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   BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19   

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https://dejure.org/2019,43707
BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19 (https://dejure.org/2019,43707)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2019 - 2 StR 122/19 (https://dejure.org/2019,43707)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19 (https://dejure.org/2019,43707)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 212 StGB
    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts, äußerst gefährliche Gewalthandlungen, Spontanhandlungen; unentbehrliche Gesamtwürdigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 288
  • NStZ-RR 2020, 41
  • StV 2021, 115 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 39; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).

    In diese Gesamtschau sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen (BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, juris Rn. 7; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN).

  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18

    Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite:

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).

    Dass der Angeklagte sich nach dem Stich - wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt - keine Gedanken über die Folgen seines Handelns gemacht hat, kann die notwendigen Ausführungen zu seiner Vorstellung im Tatzeitpunkt nicht ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.).

  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 237/12

    Abgrenzung von Körperverletzungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Indes nimmt das Landgericht nicht in den Blick, dass auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die den Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahelegen, im Einzelfall das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes fehlen kann, obwohl der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, etwa auch bei einem unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol spontan ausgeführten Messerstich (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369).

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369 mwN).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).

    Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 39; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).

  • BGH, 24.08.1990 - 3 StR 311/90

    Annahme von dolus eventualis aufgrund nicht erfolgter umfassender Würdigung der

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung eines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt; die Art der Beweggründe kann jedoch für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses bei der Tatausführung eine Tötung billigend in Kauf nahm (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970, 1971; BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 364/10

    Versuchter Totschlag (Vorsatz; Beweiswürdigung; besonders gefährliche

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 ? 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 ? 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339).
  • BGH, 13.01.2015 - 5 StR 435/14

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz (voluntatives

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; Senat, Urteil vom 16. September 2015 ? 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, juris Rn. 29, BGHSt 57, 183, 188; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 f.; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f. jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2009 - 1 StR 191/09

    Beweiswürdigung und Anforderungen an den bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz;

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588).
  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Dieser Umstand, der einem bedingten Tötungsvorsatz entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572; Senat, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13), hätte aber nicht nur im Rahmen der Strafzumessung, sondern bereits bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements erörtert werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2013 ? 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19
    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; Senat, Urteil vom 16. September 2015 ? 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, juris Rn. 29, BGHSt 57, 183, 188; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 f.; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f. jeweils mwN).
  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

  • BGH, 27.10.2015 - 2 StR 312/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Anforderungen an die Darstellung im Urteil beim

  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

  • BGH, 27.08.2013 - 2 StR 148/13

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (voluntatives Vorsatzelement; erforderliche

  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 439/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

  • BGH, 26.04.2016 - 2 StR 484/14

    Tötungsvorsatz (Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und die

  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 248/16

    Überspannte Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts bei der

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 478/97

    Grenzen gerichtlicher Beweiswürdigung bei nicht widerlegter Trinkmengenangaben

  • BGH, 17.12.2009 - 4 StR 424/09

    Beweiswürdigung bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

  • BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der

  • BGH, 19.04.2016 - 5 StR 498/15

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei der Ablehnung des Tötungseventualvorsatzes

  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auch wenn der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung eines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt, kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses um des angestrebten Zieles willen bei der Tatausführung die Tötung eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, Rn. 23; vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970, 1971; vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Denn die Art der Beweggründe kann für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des für ihn bestimmenden Handlungsimpulses bei der Tatausführung eine Tötung billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 30. Juli 2019 ? 2 StR 122/19; NStZ 2020, 288; 289).

    Dies ist auch in Fällen geboten, in denen das Tatgericht eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, aaO), so dass sich das Landgericht nicht in Widerspruch zu seinen vorhergehenden Feststellungen gesetzt hat.

  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 438/23
    Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19 Rn. 15 mwN; vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 304/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab einer wertenden Gesamtbetrachtung;

    a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 11; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267, jew. mwN).

    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, aaO; BGH, Urteile vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, juris Rn. 10; vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; Senat, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26).

    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 16; vom 26. April 2016 ? 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 ? 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339).

    Dies wäre indes rechtsfehlerhaft, da sich auch derjenige Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers abfindet, dem der Erfolgseintritt gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 343/21

    Versuchtes Tötungsdelikt (Vorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung; Grad der

    a) Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289).

    Denn bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 ? 2 StR 122/19, aaO).

    Da der Angeklagte in der konkreten Tatsituation die verbale Auseinandersetzung kontrollieren wollte, konnte das Landgericht unter Hinweis auf die Beziehung zur Geschädigten, die ihn trotz der Trennung im Alltag stets unterstützt und den Kontakt mit dem Sohn vermittelt hatte, dahin werten, dass ein einsichtiger Grund für ihre Tötung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 ? 2 StR 122/19, aaO).

  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    aa) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15, jew. mwN).

    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289, und vom 26. April 2016 ? 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23).

    Insbesondere hat sie nicht aus dem Blick verloren, dass sich auch der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers abfindet, dem der Erfolgseintritt gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469, jeweils mwN).

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen ein wesentliches auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen dar (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2021 - 5 StR 500/20, juris Rn. 8; vom 12. August 2020 13 14 15 16 - 2 StR 574/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288).
  • LG Mönchengladbach, 13.08.2020 - 27 Ks 13/19
    Dieser ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Wollenselement) (siehe etwa BGHSt 57, 183, 186; NStZ 2020, 288; Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, gefährliche Gewalthandlungen,

    a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, Rn. 15 mwN).
  • BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21

    Gefährliche Körperverletzung (Vorsatz: Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes,

    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289).
  • OLG Hamm, 16.03.2021 - 4 (s) Sbd I-3/21

    Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung

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