Rechtsprechung
BGH, 18.11.2008 - 4 StR 485/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; § 266b StGB
Mangelnde Feststellungen für einen "Kontoeröffnungsbetrug" (Betrug mit EC-Karten und Schecks; Vermögensschaden: schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung, POZ-System und POS-System) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines Kontoeröffnungsbetrugs; Anforderungen an die Feststellung einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 329
- StV 2009, 245
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
Auszug aus BGH, 18.11.2008 - 4 StR 485/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm - antragsgemäß - eine EC-Karte (Eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 m.w.N.).Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171;… Fischer StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).
Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen zu können, ob - wie die Strafkammer annimmt - bereits mit der Kontoeröffnung oder der Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).
- BGH, 08.10.2019 - 2 StR 83/19
Betrug (Kontoeröffnungsbetrug: Gefährdungsschaden bei Überlassung einer EC-Karte)
Ist dies nicht der Fall, tritt ein etwaiger Schaden durch die Kartennutzung nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 485/08, NStZ 2009, 329). - OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 89/11
Eröffnung eines Kontos und Aushändigung einer ec-Karte; POZ-System; POS-System
Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde (so ausdrücklich BGH, NStZ 2009, 329).