Rechtsprechung
LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB wegen ehrverletzender Behauptungen; Erfordernis eines "wirtschaftlichen Gefälles"; Berücksichtigung des Bestehens einer Privathaftpflichtversicherung; Besondere Intensität des Angriffs und Eingriffs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mosbach, 13.05.1985 - C 888/84
- LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 24
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
Versicherungsrecht; Billigkeitsanspruch; Freiwilliger …
Auszug aus LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85
Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1958 und die sich daran anschließende Rechtsprechung (vgl. BGHZ 76, 279 ff m.w.N.) verwiesen. - BGH, 24.04.1979 - VI ZR 8/78
Schadloshaltung eines Geschädigten bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs …
Auszug aus LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85
Die Kammer entnimmt der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 24. April 1979 (NJW 1979, 2096 [BGH 24.04.1979 - VI ZR 8/78] ), das eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung enthält, daß eine Mitberücksichtigung des Versicherungsschutzes "in Betracht komme", wenn eine besondere Intensität des Angriffs und des Eingriffs vorliege. - BGH, 13.06.1958 - VI ZR 109/57
Rechtsmittel
Auszug aus LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85
Dazu hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. Juni 1958 (NJW 1958, 1630) ausgeführt, eine Haftung aus § 829 komme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um wirklich ins Gewicht fallende, erhebliche Unterschiede handele, die es als unbillig erscheinen ließen, wenn die an sich nicht schuldfähige Beklagte im ungestörten Genuß erheblicher Mittel bleibe, während der Kläger allein die Lasten aus dem schädigenden Ereignis zu tragen habe.
- AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
Unerlaubte Handlung: Billigkeitshaftung bei Verkehrsunfall mit neunjähriger …
Soweit überhaupt auf den "Grad der natürlichen Schuld" abzustellen ist (so LG Mosbach, NJW-RR 1986, 24f.), kann dies nach Ansicht des Gerichts nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser "Grad der natürlichen Schuld" bei vorhandenem wirtschaftlichem Gefälle (…welches im Rahmen der Billigkeitshaftung stets vorliegen muss, aber allein den Billigkeitsanspruch nicht begründen kann, Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43 m. w. N.) zusätzlich in die Würdigung der Gesamtumstände (…Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43) einbezogen werden kann.