Rechtsprechung
| OLG Jena, 19.01.1995 - 1 Ss 31/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ; Verstoß gegen das Halteverbot durch positives Tun
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KreisG Gotha, 25.10.1993 - 690 Js 102525/93
- OLG Jena, 19.01.1995 - 1 Ss 31/94
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 587
- NZV 1995, 289
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 21.05.1993 - Ss 174/93
Halteverbotsschild; Aufstellung; Dauerparker; Urlaubsantritt; Umparken; …
Auszug aus OLG Jena, 19.01.1995 - 1 Ss 31/94
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Parkverstöße auch durch Unterlassen begangen werden können (vgl. OLG Köln, DAR 1993, 398 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95 (Z) - 61 Z |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid wegen des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 587
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- OLG Köln, 28.01.1994 - Ss 570/93
Berechtigung einer städtischen Überwachungskraft für den ruhenden Verkehr zur …
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211). - OLG Rostock, 21.03.1994 - 2 Ss OWi 102/93
Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Rechtsfehler; Wiederholungsgefahr; Einstellung …
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211). - BayObLG, 28.07.1988 - 1 ObOWi 113/88
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).
- OLG Köln, 03.11.1992 - Ss 470/92
Urteil; Fehler; Materiell-rechtlich; Verfahrenshindernis; Beschwerde; Zulassung; …
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211). - BayObLG, 09.12.1987 - 1 ObOWi 222/87
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211). - OLG Celle, 07.03.1991 - 1 Ss OWi 37/91
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211). - OLG Celle, 18.12.1987 - 1 Ss OWi 472/87
Auszug aus OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95
Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).
- OLG Köln, 07.02.1997 - Ss 11/97
Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen …
Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 28.3.1995 -Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe auch Beschlüsse vom 25.7.95 -Ss 365/95 (Z)- und vom 12.12.95 -Ss 652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV 96, 249;… siehe auch Hentschel, a. a. O.;… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). - OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95 Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in VkBl. 1994 149, 150; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rdn. 8 zu § 19 StVZO sowie OLG Köln bei Janiszewski in NStZ 1995, 587).
- VG München, 23.01.2026 - M 23 S 25.7467
Erlöschen der Betriebserlaubnis, Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Kfz
Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (OLG Düsseldorf NZV 1996, 249; OLG Köln NZV 1997, 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2020, 1287; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 (Anm. Kullik PVT 1995, 221); 1996, 40 (abl. Kreutel/Schmitt); 1996, 249; VM 1997, 21; OLG Köln NStZ 1995, 587; NZV 1997, 283; OLG Koblenz NStZ 2020, 430; AG Eggenfelden DAR 2006, 404; VGH Mannheim VRS 121, 363).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist auch bei Verwendung einer geeichten Stoppuhr ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. plus Verkehrsfehlergrenze vorzunehmen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorgehensweise bei der Messung der Rotlichtzeit beim Überfahren eines roten Wechsellichtzeichens; Ausgleich von Meßfehlern bezüglich der Rotlichtzeit bei Messungen durch Polizeibeamten mittels einer geeichten Stoppuhr; Berücksichtigungspflicht von Meßfehlern bei ...
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 587
- NZV 1995, 368
- VersR 1996, 645
- BayObLGSt 1995, 48
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 11.04.1986 - 1 Ss OWi 418/85
Gewährleistung einer ausreichenden Kompensation von Messfehlern bei der in …
Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind. - OLG Hamburg, 11.06.1987 - 1 Ss 6/87
Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
- BayObLG, 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19
Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß
Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0, 3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).Selbst bei geeichter Stoppuhr hat der Tatrichter von dem gemessenen Wert einen über den Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug vorzunehmen, der dem Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) dient (KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141; KG, Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - 3 Ws (B) 414/99 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).
- OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00
Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase
Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400). - OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00
Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr
Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400). - KG, 17.12.2001 - 3 Ws (B) 626/01
Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr
Schon bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr muss von dem gemessenen Wert (hier: 1,29 Sekunden im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie) ein Toleranzabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten der Uhr (sogenannte Verkehrsfehlergrenze) und der Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Stoppuhr vorgenommen werden (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG in std. - KG, 12.11.2001 - 3 Ws (B) 514/01
Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr
Soweit das Amtsgericht zwar zutreffend einen Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden zum Ausgleich von Reaktionsverzögerungen bei den die Stoppuhren bedienenden Beamten vorgenommen hat, jedoch nur einen weiteren Abzug von 0, 03 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) in Ansatz gebracht (UA S.4), während es nach der Rechtsprechung hier eines Abzuges von 0, 2 Sekunden, insgesamt somit eines Sicherheitsabzuges von 0, 5 Sekunden bedarf (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG Beschlüsse vom 2. Februar 1998 - 3 Ws (B) 791/97 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -), stellt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler dar; denn auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzabzuges ergibt sich ein Wert von 4, 5 Sekunden, so dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKat vorliegen.
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