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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8682
OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul (https://dejure.org/2006,8682)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul (https://dejure.org/2006,8682)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. März 2006 - 21 U 1/05 Baul (https://dejure.org/2006,8682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan bei Begehren der Zuteilung weiteren Grundbesitzes

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; BauGB § 217

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; GKG § 63; BauGB § 217
    Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwertbemessung in einer Baulandsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Streitwertes bei Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Umlegungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1250
  • BauR 2006, 1027
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05
    Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341).

    Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass im Regelfall der Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan mit 20% des Einwurfswertes der in Anspruch genommenen Fläche zu bemessen ist, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341), welcher der Senat folgt.

    Im Regelfall ist der genannte Wert nämlich eine geeignete Annäherung an das zu schätzende Interesse des Eigentümers an der Abwehr einer sein Grundstück einbeziehenden Umlegung (BGHZ 51, 341, 344).

  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05
    Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341).

    Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass im Regelfall der Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan mit 20% des Einwurfswertes der in Anspruch genommenen Fläche zu bemessen ist, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341), welcher der Senat folgt.

  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 187/88

    Anfechtung eines Umlegungsplans - Zuweisung eines im Umlegungsplanentwurf …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05
    Wird insbesondere mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1988, III ZR 187/88 - BGH-Dat Zivil).
  • LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09

    Baulandsache: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans; …

    Rn. 65 Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (vgl. BGH, 22. Februar 1968, III ZR 140/66, BGHZ 49, 317; BGH, 13. Februar 1969, III ZR 123/68, BGHZ 51, 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2006, 21 U 1/05 Baul, in NJW-RR 2006, 1250.).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2021 - 102 U 2/20

    Baulandsache: Aufhebung eines Umlegungsplans wegen Verstoßes gegen den Grundsatz …

    Rn. 59 Der Streitwert ist auf 20% Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche des Beteiligten Ziff. 1, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen festzusetzen (BGH NJW 1969, 1114; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan …

    Rn. 104 Der Streitwert ist auf 20% Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche des Beteiligten Ziff. 1, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen festzusetzen (BGH NJW 1969, 1114; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2021 - 102 U 2/20

    Rechtsfolgen der Umwandlung von Grünland in Ackerland hinsichtlich der Bewertung …

    Der Streitwert ist auf 20% Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche des Beteiligten Ziff. 1, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen festzusetzen (BGH NJW 1969, 1114 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250 ).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und …

    Der Streitwert ist auf 20% Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Fläche des Beteiligten Ziff. 1, einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen festzusetzen (BGH NJW 1969, 1114 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250 ).
  • LG Karlsruhe, 24.07.2017 - 16 O 2/17

    Baulandsache: Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Kammer für …

    Rn. 16 Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (vgl. BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 13.02.1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul, in NJW-RR 2006, 1250.).
  • LG Karlsruhe, 07.11.2014 - 16 O 6/14

    Zwangsvollstreckung in Baulandsachen: Vollstreckungsgegenklage gegen …

    Wird zum Beispiel mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250).
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