Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1786
BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03 (https://dejure.org/2004,1786)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2004 - V ZB 61/03 (https://dejure.org/2004,1786)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 (https://dejure.org/2004,1786)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1786) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; BGB (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; VwVfG § 53
    Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung führt nicht zur Verlängerung der Verjährung auf 30 Jahre

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einfluss der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Kostenberechnung eines Gebührennotars nach Ablauf der Beschwerdefrist auf die Verjährungsfrist seines Kostenanspruchs; Voraussetzungen der Einordnung von Kostenberechnungen als vollstreckbare Urkunden; ...

  • Judicialis

    BGB (1900) § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BGB (1900) § 218 Abs. 1; ; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; ; VwVfG § 53

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Ansprüchen eines Gebührennotars nach Zustellung eiern vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1578
  • DNotZ 2005, 68
  • FamRZ 2004, 1721 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Ob hier ein solches auszumachen ist, bedarf indessen ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob vorliegend von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ 108, 268, 271).

    Zudem hat der Notar gemäß § 8 KostO grundsätzlich die Verpflichtung (vgl. BGHZ 108, 268, 271), in jedem Fall aber das Recht, seine Amtstätigkeit von der Zahlung oder Sicherstellung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen.

    Hierdurch läßt sich verhindern, daß der Notar durch Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Kostenforderungen in gleicher Weise wie der Gläubiger eines privatrechtlichen Anspruchs geschädigt wird (vgl. BGHZ 108, 268, 272).

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Es fehlt nämlich zumindest an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143).

    Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem gesetzlich geregelten nur dann vergleichbar, wenn der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143).

  • OLG Hamburg, 07.02.1996 - 2 Wx 76/95

    Zur Verjährung notarieller Gebührenforderungen

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Es sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (DNotZ 1983, 580), Oldenburg (DNotZ 1990, 330), Hamburg (MittBayNot 1996, 450) und Zweibrücken (MittBayNot 1981, 208; 2000, 578) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Eine Fortdauer der Unterbrechung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 KostO hätte insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG a.F. hergeleitet werden können (a.A. wohl OLG Hamburg, MittBayNot 1996, 450).

  • BSG, 30.04.1968 - 3 RK 48/65

    Verjährung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge - Anwendung der

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Wesentlich für das Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 218 BGB a.F. ist vielmehr, daß diese durch die Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle getroffen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22; ähnlich Lappe, DNotZ 1992, 116; vgl. auch BSGE 28, 61, 63).

    Bereits das geschilderte "Beitreibungsprivileg" (vgl. BSGE 28, 61, 63) und die damit verbundene Möglichkeit, seine Kostenansprüche unvermittelt durchzusetzen, stellen ihn im Vergleich zu anderen Gläubigern deutlich besser (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421, 422).

  • OLG München, 15.04.1991 - 8 W 647/91

    Verjährung der Kostenforderung des Notars

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Das vorlegende Kammergericht ist - in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung (NJW 1955, 633; MDR 1990, 1126; NJW-RR 2003, 1725) - der Ansicht, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirke nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO keine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. Demgegenüber vertreten die genannten Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folge, in dem die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden sei, beginne eine dreißigjährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen (vgl. auch OLG München, DNotZ 1992, 114).

    a) Nicht nur die bereits genannten Oberlandesgerichte, sondern auch zahlreiche Stimmen in der Literatur (Rohs, Rpfleger 1957, 422; Ackermann, DNotZ 1959, 327; Quardt, JurBüro 1959, 446; Lappe, DNotZ 1992, 114; ders., NJW 1997, 1537, 1542; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143 Rdn. 10, § 154 Rdn. 13, § 156 Rdn. 18; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Ma-thias, KostO, 15. Aufl., Stichwort "Verjährung", Nr. 2.2; Staudinger/Peters, BGB [2001], § 196 Rdn. 58, § 218 Rdn. 15; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 60; § 218 Rdn. 7, vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 15, der eine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB befürwortet) gehen davon aus, daß sich nach Ablauf der Beschwerdefrist im Anschluß an die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung die in §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. geregelte zweijährige Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren umwandele.

  • BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Durch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 30. Januar 1998, die in der Übersendung der Kostenberechnung zu sehen ist, wurde die Verjährung nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen, weil der Lauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. BGHZ 52, 47, 48).
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Neben dem Vorliegen einer - wie ausgeführt, hier zweifelhaften - Regelungslücke setzt die Rechts- oder Gesetzesanalogie mehrere Bestimmungen voraus, die denselben Rechtsgedanken verfolgen (BGHZ 72, 23, 28); dieser Rechtsgedanke muß sich zudem auf einen vergleichbaren, jedoch nicht geregelten Fall übertragen lassen.
  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Zwar wäre zunächst die Verjährung unterbrochen worden, es hätte aber sofort (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, § 17, Rdn. 8; auch Senat, BGHZ 93, 287, 294) eine neue zweijährige Verjährungsfrist begonnen und mit Ablauf des 13. Dezember 2001 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) geendet.
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    aa) Zweck der Verjährungsvorschriften ist nicht nur die Schaffung von Rechtsfrieden, sondern auch der Schutz des Schuldners (vgl. BGHZ 128, 74, 82 f.).
  • OLG Hamm, 22.07.2003 - 15 W 58/03

    Zum Ansatz der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO gegenüber Erben

    Auszug aus BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
    Zwar kann dieses Ergebnis nicht wiederholt werden (BayObLGZ 1992, 72, 76; OLG Celle, DNotZ 1976, 759, 760; Nds. Rpfl. 1997, 157, 158; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245; Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8; Rohs/Wedewer/Wald-ner, aaO, § 17 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, aaO, Stichwort "Verjährung", Nr. 1.2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 209 Rdn. 24; Tiedtke, ZNotP 2004, 39; a.A. Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, aaO, S. 21; Mümmler, JurBüro 1977, 29, 31), weil sich ansonsten der Eintritt der Verjährung durch neuerliche Zahlungsaufforderungen auf unbestimmte Zeit verzögern ließe (OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245).
  • BayObLG, 02.04.1992 - BReg. 3 Z 197/91

    Verjährung des Gebührenanspruchs eines Notars

  • BayObLG, 09.02.2000 - 1Z BR 149/99

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

  • OLG Hamm, 10.03.1992 - 15 W 98/91

    Zur Bewertung einer Bauverpflichtung

  • KG, 24.07.1990 - 1 W 6151/88

    Notarkosten; Verjährung; Frist; Zustellung; Kostenberechnung

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • OLG Oldenburg, 25.05.1989 - 1 W 21/89

    Gebührenforderung des Notars; Unanfechtbarkeit der Notar-Kostenrechnung;

  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

  • BGH, 19.11.1957 - VIII ZR 409/56

    Abstandszahlungen an Grundstückseigentümer

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

  • OLG Schleswig, 03.05.1983 - 9 W 46/83
  • KG, 23.09.2003 - 1 W 103/01

    Notarkosten: Verjährungsfrist nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • OLG Köln, 02.01.2002 - 2 Wx 50/01

    § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO für Auflassung bei Vorbeurkundung im Ausland

  • BGH, 21.12.1989 - V ZB 22/89

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines

  • BAG, 11.07.1968 - 5 AZR 395/67

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Deutscher Bundestag - Angestellter des

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11

    Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig

    Die Vorschrift erfasst allerdings auch Entscheidungen anderer Stellen, wenn sie einem staatlichen Gericht vergleichbar unabhängig sind (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03, NJW-RR 2004, 1578, 1579; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 197 Rn. 17).

    Er steht ihr aber auch nicht entgegen, wenn das - wie hier - dem der Ausnahmevorschrift zugrunde liegenden engeren Regelungskonzept entspricht (BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83; Senat, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03, NJW-RR 2004, 1578, 1579; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875, 1876).

