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   LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99   

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https://dejure.org/2000,13144
LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99 (https://dejure.org/2000,13144)
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 12 O 19386/99 (https://dejure.org/2000,13144)
LG München I, Entscheidung vom 30. März 2000 - 12 O 19386/99 (https://dejure.org/2000,13144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Reiserücktritt bei Erkrankung - Wirksame Umschreibung von Reiserücktrittsvoraussetzungen mit "unerwartet schwer"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 8 ff.; AVB RR § 2 Nr. 1
    Klausel über Beschränkung des Versicherungsschutzes auf unerwartet schwere Erkrankung ist wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 529
  • VersR 2001, 504
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99
    Das Transparenzgebot gebietet, dass Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen (vgl. BGHZ 106, 259 [264] = NJW 1989, 582; BGHZ 112, 115 [118] = NJW 1990, 2383).
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99
    Das Transparenzgebot gebietet, dass Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen (vgl. BGHZ 106, 259 [264] = NJW 1989, 582; BGHZ 112, 115 [118] = NJW 1990, 2383).
  • BGH, 28.06.1995 - IV ZR 19/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit für eine

    Auszug aus LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99
    Demgemäß ist § 8 AGBG, dessen Wortlaut dieses Erfordernis nicht erfasst, richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass die Kontrollfreiheit nur dann gegeben ist, wenn die Klausel hinreichend bestimmt und transparent ist, also nicht gegen das Transparenzgebot verstößt (vgl. BGH, NJW 1995, 2710 = VersR 1995, 1186; Präve, VersR 2000, 138 [139]; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 1a).
  • BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20

    Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den

    Zu ihnen zählt die unerwartete und schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers, eines Versicherten oder einer Risikoperson sowie - im Fall der Reise-Rücktrittsversicherung - auch die eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze (vgl. LG München I NJW-RR 2001, 529 unter 1; Führich/Staudinger/Führich, Reiserecht 8. Aufl. § 31 Rn. 15; Looschelders/Pohlmann/Benzenberg, VVG 3. Aufl. Anhang N Rn. 117; Staudinger, DAR 2020, 566; Wandt, VersR 2012, 89, 90).

    (b) Auch den Formulierungsteil "... schwere" hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht nicht für intransparent gehalten (vgl. im Ergebnis LG München I NJW-RR 2001, 529 unter 2 a; Prölss/Martin/Dörner, VVG 31. Aufl. VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 11; Krawiec in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht 6. Aufl. 18 Kapitel Rn. 58; van Bühren/Richter/Richter, Reiseversicherung 4. Aufl. VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 VB-Reiserücktritt Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 60; Fajen, VersR 2015, 820 f.; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, 2008, S. 233 ff.; a.A. Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl. 2 VB-Reiserücktritt 2008 - Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 7; Führich/Staudinger/Führich, Reiserecht 8. Aufl. § 31 Rn. 13; Staudinger/Bauer, NJW 2015, 1485, 1489; Romahn, RRa 2020, 216, 217).

    Vertragszweckorientiert wird er davon ausgehen, dass das Vorliegen einer "schweren" Erkrankung nicht allein vom Ausmaß der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen abhängt, sondern auch davon, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigungen - aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten - auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten haben (vgl. KG Berlin r+s 2018, 148 Rn. 11; OLG Koblenz NJW-RR 2010, 762 unter II [juris Rn. 30]; LG München I r+s 2003, 421, 422 [juris Rn. 5]; LG München I NJW-RR 2001, 529 unter 2 a; Looschelders/Pohlmann/Benzenberg, VVG 3. Aufl. Anhang N Rn. 115; Roth in Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht 2. Aufl. § 7 Rn. 32; Prölss/Martin/Dörner, VVG 31. Aufl. VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 11; Staudinger/Staudinger BGB (2016) § 651i Rn. 76; ders. in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl. 2 VB-Reiserücktritt 2008 - Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 15; van Bühren/Richter/Richter, Reiseversicherung 4. Aufl. VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 VB-Reiserücktritt Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn. 42; van Bühren, MDR 2015, 369, 371; Höra/Steinbeck, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 30 Rn. 45; Gebert/Steinbeck in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 8 Rn. 73; Pietsch, DAR 2013, 608, 609).

  • OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19

    Versicherungsbedingungen Reiseversicherung - "unerwartete und schwere Erkrankung"

    Durch die dortige Formulierung, dass die Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person von einem versicherten Ereignis (unerwartete und schwere Erkrankung) betroffen ist und dadurch der planmäßige Antritt bzw. die planmäßige Beendigung der versicherten Reise für den Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist, wird er erkennen, dass dem Begriff "schwer" nur solche Krankheitssymptome oder Beschwerden unterfallen sollen, die der Nutzung der geplanten Hauptreiseleistung in diesem gesundheitlichen Befinden entgegen stehen (vgl. LG München, Urteil vom 30.03.2000, 12 O 19386/99, bestätigt durch Urteil des OLG München vom 19.10.2000, 29 O 3316/00).
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2014 - 8 S 4293/14

    Reiserücktrittsversicherung, Erkrankung, Versicherungsfall, Stornogebühr,

    aa) Der Begriff der "schweren" Erkrankung wird in der Rspr. und Literatur dahingehend verstanden, dass die Krankheit einen Grad erreicht haben muss, bei dem der Antritt oder die Fortsetzung der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist (LG Koblenz NJW-RR 2004, 1333; LG München I NJW-RR 2001, 529 m. w. N.).
  • AG Hamburg, 05.11.2002 - 18B C 200/02

    Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer

    Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind objektive Kriterien maßgebend (Landgericht München I in NJW-RR 2001, 529 [LG München I 30.03.2000 - 12 O 19386/99] ; Amtsgericht München in RRa 2001, 167), die ihrerseits den Antritt der Reise objektiv unzumutbar werden lassen (Amtsgericht München in r + s 2001, 36).
  • AG Nordhorn, 16.10.2002 - 3 C 901/02

    Nichtantritt einer USA-Reise aus Angst vor weiteren Terroranschlägen ist nicht

    Dabei ist eine Krankheit schwer, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist ( LG München VersR 2001, 504, 505).
  • AG Melsungen, 09.10.2003 - 4 C 45/03

    Zahlung von Stornierungsgebühren aus einem

    Eine (unerwartete) schwere Erkrankung liegt demnach vor, wenn bei dem Versicherten oder einer versicherten Risikoperson aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die der Nutzung der gebuchten Hauptleistung in diesem gesundheitlichen Befinden entgegenstehen (LG München l, VersR 2001, 504 f.).
  • LG Köln, 07.11.2018 - 20 S 13/18

    Keine Deckung in der Reiserücktrittversicherung

    Eine schwere Erkrankung liegt vor, wenn nach allgemeiner Auffassung die Krankheit einen solchen Schweregrad erreicht hat, dass der Antritt der Reise bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist (im Anschluss an LG München I, Urteil vom 30.3.2000 - 12 O 19386/99).
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