Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
StGB § 222
- Wolters Kluwer
Rechtliche Ausgestaltung des Haftungsübergangs vom Bauherrn auf den Bauunternehmer; Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch ein Unterlassen des im unmittelbaren Auftrage des Bauherrn zur Überwachung des Bauunternehmers eingesetzten Architekten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 13 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bauleitender Architekt; Begrenzung der Überwachungspflichten; Verantwortlichkeit des Bauherrn; Beaufsichtigung der Arbeitsabläufe; Handhabung der Unfallverhütungsvorschriften; Haftung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bauleitender Architekt; Begrenzung der Überwachungspflichten; Verantwortlichkeit des Bauherrn; Beaufsichtigung der Arbeitsabläufe; Handhabung der Unfallverhütungsvorschriften; Haftung; Tödlicher Arbeitsunfall
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 07.02.1984 - 3 Ns 386/82
- OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
Papierfundstellen
- NJW 1984, 2897
- MDR 1985, 161
- NStZ 1985, 124 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.04.1964 - 1 StR 72/64
Bauherr - Bauausführender Unternehmer - Oberbauleiter - Bestellter Statiker - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Angeklagte als Bauleiter eine umfassende Garantenstellung und damit eine ebensoweit reichende Pflicht zur Gefahrenabwehr nicht hatte (BGHSt 19, 286 [BGH 21.04.1964 - 1 StR 72/64] , 288/289). - BGH, 16.02.1971 - VI ZR 125/69
Architektenhaftung - Schadensausgleich - Bauaufsicht - Unglück auf Baustelle - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
Demnach kann der Bauherr zwar als Ausfluß seiner Verkehrssicherungspflicht strafrechtlich für Schäden haften, die Außenstehenden oder anderen an der Errichtung des Bauwerks Beteiligten bei dessen Erstellung erwachsen; nicht aber haftet er für solche, die den Arbeitern des von ihm ... selbst mit der Bauausführung betrauten Unternehmers durch dessen mangelhafte Beaufsichtigung des Arbeitsablaufs und nachlässige Handhabung der im Eigeninteresse der Bauausführenden aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften entstanden sind (vgl. hierzu BGH VersR 1953, 358, 359 und NJW 1971, 752, 753 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 125/69] ; ferner Schmalzl NJW 1970, 2265, 2267). - BGH, 24.06.1953 - VI ZR 322/52
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
Demnach kann der Bauherr zwar als Ausfluß seiner Verkehrssicherungspflicht strafrechtlich für Schäden haften, die Außenstehenden oder anderen an der Errichtung des Bauwerks Beteiligten bei dessen Erstellung erwachsen; nicht aber haftet er für solche, die den Arbeitern des von ihm ... selbst mit der Bauausführung betrauten Unternehmers durch dessen mangelhafte Beaufsichtigung des Arbeitsablaufs und nachlässige Handhabung der im Eigeninteresse der Bauausführenden aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften entstanden sind (vgl. hierzu BGH VersR 1953, 358, 359 und NJW 1971, 752, 753 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 125/69] ; ferner Schmalzl NJW 1970, 2265, 2267).
- OLG Stuttgart, 05.04.2005 - 5 Ss 12/05
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verantwortlichkeit des Bauherrn bei …
Die Auffassung, die Arbeiter seien vom Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers bzw. Bauherrn ausgenommen (so OLG Stuttgart NJW 1984, 2897, 2898 mit abl.Anmerkung Henke NStZ 1985, 124 f.) findet im Gesetz keine Grundlage; sie wird auch nicht dadurch gestützt, dass der Bauunternehmer im Rahmen eines späteren zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs den Schaden seines Arbeitnehmers im Verhältnis zum ebenfalls verkehrssicherungspflichtigen Bauherrn möglicherweise allein zu tragen hat (…ebenso Henke aaO S. 124 zu BGH NJW 1971, 752 ff.).
- OLG Rostock, 10.09.2004 - 1 Ss 80/04
Fahrlässige Körperverletzung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen …
Zwar darf der Arbeitgeber seine Überwachungspflichten grundsätzlich auf eine zuverlässige Person delegieren, er muss diese jedoch kontrollieren und darf nicht untätig bleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beauftragten vorliegen (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 222 Rn. 32; BGHSt 37, 190; OLG Stuttgart NJW 1984, 2897).
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