Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- rabüro.de
Zur Haftung des Architekten wegen unterlassener Bauüberwachung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung; Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schluender.info (Kurzinformation)
Zu den Voraussetzungen der Arglisthaftung eines Architekten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein! (IBR 2016, 467)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 16.10.2014 - 6 O 152/13
- OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1115
- NZBau 2016, 699
- BauR 2016, 1813
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangel fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH…, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06, Rz. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08, Rz. 11).Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH…, Beschluss vom 05.08.2010, a.a.O.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.).
- BGH, 05.08.2010 - VII ZR 46/09
Architektenhaftung wegen mangelhafter Bauüberwachung: Offenbarungspflicht des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09).Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, a.a.O.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH…, Urteil vom 22.07.2010, a.a.O.).
- BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91
Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Auch eine Haftung der Beklagten nach dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsatz des Organisationsverschuldens (grundlegend hierzu BGHZ 117, 318) scheidet aus.Unabhängig davon, dass Rechtsinstitut hier nicht anwendbar ist, weil es gerade für diejenigen Fälle geschaffen wurde, in denen der Architekt arbeitsteilig mit anderen tätig wurde und er mit seiner Organisation gerade die Arglisthaftung vermeiden wollte (BGHZ 117, 318; BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06), die Beklagten sich hier aber keiner Gehilfen bedienten, fehlt es auch hier an einem bewussten "Unwissendhalten".
- BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06
Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangel fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06, Rz. 14 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08, Rz. 11).Unabhängig davon, dass Rechtsinstitut hier nicht anwendbar ist, weil es gerade für diejenigen Fälle geschaffen wurde, in denen der Architekt arbeitsteilig mit anderen tätig wurde und er mit seiner Organisation gerade die Arglisthaftung vermeiden wollte (BGHZ 117, 318; BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06), die Beklagten sich hier aber keiner Gehilfen bedienten, fehlt es auch hier an einem bewussten "Unwissendhalten".
- OLG Brandenburg, 03.12.2014 - 4 U 40/14
Architektenvertrag: Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme; Beginn der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 03.12.2014, 4 U 40/14. - BGH, 26.09.2013 - VII ZR 220/12
Architektenvertrag: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH, NJW 2013, 3513, 3514). - BGH, 17.06.2004 - VII ZR 345/03
Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03). - LG Cottbus, 16.10.2014 - 6 O 152/13
Architektenvertrag: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2016 - 11 U 183/14
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 16.10.2014, 6 O 152/13, wird zurückgewiesen.
- OLG Köln, 01.09.2016 - 3 U 204/13
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?
Rn. 26 aa) Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754, 1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris).Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen hat, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754-1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05; jeweils zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 21 U 63/17
Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der …
An einem Bewusstsein für das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels fehlt es, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 99/06 - NJW 2008, 145 = NZM 2008, 216; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 -11 U 183/14 - NJW-RR 2016, 1115 TZ 10). - LG Frankfurt/Main, 15.11.2019 - 20 O 355/15
Nicht jeder Baumangel spricht für einen Überwachungsfehler!
Die für die Beklagte zu 1) tätigen Personen hätten jedoch bewusst die weitere Bauüberwachung nach dem September 2005 unterlassen müssen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1115 f.), wofür die Klägerin den Beweis zu führen hat.
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