Rechtsprechung
OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GKG § 3 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 2; EnEV § 16a; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, § 263, § 269 Abs. 3 S. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3
Gebührenstreitwert beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Gebührenstreitwert beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 39 Abs. 1
Streitwert bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebührenstreitwert beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ingolstadt, 18.10.2017 - 1 HKO 1620/16
- OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Papierfundstellen
- NJW 2018, 1621
- NJW-RR 2018, 575
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11
Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat grundsätzlich der neue Beklagte zu tragen, soweit er unterliegt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 Rn. 126 - Zugriffsrechte m. w. N.;… Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 263 Rn. 109). - BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16
Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierungen Tz. 9 m. w. N.). - BGH, 08.10.2012 - X ZR 110/11
Vorausbezahlte Telefongespräche II
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II Tz. 4 m. w. N.).
- OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08
Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II Tz. 4 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 03.11.2011 - 6 W 65/10
Indizielle Bedeutung von Streitwertangaben
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Ergibt sich allerdings aus den Gesamtumständen, dass die Streitwertangabe das tatsächliche Interesse des Antragstellers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (…vgl. Senat, a. a. O., - Jackpot-Werbung S. 976; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 W 65/10, juris, dort Tz. 2). - VGH Hessen, 09.07.2010 - 5 E 1048/10
Vorverfahrenskosten als Kosten des gerichtlichen Verfahrens; Absetzung nach RVG § …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Ob im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO ohne Parteiwechsel die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 648 Tz. 21 ff m. w. N.; a.A.: OLG München NJW-RR 2017, 243), kann vorliegend dahin stehen. - BGH, 20.05.1977 - I ZR 17/76
Streitwert von Unterlassungsklagen zur Forderung des lauteren Wettbewerbs - …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II Tz. 4 m. w. N.). - BGH, 24.04.1985 - I ZR 130/84
Zulässigkeit einer Berufung - Streit über den Wert der Beschwer - Schadensersatz …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II Tz. 4 m. w. N.). - BGH, 05.07.1967 - Ib ZR 20/66
Klage einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender - …
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespräche II Tz. 4 m. w. N.). - OLG München, 21.12.2017 - 6 W 1604/17
Streitwertbeschwerde von Beklagten
Auszug aus OLG München, 05.02.2018 - 29 W 1855/17
Ein Streitwert in Höhe von 40.000,- EUR erscheint daher gemäß § 51 Abs. 2 GKG angemessen (vgl. [unveröffentlicht]: Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - 29 W 1623/17; 6. Zivilsenat d. OLG München, Beschluss v. 21. Dezember 2017 - 6 W 1604/17). - OLG München, 17.01.2018 - 29 W 1623/17
Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage bei Verbraucherverbänden
- OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23
Facebook-Scraping
Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 5.2.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16).Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (so auch OLG München Beschl. v. 5.2.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16) .
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 24 U 368/20
Anspruch auf Mietzins aus einem gewerblichen Mietvertrag Unwirksamer endgültiger …
Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf die außergerichtlichen (erstinstanzlichen) Kosten des Beklagten zu 1) auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2018, 575 Rn. 10). - BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen …
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene - nicht offensichtlich unzutreffende - Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (…vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1985, I ZR 130/84 - Berufungssumme, GRUR 1986, 93 [juris Rn. 21]; OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2018, 29 W 1855/17 - Gebührenstreitwert beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite, NJW-RR 2018, 575 Rn. 15; OLG Celle…, Beschluss vom 9. Februar 2015, 2 W 17/15, juris Rn. 15 ff.;… Wendtland in BeckOK ZPO, 41. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 3 Rn. 1;… Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 15 f.;… Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 15;… Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG § 36 Rn. 19), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11 - Vorausbezahlte Telefongespräche II, GRUR 2012, 1288 Rn. 4 m. w. N.).
- LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17 Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind (OLG München Beschl. v. 5.2.2018 - 29 W 1855/17, BeckRS 2018, 1737).
- OLG Hamm, 22.09.2023 - 7 U 77/23
Aussetzung; Vorlagepflicht; Auskunftsanspruch; Schaden; Kausalität; …
Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 05.02.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Ls. 13b). - VG Arnsberg, 23.02.2022 - 9 K 1619/20 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. April 2020 - 12 S 670/20 -, beck-online.Rechtsprechung (beckRS) 2020, 8039 Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 7 C 18.2419 -, beckRS 2018, 35698 Rn. 5; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 29 W 1855/17 -, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 2018, 575 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - OVG 1 L 21.17 -, beckRS 2017, 154183 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 702 ; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht (beckOK-KostenR), § 39 22 (Stand: 1. Januar 2022); Elzer, in: Toussaint (Hrsg.), Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 39 GKG Rn. 16; vgl. auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. November 1988 - X E 1/88 -, beckRS 1988, 6141.
- AG Berlin-Mitte, 22.10.2020 - 21 C 46/20 Allerdings sind die Streitwerte für den zurückgenommenen Feststellungsantrag und den in der mündlichen Verhandlung erneut gestellten Antrag nicht zusammenzurechnen, weil sie den identischen Streitgegenstand betreffen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Parteiwechsels: OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2018 - 29 W 1855/17 -, juris).