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   BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05   

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https://dejure.org/2006,2344
BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05 (https://dejure.org/2006,2344)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2006 - V ZR 239/05 (https://dejure.org/2006,2344)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2006 - V ZR 239/05 (https://dejure.org/2006,2344)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nichtvornahme einer Inaugenscheinnahme bei der Feststellung der Baulandqualität von Grundstücken durch die Gerichte; Grundsatz der Prozessbeschleunigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Augenscheinnahme, Feststellung der Baulandqualität

  • Judicialis

    ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Beweisaufnahme bei Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streit um Baulandqualität nach Grundstückskauf: Beweiserhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 510 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1677
  • MDR 2007, 289
  • NZBau 2006, 783
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05
    Hierzu ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301).
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

    Auszug aus BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05
    Bei der insoweit notwendigen Abwägung ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache zu einer erheblichen Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies in der Regel den schützenswerten Interessen der Parteien entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004, VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537, 1538).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05
    Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist deshalb auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, VII ZR 270/03, MDR 2005, 645).
  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 141/92

    Kein Verfahrensfehler bei abweichender Beurteilung des Parteivortrags durch

    Auszug aus BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05
    Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von dessen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1289).
  • BGH, 19.05.1999 - IV ZR 209/98

    Zurückverweisung bei Verfahrensfehlern

    Auszug aus BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05
    Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von dessen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1289).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2019 - 6 U 166/18

    Beinbruch des Hundes beim Ballspiel nicht Werfer zurechenbar

    Über eine entsprechende Beweisanordnung gem. § 144 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NJW-RR 2006, 1677 [BGH 22.09.2006 - V ZR 239/05] Rnr. 13).
  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 196/14

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Vorliegen eines wesentlichen, eine

    Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt, ist allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2006, V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 jeweils mwN).

    Ob ein Verfahrensmangel - wie die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör, um die es hier geht - vorliegt, ist jedoch allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

    Die Vernehmung eines ortsansässigen Zeugen zu einem noch dazu begrenzten Beweisthema ist ebenso wie die Einnahme des Augenscheines (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, BGH-Report 2006, 1492 Rn. 14) oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645) weder eine umfangreiche noch eine aufwendige Beweisaufnahme (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/4722 S. 102).

    Die Zurückverweisung an das Erstgericht soll nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Ausnahmefall bleiben; sie ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, BGH-Report 2006, 1492 Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645).

  • BGH, 14.05.2019 - VI ZR 393/18

    Schadensersatzprozess: Berufungsgrund bei Entscheidung über eine

    Nach der in § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung des ZPO-Reformgesetzgebers hat das Berufungsgericht nämlich selbst in diesem Fall im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 102) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein neues eigenes Urteil über den gesamten Streitstoff zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen, soweit nicht eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, MDR 2017, 597, juris Rn. 14), in deren Folge die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 23; vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645, juris Rn. 23).
  • BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute

    Das Berufungsgericht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16; Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14).
  • LG Münster, 19.09.2019 - 15 S 23/15

    Wohngebäudeversicherung - Badezimmerverfliesung - Beschädigung einzelner Fliesen

    Dabei ist die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 291/10

    Haftpflichtversicherung der Notare: Aufwendungsersatzanspruch des

    Dabei hat es eine Abwägung zwischen der mit einer Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens auf der einen und dem Interesse an der Wahrung des vollen Instanzenzuges auf der anderen Seite vorzunehmen (BGH, Urteile vom 7. Juni 1993 aaO; vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, MDR 2007, 289).

    Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. September 2006 aaO).

  • KG, 08.04.2008 - 21 U 161/06

    Beweiskraft einer Privaturkunde

    c) Nach der Rechtsprechung des BGH setzt § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO allerdings einen Ausnahmefall voraus, bei dem die erforderliche Abwägung ergibt, dass die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die mit einer Verzögerung der Entscheidung und einer Verteuerung des Rechtsstreits einhergehende Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (BGH BauR 2005, 590 ff Juris Rz 23; MDR 2007, 289 Juris Rz 14).
  • OLG Naumburg, 12.06.2012 - 1 U 101/11

    Beweisaufnahme: Übergehen eines angebotenen Zeugenbeweises für die

    Hieran kann keiner von ihnen - hier ausnahmsweise vor allem wegen der bisher entstandenen hohen Kosten - gelegen sein (BGH NJW-RR 2006, 1677, 1678; NJOZ 2011, 1817, 1819).
  • OLG Hamm, 08.01.2013 - 28 U 91/12

    Umfenag des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Anspruch der Parteien auf

    Angesichts des Umfangs der nach Vorstehendem erforderlichen Beweisaufnahme hält es der Senat auch unter Berücksichtigung der in jüngerer Vergangenheit hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH (vgl. etwa BGH WM 2011, 1631 f; BGH WM 2010, 892; BGH NJW-RR 2006, 1677) für sachgerecht, dass diese im Rahmen einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht durchgeführt.
  • KG, 08.04.2009 - 21 U 161/07
    c) Nach der Rechtsprechung des BGH setzt § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO allerdings einen Ausnahmefall voraus, bei dem die erforderliche Abwägung ergibt, dass die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die mit einer Verzögerung der Entscheidung und einer Verteuerung des Rechtsstreits einhergehende Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (BGH BauR 2005, 590 ff Juris Rz 23; MDR 2007, 289 Juris Rz 14).
  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06

    Besorgnis der Befangenheit: Wesentlicher Verfahrensmangel bei Austausch eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - 7 D 111/07

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei rechtswirksamer Verpflichtung des

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