Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 1 und 2 StPO; § 453 StPO; § 454 StPO; § 454a StPO; § 462 StPO; § 14 StPO
Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung bei Einbeziehung einer durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in eine zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe (Ende der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer) - lexetius.com
StPO § 462 a Abs. 1 und 2
- openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Grenze der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer i.R.e. einer Entlassung aus der Strafhaft nach Urteilsverkündung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 453; StPO § 454; StPO § 454a; StPO § 462
Grenze der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer i.R.e. einer Entlassung aus der Strafhaft nach Urteilsverkündung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Göttingen, 11.11.2008 - 36 Ds 173/07
- AG Göttingen, 11.11.2008 - 36 Ds 63 Js 5175/07
- BGH, 06.05.2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09
Papierfundstellen
- BGHSt 54, 13
- NJW 2009, 3313
- NStZ 2010, 105
- Rpfleger 2009, 527
Wird zitiert von ... (5)
- LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23
Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von …
Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO wirkt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nämlich über den Zeitpunkt der (vorzeitigen) Entlassung des Verurteilten hinaus und endet erst mit vollständiger Erledigung der Strafvollstreckung (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09, NJW 2009, 3313; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 59/10, BeckRS 2010, 14204). - OLG Hamm, 04.10.2018 - 1 Ws 218/18
Sachliche Zuständigkeit nach rechtskräftiger Gesamtstrafenentscheidung bei …
Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, nach der die aus der vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100; BGH NJW 2009, 3313; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 Ws 223/15 -, juris; OLG Hamburg, StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, … - OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10
Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise …
Ist die Vollstreckung der (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, endet nach allgemeiner Ansicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung (vgl. OLG Jena in NStZ-RR 2003, 316 -Leitsatz-;… Appl in KK-StPO, 6. Aufl., § 460 Rdn. 32 a, § 462 a Rdn. 13, jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 54, 13 und BGH in NStZ 1997, 100). - OLG Naumburg, 24.10.2025 - 1 Ws 333/25
Beendigung der nach §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO begründeten sachlichen …
Rn. 10 Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2009 (2 ARs 98/09) meint, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe endgültig erledigt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. - KG, 14.10.2015 - 2 Ws 223/15
Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Einbeziehung einer …
Der Senat schließt sich daher der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, wonach die aus der vorausgegangenen (Teil-) Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101; BGH NJW 2009, 3313-3314; Hans. OLG Hamburg StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Schleswig …
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
StPO § 311; StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56f
Beschwerde, Rechtsmittel, Staatsanwaltschaft, Verlängerung, Bewährungszeit, Strafaussetzung - openjur.de
Sofortige Beschwerde
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de
StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56f
Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verlängerung der Bewährungszeit - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verlängerung der Bewährungszeit
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 10.11.2005 - StVK B 1222/07
- OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 105
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- OLG Hamm, 18.12.1987 - 4 Ws 602/87
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Für eine sofortige Beschwerde spricht hingegen, dass durch die Verlängerung der Bewährungszeit gleichzeitig ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach entschieden wird, dass diese Maßnahme ausreicht und deswegen von einem (an sich möglichen) Widerruf abgesehen wird (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris).Für letztere sind hinsichtlich der Qualität des Rechtsmittels dieselben Gründe von Bedeutung, wie im Falle des ausgesprochenen Widerrufs (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 -juris;… Wendisch in: LR 25. Aufl. § 453 Rdn. 27).
Daher kann es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels keinen Unterschied machen, ob bzw. welchen Antrag die Staatsanwaltschaft gestellt hat (i.E. ebenso: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris).
Ob es für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des weiteren noch darauf ankommt, ob ein Widerruf der Sache nach in Betracht kam oder nicht (so angedeutet in: OLG Hamm Beschl. v. 18.12.1987 - 4 Ws 602/87 - juris), erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden, da dies angesichts des mehrfachen Bewährungsversagens hier auf jeden Fall in Betracht kam.
- OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94
Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft; …
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151;… Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500).Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).
- OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01
Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der …
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151;… Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei …
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151;… Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.). - OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07
Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Dass die neue Tat nur mit einer Geldstrafe im Strafbefehlswege geahndet wurde, steht grundsätzlich dem Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des § 56f StGB nicht entgegen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25). - OLG Oldenburg, 16.11.2006 - 1 Ws 551/06
Verlängerung der Bewährungszeit auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft wegen neu …
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500). - OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09
Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151;… Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
- OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang …
Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13;… KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).Ansonsten wäre die Wahl des statthaften Rechtsmittels von bloßen Zufälligkeiten abhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009, 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105, und des hiesigen 5. Strafsenats vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10).
- OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10
Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist
Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend Abs. 2 Satz 3 nur mit sofortiger Beschwerde mit uneingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Be-schluss vom 19. September 2001 - 1 Ws 343/01 - www.juris.de;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453.hiesigen 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009 in 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105).
- OLG Rostock, 01.02.2010 - I Ws 14/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verlängerung der …
Zwar vertritt das Oberlandesgericht Hamm, dem sich die Staatsanwaltschaft insoweit angeschlossen hat, mit Beschluss vom 24.02.2009 (3 Ws 23/09) die Auffassung, dass eine die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnende Entscheidung, ebenso wie im Fall der Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung, für den dies über den Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus anerkannt ist (…vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rdnr. 13, aber auch nicht unumstritten: zu Zweifeln unter Hinweis auf das Schweigen des Gesetzgebers vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16) -wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang-, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei.
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