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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80   

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https://dejure.org/1981,528
BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
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Dienstwaffe

§ 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Diebstahls mit Waffen bei Berufswaffenträgern - Erforderlichkeit eines Vorsatzes die bei sich geführte Waffe bei dem Diebstahl zu verwenden - Vereinbarkeit der Einbeziehung von dienstlich zum Tragen einer Schusswaffe verpflichteten Personen in den ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Diebstahl durch bewaffneten Polizisten, § 244 Abs. 1 Nr.1a

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Stehlender Polizist ist des Diebstahls mit Waffen schuldig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 244 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 44
  • NJW 1981, 1107
  • MDR 1981, 510
  • NStZ 1981, 220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schußwaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
  • OLG Köln, 20.09.1977 - Ss 514/77
    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Da das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsieht, ist diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den Polizeibeamten anwendbar, der bei der Begehung eines Diebstahls Dienstkleidung trägt und damit die ihm als dienstliche Ausrüstung überlassene Schußwaffe bei sich führt (OLG Köln NJW 1978, 652, 653 [OLG Köln 20.09.1977 - Ss 514/77]; OLG Köln NZWehrr 1978, 36, 37).
  • RG, 23.11.1899 - 3749/99

    1. Findet § 123 Abs. 3 St.G.B.'s auch auf Beamte Anwendung, welche im Dienste

    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Der Diebstahl mit Schußwaffen ist wegen der von einer solchen Waffe ausgehenden Gefährlichkeit mit einer schwereren Strafe bedroht; für diese Gefährlichkeit begründet es aber keinen Unterschied, ob der Täter die Waffe zufällig bei sich führt oder ob er kraft seines Amtes oder Berufs zum Tragen der Schußwaffe dienstlich verpflichtet erscheint und sich bei Ausübung seines Dienstes eines Diebstahls schuldig macht (so schon RGSt 32, 402, 403 für den Hausfriedensbruch mit Waffen).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Nach Eser (in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 5) kann es an der Gefährlichkeitsvermutung fehlen, wo wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Gefahr eines Waffengebrauchs erfahrungsgemäß ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Lenckner JR 1982, 424, 427 in seiner Anmerkung zu BGHSt 30, 44).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher davon abgesehen, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut zu schaffen (vgl. BGHSt 30, 44; 33, 133; ferner BGHSt 26, 121, 124; 34, 115, 118; NStZ 1982, 216 und 420; 1985, 408 und 547).

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Damit stimmt überein, daß nach gefestigter Rechtsprechung selbst eine dienstlich zum Waffentragen verpflichtete Person nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu bestrafen ist, wenn sie in Ausübung des Dienstes unter Mitführen der Waffe einen Diebstahl begeht (vgl. BGHSt 30, 44; OLG Köln NJW 1978, 652).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen"

    Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG, an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).

    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138; 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216, 217).

  • BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83

    Ekel vor Schußwaffe - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der

    Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45).

    "Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen" (BGHSt 30, 44, 45).

  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Der Begriff des Mitsichführens ist wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG - und wie der gleichbedeutende Begriff des Beisichführens in § 125 a Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGHSt 24, 136 f.; 30, 44, 45; Wache in Erbs/Kohlhaas VersG § 2 Rdn. 13).
  • LG Dresden, 12.12.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95

    Schmuggel einer erheblichen Menge an Zigaretten aus Tschechien durch

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  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 405/83

    Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes -

    Daß die mitgeführte Gaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8) eine Schußwaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ 1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1295
BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 220
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHST 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 638/76

    Objektive Voraussetzungen der Annahme einer schweren Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abgesprungen sind, reicht für den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76; Horn in SK a.a.O.).

  • BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77

    Anforderungen an eine schwere Brandstiftung bei Inbrandsetzen eines Gebäudes

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).
  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77

    Inbrandsetzung von Gebäudeteilen, die für den Gebrauch als Wohnhaus von

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Hierfür genügt in der Regel, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes brennt, wenn "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110).
  • BGH, 17.12.1981 - 4 StR 620/81

    Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens - Wesentliche Bestandteile eines

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.Nachw.).

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung nach den §§ 306, 308 StGB hingegen nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdnr. 6 zu § 306 StGB).

    Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221; Horn in SK § 306 Rdnr. 10).

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.
  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 18/82

    Voraussetzungen für das Inbrandsetzen und der Begriff der wesentlichen

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.Nachw.).

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rdn. 6).

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Falls die Deckenverkleidung jedoch ähnlich wie eine Tapete angebracht war und auch eine ähnliche - lediglich auf "Verkleidung" beschränkte - Funktion hatte, läge eine Vollendung der Inbrandsetzung wie in dem in BGH NStZ 1981, 220 entschiedenen Fall nicht vor.
  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 515/86

    Vollendung einer Brandstiftung

    Vollendet ist die Brandstiftung, soweit sie einem Gebäude gilt, erst dann, wenn dieses selbst in einer Weise vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt; dabei muß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 Nr. 4; 1984, 74 Nr. 6; BGH Strafverteidiger 1984, 245 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.10.1983 - 5 StR 760/83

    Anforderungen an das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung

    Daß infolge der Hitze Putz von der Garagendecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung nicht (BGH NStZ 1981, 220); die von dem Feuer besonders in Mitleidenschaft gezogene Backplatte (UA S. 6) war ersichtlich kein Bestandteil des Gebäudes.
  • BGH, 27.11.1985 - 2 StR 649/85

    Voraussetzungen für einen tatbestandlichen Erfolg der Brandstiftung

  • BGH, 01.10.1981 - 4 StR 423/81

    Revision wegen fehlender Erkennbarkeit, ob eine vollendete Tat oder eine

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