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   OLG Stuttgart, 22.05.1996 - 4 U 44/96   

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https://dejure.org/1996,12654
OLG Stuttgart, 22.05.1996 - 4 U 44/96 (https://dejure.org/1996,12654)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.1996 - 4 U 44/96 (https://dejure.org/1996,12654)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - 4 U 44/96 (https://dejure.org/1996,12654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung des Schutzes des Namensrechts eines Verstorbenen; Voraussetzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Namensverletzungen; Rechtmäßigkeitsanforderungen an den Gebrauch des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 603
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird (hier also jeweils Vor- und Nachname der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2.), sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 20 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, NJW 1985, 59, 60; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Deshalb kann beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 28 - Landgut A. Borsig unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; soweit teilweise die Auffassung vertreten wurde, die Entscheidung sei überholt bzw. der Bundesgerichtshof von dem "subjektiven Alleinbestimmungsrecht" abgerückt, vgl. OLG München, NJW-RR 2001, 42 - Wolfgang-Harich-Gesellschaft e.V., ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung in der Entscheidung "Landgut A. Borsig" entgegen getreten, vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 603, 604 und die Bezugnahme auf die Entscheidung "Namensschutz einer Witwe").

    Auch wenn durch den Zusatz des Vornamens "..." im Namen des Beklagten möglicherweise aus Sicht des Verkehrs nicht unmittelbar auf die Kläger selbst, sondern auf ihren verstorbenen Großvater hingewiesen wird (vgl. dazu schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe sowie nachfolgend auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; zur Bedeutung der Aussagekraft der Bestandteile eines Namens vgl. BGH, NJW 1981, 914, 916 - Namensschutz politischer Parteien), kann eine Zuordnungsverwirrung eintreten.

    a) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 32 - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 67; BGH, Urt. v. 15.11.1984 - IVb ZR 46/83, BeckRS 1984, 31075651; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; so schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum).

    Im Übrigen findet sich - anders als das Oberlandesgericht München meint - auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Hinweis auf ein mögliches übergeordnetes Interesse des Beklagten (also des Vereins) unter bestimmten Voraussetzungen, ebenso wie in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW-RR 1997, 603, 604) und der "Landgut A. Borsig"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf die Entscheidung "Namensschutz einer Witwe" Bezug nimmt.

    In dem Recht auf Namen liegt auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf diesen Namen hat (OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604).

  • OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01

    Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier

    Auch soweit es um das Namensrecht des verstorbenen F. W. geht, läßt sich unmittelbar aus § 12 S. 1 BGB kein Abwehranspruch herleiten, denn das Namensrecht einer Person erlischt mit ihrem Tode (BGHZ 8, 318, 324 = NJW 1953, 577; ebenso: OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 603; Erman/H. P. Westermann BGB 10. Aufl. 2000 § 12 Rn. 21; Soergel/Heinrich BGB 13. Aufl. 2000, § 12 Rn. 90).
  • LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 702/03

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung im Zivilprozess; Anforderungen

    Nach dem Tod des Namensträgers können die Erben nicht aus übergegangenem Namensrecht vorgehen, sondern höchstens eigene namensrechtliche Ansprüche geltend machen, soweit ihr Name betroffen ist (OLG Stuttgart 22.5. 1996 - 4 U 44/96 - NJW-RR 1997, 603 ff.) Auf eigene Ansprüche - die allenfalls dem Kläger, nicht aber Frau I als dem weiteren Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen könnten - stützt sich die Klage jedoch nicht.
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