügen im Widerspruchsschriftsatz einstweilen einstelle.

  • OLG Hamburg, 12.03.1981 - 3 U 150/80
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.05.1997 - 4 U 118/97
    Das gilt auch für das Berufungsverfahren (OLG Hamburg AfP 1981, 408, 409).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 4 U 221/05

    Anspruch auf Verbreitung einer modifizierten Gegendarstellung im Südwestrundfunk:

    aa) Ob diesem Erfordernis entsprochen wird, beurteilt die herrschende Auffassung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ohne Bindung an eine starre Frist (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; OLG Hamburg, NJW 2001, 186; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 132; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 11, Rn. 159; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kapitel 25, Rn. 26; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 568; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.36; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 11, Rn. 168).

    Der damit verbundene Zeitverlust soll in diesen Fällen selbst dann nicht als schuldhaftes Zögern angesehen werden, wenn die Gegendarstellung in ihrer ursprünglichen Fassung durch Urteil zurückgewiesen worden ist, sofern nur alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, insbesondere jede Fassung für sich betrachtet unverzüglich nach der Zurückweisung zugeleitet wird (OLG Hamburg, AfP 1978, 159, AfP 1981, 408 und 410, NJW-RR 2001, 186; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; Seitz/Schmidt/-Schoener, a.a.O., Rn. 137; Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 26; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 571; Soehring, a.a.O., Nr. 29.38; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 173, a. A. OLG München, NJW-RR 2002, 1271).

    Die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung verbundene Zeitverzögerung ist jedenfalls dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet (OLG München, AfP 1988, 373; OLG Koblenz, NJW-RR 98, S. 23; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 137).

    Um nach der gerichtlichen Zurückweisung von Gegendarstellungsverlangen Neufassungen zu ermöglichen, geht die herrschende Auffassung bei Gegendarstellungen davon aus, dass grundsätzlich jede neue Fassung einen neuen Streitgegenstand bildet (OLG Hamburg, AfP 1978, 158, AfP 1981, 408, AfP 1984, 155; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 615; Löffler-Sedelmeier, a.a.O., Rn. 221; Soehring, a.a.O., Nr. 29.38; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 262).

  • OLG Köln, 25.07.2013 - 15 U 87/13

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gegendarstellung

    Allerdings entschuldigt dies die dadurch eintretende Zeitverzögerung nach zutreffender Ansicht jedenfalls dann nicht, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet und der Betroffene die zunächst übersandte Gegendarstellung daher vernünftigerweise nicht für zulässig halten konnte (vgl. OLG Stuttgart, AfP 2006, 252 ff.; OLG München, AfP 1988, 373; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Auflage, 2010, 5. Kap., Rd. 45).

    Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.05.1997 (NJW-RR 1998, 23 ff.) beruft, steht diese der Ansicht des Senates schon deshalb nicht entgegen, weil es dort um eine irreführende Erwiderung, nicht aber um eine irreführende Wiedergabe der Erstmitteilung geht, und die zutreffende Wiedergabe der Erstmitteilung, die für den Anspruchsgegner unerlässlich ist, bereitet dem Betroffenen weniger Schwierigkeiten als eine zulässige Entgegnung.

  • LG Hamburg, 15.02.2016 - 324 O 16/16

    Presserecht: Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung

    Die um eine weitere Äußerung aus der Erstmitteilung geänderte Fassung der Zuleitung vom 23.12.2015 (4. Zuleitungsschreiben) stellt nach Auffassung der Kammer keinen schweren Fehler dar, der die Kette der fristgerechten Zuleitungen unterbrochen hat, da kein grober, von der Antragstellerin ohne weiteres erkennbarer Mangel vorliegt (OLG Koblenz, Urteil v. 6.05.1997, 4 U 118/97 - Juris).
  • LG Hamburg, 19.06.2007 - 324 O 441/07
    Es fehlt der Antragstellerin insbesondere nicht deswegen an einem berechtigten Interesse am Abdruck der begehrten Gegendarstellung, weil diese irreführend wäre (vgl. dazu OLG Koblenz. Urt.v. 6.5.1997, NJW-RR 1998, S. 23 ff., 23 f.).
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