  • LSG Thüringen, 15.05.2018 - L 9 AS 361/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Denn diese Vorschrift umfasst nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostengrundentscheidung, nicht aber die Kostenfestsetzung der Behörde gegenüber dem Widerspruchsführer entsprechend § 63 SGB X. Wesentlich bei der Annahme der verlängerten Verjährungsfrist nach § 197 BGB ist, dass die rechtskräftige Feststellung von einer unabhängigen Stelle getroffen worden ist, mag ihre Prüfung auch nur auf den Angaben des Anspruchstellers selbst beruhen, wie beim Versäumnisurteil und beim Vollstreckungsbescheid, die aber ja nur dann erlassen werden dürfen, wenn der Gegner eine ihm gebotene Gelegenheit zur Äußerung nicht wahrgenommen hat (vgl. Grothe in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 197, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03 (KG)).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung

    Die vollstreckbare Kostenberechnung steht einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleich (Senat, Beschl. v. 7. Juli 2004, NJW-RR 2004, 1578, 1579).
  • KG, 29.11.2021 - 9 W 96/21

    Verjährung des Notarkostenanspruchs: Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren in

    Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03, Rn. 21 sowie 25, juris, ZNotP 2004, 492).(Rn.24).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 -, Rn. 21, juris), die in der Literatur einhellig anerkannt ist, (Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 6 Rn. 34; Otto in: Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, § 6 Rn. 13; Klahr in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 35. Edition Stand: 01.10.2021, GNotKG Rn. 203), kann ein Notar den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen.

  • KG, 29.11.2005 - 1 W 348/04

    Gerichtskostenermäßigung nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger

    Die entsprechende Anwendung einer Ausnahmevorschrift kommt nur in Betracht, wenn das dem Ausnahmesatz zugrunde liegende Prinzip es gebietet, über den Wortlaut hinaus bestimmte Fallgruppen zu erfassen (BGH, NJW-RR 2004, 1578).
  • KG, 26.11.2021 - 9 W 96/21

    1. Die Verjährung kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach

    Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 -, Rn. 21 sowie 25, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 -, Rn. 21, juris), die in der Literatur einhellig anerkannt ist, (Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG , 4. Auflage 2021, § 6 Rn. 34; Otto in: Korintenberg, GNotKG , 21. Auflage 2020, § 6 Rn. 13; Klahr in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 35. Edition Stand: 01.10.2021, GNotKG Rn. 203), kann ein Notar den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen.

  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22

    Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung einer Notarkostenforderung

    Allerdings beginnt die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Kosten gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG erneut durch eine Aufforderung zur Zahlung, wobei nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nur die erste Zahlungsaufforderung zum Neubeginn der Verjährung führen kann (BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - V ZB 61/03, Rn. 21 nach juris; KG, Beschluss vom 29.11.2021 - 9 W 96/21, FGPrax 2022, 47-48, Rn. 24 nach juris, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 20 W 330/03

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender

    Nach Hinweis der Berichterstatterin auf den Beschluss des BGH vom 07.07.2004 -V ZB 61/03-, der nach Vorlage durch das Kammergericht entschieden hat, dass der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist führe, hat der Kostengläubiger die angegriffene Kostenberechnung aufgehoben und erklärt, es bedürfe keiner Entscheidung des Senats mehr.
  • LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19

    Verjährung Notarkosten - Neubeginn der Verjährung

    Der Neubeginn der Verjährung wird auch bewirkt durch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung oder eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 19 Rn. 44), jedoch kann der Neubeginn der Verjährung nur einmal herbeigeführt werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2004, V ZB 61/03).
  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22 Wx 95/22

    Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von

    Allerdings beginnt die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Kosten gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG erneut durch eine Aufforderung zur Zahlung, wobei nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nur die erste Zahlungsaufforderung zum Neubeginn der Verjährung führen kann (BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - V ZB 61/03, Rn. 21 nach juris; KG, Beschluss vom 29.11.2021 - 9 W 96/21, FGPrax 2022, 47 -48, Rn. 24 nach juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht