Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 23.04.1982 - 1 Ws 83/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 310
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 41
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Köln, 15.03.1994 - 2 Ws 64/94 Anm. Klawitter; OLG Karlsruhe NStZ 83, 41; OLG Koblenz NStZ 88, 327 (aufgegeben durch NStZ 90, 102); OLG Düsseldorf NStZ 90, 248 und StV 90, 309; OLG Zweibrücken StV 91, 219 m. abl.
Rn. 27 In Hinblick hierauf kann auch nicht dem OLG Karlsruhe (NStZ 83, 41) und dem OLG Düsseldorf (NStZ 90, 248; dem folgend: StV 90, 310) darin beigepflichtet werden, daß im Falle der Außervollzugsetzung des Haftbefehls der Beschuldigte "lediglich durch die Auflagen" beschwert sei.
- OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01
Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde; …
Eine weitere Beschwerde des in Freiheit befindlichen Beschuldigten gegen den Bestand eines unter Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des Oberlandesgerichts jedenfalls als unzulässig (Senat NStZ 1983, 41; B.v. 12.12.1996 - 3 Ws 345/96-). - OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 305/01
Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Haftbeschwerde, weitere Beschwerde, …
Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, mit der weiteren Beschwerde seien nur Entscheidungen anfechtbar, mit denen unmittelbar entschieden werde, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten sei (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 953; OLG Zweibrücken MDR 1979, 695 u. MDR 1990, 945 = StV 1991, 219 m. Anm. Hilger; OLG München MDR 1980, 74; OLG Nürnberg MDR 1980, 75; OLG Karlruhe NStZ 1983, 41; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1990, 309; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBl. NRW 1990, 21; der 1. Strafsenat des OLG Koblenz hat diese früher von ihm vertretene Auffassung in OLGSt § 310 StPO Nr. 3 u. 4 und NStZ 1988, 327 f. aufgegeben; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, StV 1990, 26 = NStZ 1990, 102 m. zust. Anm. Hohmann NStZ 1990, 507; vgl. auch OLG Bremen StV 1997, 533).
- OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 306/01
Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Haftbeschwerde, weitere Beschwerde, …
Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, mit der weiteren Beschwerde seien nur Entscheidungen anfechtbar, mit denen unmittelbar entschieden werde, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten sei (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 953; OLG Zweibrücken MDR 1979, 695 u. MDR 1990, 945 = StV 1991, 219 m. Anm. Hilger; OLG München MDR 1980, 74; OLG Nürnberg MDR 1980, 75; OLG Karlruhe NStZ 1983, 41; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1990, 309; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBl. NRW 1990, 21; der 1. Strafsenat des OLG Koblenz hat diese früher von ihm vertretene Auffassung in OLGSt § 310 StPO Nr. 3 u. 4 und NStZ 1988, 327 f. aufgegeben; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, StV 1990, 26 = NStZ 1990, 102 m. zust. Anm. Hohmann NStZ 1990, 507; vgl. auch OLG Bremen StV 1997, 533). - OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 Ws 15/03
weitere Beschwerde, weitere Haftbeschwerde, Haftbefehl außer Vollzug gesetzt
Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis auf den Wortlaut "Verhaftung" die Ansicht vertreten, mit der weiteren Beschwerde seien nur Entscheidungen anfechtbar, mit denen unmittelbar entschieden werde, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten sei (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 953; OLG Zweibrücken MDR 1979, 695 u. MDR 1990, 945 = StV 1991, 219 m. Anm. Hilger; OLG München MDR 1980, 74- OLG Nürnberg MDR 1980, 75; OLG Karlruhe NStZ 1983, 41; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1990, 309; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI. - OLG Karlsruhe, 29.09.2010 - 1 Ws 190/10
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen außer Vollzug gesetzten …
Der Senat hat dabei früher (NStZ 1983, 41 ) unter Berufung auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO , der nicht vom Haftbefehl, sondern von "Verhaftung" spricht, die Auffassung vertreten, dass § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift die weitere Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen eröffnet, die unmittelbar die Frage zum Gegenstand haben, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, diese Voraussetzung aber nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls freigelassen wurde (so auch OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat -, Beschlüsse vom 9.2.2005, 3 Ws 46/05, und vom 30.8.2007, 3 Ws 287/07). - OLG Düsseldorf, 16.08.1999 - 1 Ws 793/98 Da allein im Hinblick auf diesen begrenzten Schutzzweck ein weiterer Instanzenzug als Ausnahmeregelung geschaffen worden ist, ist diese Vorschrift eng auszulegen, d. h. sie findet nur dann Anwendung, wenn unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist (vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 83, 41 m. zahl. Nachw.).
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