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   OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08   

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OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08 (https://dejure.org/2008,8280)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2008 - 3 W 409/08 (https://dejure.org/2008,8280)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Mai 2008 - 3 W 409/08 (https://dejure.org/2008,8280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2
    Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss; Begriff des Erledigungsgesprächs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1667
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    RVG -VV. Dass auch solche Kosten vom Prozessgegner zu ersetzen sind und dies per Festsetzungsbeschluss angeordnet werden kann, ist durch den Bundesgerichtshof geklärt (etwa: B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05; B. v. 04.04.07, III ZB 79/06; B. v. 10.05.07, VII ZB 110/06).

    Das hat er auch zur Terminsgebühr angenommen, wenn er festhält, nötig sei ein mündlicher Austausch von Erklärungen (B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05; B. v. 20.11.06, II ZB 9/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll es aber ausreichen, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05, Rn. 10).

    Denn der 2. und der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes haben die Kosten einer Terminsgebühr für erstattungsfähig erklärt (und damit als angefallen behandelt), obwohl auch im dortigen Streitfall allein die Erledigung der Berufung besprochen war, dabei nicht darauf abgestellt wurde, in welcher Phase des Berufungsverfahrens das Gespräch stattgefunden hat (B. v. 20.1.06, II ZB 6/06; B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Das hat er auch zur Terminsgebühr angenommen, wenn er festhält, nötig sei ein mündlicher Austausch von Erklärungen (B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05; B. v. 20.11.06, II ZB 9/06).

    Ausklammern will er ersichtlich nur die Sachlagen, in denen der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (B. v. 20.11.06, II ZB 9/06).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Jedenfalls kann sie auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO anfallen (entgegen BGH - V ZB 170/06 -15.3.2007 - NJW 2007, 2644 ).

    Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nimmt allerdings an, dass bei Rückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr durch Erledigungsgespräche nicht anfallen könne (B.v. 15.03.07, V ZB 170/06 = NJW 07, 2644).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    So hat denn auch vor dem behandelten bundesgerichterlichen Entscheid bzw. vor dem vom 01.02.07 (V ZB 110/06, Rn. 19) niemand vertreten, die in VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Einschränkung gelte auch für Vorbem. 3 Abs. 3 3. Fall RVG -VV. Das in den behandelten bundesrichterlichen Entscheiden hierzu bemühte Spruch- und Schrifttum hat sich allein zu VV 3104 Abs. 1 verhalten.
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Denn der berufungsgerichtliche Hinweis, die Berufung zurückweisen zu wollen, bietet keine Erfolgsgarantie; natürlich nicht, sonst wäre er überflüssig (vgl. dazu auch BGH, B. v. 09.10.03, VII ZB 17/03).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Denn der 2. und der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes haben die Kosten einer Terminsgebühr für erstattungsfähig erklärt (und damit als angefallen behandelt), obwohl auch im dortigen Streitfall allein die Erledigung der Berufung besprochen war, dabei nicht darauf abgestellt wurde, in welcher Phase des Berufungsverfahrens das Gespräch stattgefunden hat (B. v. 20.1.06, II ZB 6/06; B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Dann jedoch ist dieses tatsächliche Vorbringen glaubhaft gemacht (etwa:BGHZ 156, 139, 142; BGH NJW 1996, 1682 ; BGH VersR 76, 928, 929).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    RVG -VV. Dass auch solche Kosten vom Prozessgegner zu ersetzen sind und dies per Festsetzungsbeschluss angeordnet werden kann, ist durch den Bundesgerichtshof geklärt (etwa: B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05; B. v. 04.04.07, III ZB 79/06; B. v. 10.05.07, VII ZB 110/06).
  • BGH, 20.03.1996 - VIII ZB 7/96

    Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    Dann jedoch ist dieses tatsächliche Vorbringen glaubhaft gemacht (etwa:BGHZ 156, 139, 142; BGH NJW 1996, 1682 ; BGH VersR 76, 928, 929).
  • BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

    Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08
    RVG -VV. Dass auch solche Kosten vom Prozessgegner zu ersetzen sind und dies per Festsetzungsbeschluss angeordnet werden kann, ist durch den Bundesgerichtshof geklärt (etwa: B. v. 27.02.07, XI ZB 38/05; B. v. 04.04.07, III ZB 79/06; B. v. 10.05.07, VII ZB 110/06).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 11/04

    Entstehung der Erörterungsgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Eintritt in

  • BGH, 05.05.1976 - IV ZB 5/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    b) Diese Auffassung ist in anderen Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur auf Kritik gestoßen (OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668 ff.; OLG München AGS 2011, 213, 214; FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - juris Rn. 13 ff.; siehe auch LG Köln Beschluss vom 23. August 2010  28 O 522/07 - juris und OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 304; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 95 ff.; N. Schneider AGS 2010, 421 f.; derselbe NJW spezial 2009, 619 f.; Fölsch MDR 2008, 1 f.; Mayer/Kroiß/Mayer RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 59 f.; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 137), wobei folgende Bedenken gegen die erstgenannte Auffassung vorgebracht werden:.

    aa) Dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG könne nicht entnommen werden, dass die dort genannten "Besprechungen" nur dann eine Terminsgebühr begründen, wenn das entsprechende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorschreibe (so etwa OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 96; N. Schneider AGS 2010, 421; Mayer/Kroiß/Mayer RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 59 f.).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2011 - 21 W 51/10

    Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr i.R.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG

    Der Meinung, wonach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als eigenständiger Gebührentatbestand neben die übrigen Gebührentatbestände trete, weil er die oben ausgeführte Einschränkung nicht enthalte (vgl. hierzu: OLG München, Beschluss vom 29.10.2009, RVGreport, 2010, 25; OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2008, 3 W 0409/08, recherchiert nach Juris; Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Vorb. 3 VV, Rn. 95 ff.), kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:.

    Der Vorschlag des OLG Dresden (Beschluss vom 16.05.2008, a.a.O.), bei den inhaltlichen Anforderungen des Gesprächs anzusetzen, dürfte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens schwer umsetzbar sein.

  • OLG München, 27.08.2010 - 11 WF 331/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Besprechungen zur Verfahrenserledigung in

    Daraus folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig ist, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Anmerkung zu 3104 VV-RVG vorliegt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a. a. O. Vorb. 3 VV Rn. 91 ff; so auch jedenfalls für das Berufungsverfahren OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
  • OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei außergerichtlichen

    14 Führt der Rechtsanwalt also auf Grund eines ihm erteilten Prozessauftrags ein auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, dann entsteht die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 11 WF 331/10 = AGS 2010, 420; zum vergleichbaren Fall der Zurückweisung oder Rücknahme einer Berufung ohne mündliche Verhandlung: Senat OLGR 2009, 913 = AGS 2010, 168; ebenso OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 44-IV-16
    Das Oberlandesgericht trage mit seinem Verweis auf seine ständige Rechtsprechung unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16. Mai 2008 (NJW-RR 2008, 1667 ff.) den gebotenen Anforderungen hinreichend Rechnung.

    Das Beschwerdevorbringen zeigt ebenfalls nicht auf, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sein soll, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007 zu zitieren, obwohl es zu dem notwendigen Umfang einer telefonischen Besprechung sowohl ausdrücklich als auch durch Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2008 (NJW-RR 2008, 1667 ff.) Stellung genommen hat.

  • OLG München, 29.10.2009 - 11 W 1953/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in der Berufungsinstanz bei telefonischer

    Daraus folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig ist, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV vorliegt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rz. 92; so auch jedenfalls für das Berufungsverfahren OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.2011 - 7 W 4/11

    Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Entstehen einer Terminsgebühr durch

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668; OLG München, Beschluss v. 29.10.2009, 11 W 1953/09 = BeckRS 2009, 86510) sowie der Literatur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.; Hartung/Schons/Enders, RVG, Vorbem. 3 VV Rdnr. 59/60; vgl. auch die weiteren Nachweise bei OLG Dresden a.a.O. < dort unrichtig als _einhellige Ablehnung_ wiedergegeben>) nimmt hingegen das Entstehen einer Terminsgebühr durch außergerichtliche Vergleichsgespräche auch im Berufungsverfahren vor erfolgter Terminierung an.
  • OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12

    Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits

    Dafür kann indes nichts anderes gelten (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2008 - 3 W 409/08 - = NJW-RR 2008, 667 ff.).
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