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| LG Berlin, 09.05.2005 - 505 Qs 41/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Entschuldigung für das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 09.02.2005 - 3410 Wi 2397/04
- LG Berlin, 09.05.2005 - 505 Qs 41/05
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 655
- NZV 2006, 48
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- KG, 20.07.1993 - 3 Ws (B) 411/93
Auszug aus LG Berlin, 09.05.2005 - 505 Qs 41/05
Stellt der Betroffene einen Antrag auf Terminsverlegung so kurzfristig vor der Hauptverhandlung, dass mit einer rechtzeitigen Bescheidung durch das Gericht nicht sicher zu rechnen ist, muss er sich bei dem Gericht über die beantragte Absetzung des Termins vergewissern (so ausdrücklich Kammergericht, Beschluss vom 20. Juli 1993, NZV 1993, 453).
- OLG Hamm, 28.09.2006 - 3 Ws 454/06
Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung; …
Diese Sachlage unterscheidet sich wesentlich von anderen Fällen, in denen der Angeklagte wegen eigener Verhinderung selbst einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat und ein erheblicher Zeitraum zwischen Antragstellung und Termin vorlag, in dem Nachfragen ohne Weiteres möglich und zumutbar waren (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1979, 20; OLG Karlsruhe Die Justiz 1995, 98 ff.; LG Berlin NStZ 2005, 655 ff.). - OLG Hamburg, 16.07.2009 - 2 Ws 152/08 Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da wegen der fortbestehenden Rechtshängigkeit des Verfahrens dieser Beschluss nicht verfahrensabschließend im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2004 - Az.: 2 Ws 22/05 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2005, 655).
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