Rechtsprechung
| BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6 StPO
Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer Gerichtsbeschluss; Anordnung; keine Bezugnahme auf vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gerichtsbeschluss bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 171b GVG, § 174 Abs 1 S 2 GVG
Gerichtsbeschluss bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit - IWW
§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 03.11.2017 - 1 KLs 11/16
- BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 679
- StV 2018, 801 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben.
- BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden; …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140). - BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
- BGH, 28.02.2024 - 5 StR 413/23
Absoluter Revisionsgrund bei Verstoß gegen Vorschriften über den Ausschluss der …
Der erforderliche neue Beschluss kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen, die Öffentlichkeit ausschließenden, Beschluss Bezug genommen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 159/18, NStZ 2018, 679; vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480).
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