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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 06.03.2012 - 3 W 26/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14283
OLG Zweibrücken, 06.03.2012 - 3 W 26/12 (https://dejure.org/2012,14283)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.03.2012 - 3 W 26/12 (https://dejure.org/2012,14283)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. März 2012 - 3 W 26/12 (https://dejure.org/2012,14283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 21 Abs 2 FamFG, § 58 FamFG, §§ 58 ff FamFG, § 374 FamFG, § 381 FamFG
    Handelsregisterverfahren: Sofortige Beschwerde beim Streit über das Ruhen des Verfahrens; Ruhensanordnung im Verfahren auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1245
  • FGPrax 2012, 230
  • NZG 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 17.08.2020 - 85 XVII 324/15
    Gleichwohl wird die Ansicht vertreten, dass eine solche Ruhensanordnung in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich möglich ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 W 26/12, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 1245 f.; BayObLG, Beschluss vom 27.08.1987, Az.: BReg.

    War ein solcher Antrag von der Erinnerungsführerin gestellt worden - so wie hier - und waren auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, konnte das hiesige Erinnerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts in dem dort anhängigen Erinnerungsverfahren dann auch analog § 251 ZPO durch das hiesige Amtsgericht ruhend gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az.: IV ZR 150/12, u.a. in: FamRZ 2013, Seite 1888; BGH, Beschluss vom 18.07.2000, Az.: VIII ZR 323/99, u.a. in: RdE 2001, Seiten 20 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 W 26/12, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 1245 f.; BayObLG, Beschluss vom 27.08.1987, Az.: BReg.

  • BayObLG, 20.06.2023 - 101 W 34/23

    Ruhen des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Rn. 8 Nach einer Auffassung kann in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten angeordnet werden; auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) sei zur Lückenfüllung ein Rückgriff auf diese Norm möglich (obiter dictum: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2012, 3 W 26/12, NZG 2013, 150 [juris Rn. 7];… Sternal in Sternal (vormals Keidel), FamFG, 21. Aufl. 2023, § 21 Rn. 44;… Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 21 Rn. 6;… Borth in Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 21 Rn. 9;… Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 29 Rn. 31).
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