Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 19.12.2001 - 1 Ws 452/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2002, 276
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat …
Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann;… KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).Dies würde nämlich zu einer Privilegierung von Mehrfachtätern führen und darauf hinauslaufen, dass bei Ergreifen eines einschlägig vorbestraften Täters nach erneuter Begehung einer Katalogtat trotz bereits jetzt zutage getretener fortbestehender Tatgeneigtheit erst die Begehung einer weiteren Anlasstat und deren Aufnahme in den Haftbefehl abgewartet werden müsste, was dem Normzweck des § 112a StPO zuwider liefe (ebenso OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.).
- OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 1 Ws 44/08
Untersuchungshaftbefehl: Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Prüfung des …
Die abweichende Meinung (OLG Hamburg, NJW 1980, 2367; OLG Hamm MDR 1983, 956; StV 1997, 310; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; OLG Schleswig NStZ 2002, 276; OLG Stuttgart NStZ 1988, 326), nach der als Anlasstat nach dem Gesetzeszweck, der den Schutz der Allgemeinheit bezwecke, auch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, überzeugt nicht. - OLG Hamm, 15.08.2006 - 3 Ws 390/06
Wiederholungsgefahr; Anlasstat; schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsodnung
Soweit es teilweise für ausreichend erachtet wird, dass die Bezugstat bei der Wiederholungsgefahr auch in einer Straftat bestehen kann, die bereits rechtskräftig abgeurteilt und verbüßt sein kann (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2002, Az.: I Ws 532/02; OLG Schleswig, NSTZ 2002, 276) fehlt es an einer entsprechenden Bezugstat im Strafregister des Angeschuldigten. - LG Osnabrück, 07.08.2012 - 18 Qs 28/12
Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr
Wiederholt ist eine Straftat dann begangen, wenn wenigstens zweimal durch verschiedene Taten der Tatbestand desselben Strafgesetzes verwirklicht worden ist, wobei es ausreicht, dass das Verfahren, in dem die Haftfrage zu prüfen ist, nur eine Tat zum Gegenstand hat (OLG Hamm, BeckRS 2010, 06464; OLG Schleswig NStZ 2002, 276, 277; BeckOK-StPO/Krauß, Stand 1.6.12;… § 112a Rn. 3;… KK/Graf, 6. Aufl. 2008, § 112a Rn. 13).
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