Rechtsprechung
| AG Berlin-Köpenick, 09.10.2002 - 6 C 129/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,22473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 2 (Kurzinformation)
Eintrittspflicht des Versicherers für Rettungskosten
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de
, S. 52 (Entscheidungsbesprechung)
§ 63 VVG; 88 § 2 Nr. 1 lit. c VGB
Wohngebäudeversicherung gegen Sturmschäden - Rettungskosten - nieber-winkler.de
(Entscheidungsbesprechung)
VVG § 63, VGB 88 § 2 Nr. 1 lit. c
Sturmversicherung - Rettungskosten - Versicherungsfall - entwurzelter Baum
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 168
- NJ 2003, 321
Wird zitiert von ... (2)
- LG Oldenburg, 21.10.2024 - 13 O 671/24
Wohngebäudeversicherung - Kosten für Entfernung eines sturmgeschädigten Baums
Solches kann zwar insbesondere gegeben sein, wenn ein Baum durch einen Sturm entwurzelt wurde und beim nächsten Windstoß auf ein sturmversichertes Gebäude zu fallen droht (AG Köpenick, Urteil vom 09.10.2002 - 6 C 129/02, NJW-RR 2003, 168, 169;… Staudinger, in: MüKoVVG, Bd. 1, 3. Aufl. 2022, § 90 Rn. 8). - KG, 04.06.2007 - 12 U 173/02
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nachweis der Unfallursächlichkeit von …
Dieses Recht findet allerdings eine Grenze unter den Gesichtspunkten des beabsichtigten Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung (BGH NJW-RR 2003, 168; OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 1998, 17; Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2004, 379;… vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, § 397 ZPO, Rn. 4 m.w.N.).
dejure.org
Übersicht AG Berlin-Köpenick
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.