Rechtsprechung
| BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556, §§ 994, 996
Verwendungsersatzansprüche bei Nutzungseinräumung am Grundstück durch Vertrag sui generis - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 895
- NJW-RR 2000, 985
- NZM 2000, 566
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
Begriff der Verwendungen
Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte den Besitz nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund der vorläufigen Vereinbarung vom 30. September 1993 erlangt hat, kommen die von dem Berufungsgericht für einen Ersatz der in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen herangezogenen - einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ausschließenden (Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52) - Vorschriften der §§ 994, 996 BGB nur dann zur Anwendung, wenn das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis insoweit keine abweichende Regelung enthält (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921).Damit kommt es für den von der Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch nicht darauf an, ob es sich bei den behaupteten Aufwendungen um notwendige oder nützliche handelt, sondern nur darauf, ob es sich überhaupt um Verwendungen, also um Maßnahmen handelt, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921), ob sie tatsächlich erbracht worden sind und sich in einem von dem Kläger redlicherweise anzuerkennenden Umfang halten.
- BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94
Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von …
Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte den Besitz nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund der vorläufigen Vereinbarung vom 30. September 1993 erlangt hat, kommen die von dem Berufungsgericht für einen Ersatz der in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen herangezogenen - einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ausschließenden (Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52) - Vorschriften der §§ 994, 996 BGB nur dann zur Anwendung, wenn das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis insoweit keine abweichende Regelung enthält (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921). - BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96
Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht
Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98
Sie kann der Senat nachholen, weil weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind (Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
- BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender) Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222;… Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Senat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO).
- BGH, 22.07.2011 - V ZR 245/09
Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine …
Rn. 17 Diese Vorschriften sind nicht anwendbar, weil der Gesellschaftsvertrag besondere, andere Ansprüche ausschließende Regelungen für die Abwicklung nach dem Ende des Besitzrechts bereitstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716 und vom 18. Juni 1999 - V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).
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