Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 03.04.1998

Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2735
BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98 (https://dejure.org/1998,2735)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1998 - 1 StR 182/98 (https://dejure.org/1998,2735)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 1 StR 182/98 (https://dejure.org/1998,2735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des Strafausspruches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 26
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Solch unvollständiger Vortrag ist ebenfalls unzulässig, da er dazu führt, daß sich die Revision nicht mit Umständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen (BGHSt 40, 218, 240).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 1987, 366 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.04.1984 - 2 StR 103/84

    Jugendgerichtshilfe - Vertreter des Sachbearbeiters - Berichterstattung -

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Da nach alledem Zweifel an einer normalen Reifeentwicklung des Angeklagten, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (vgl. BGH NStZ 1984, 467 Nr. 24), nicht ersichtlich sind, durfte die Jugendkammer auch den nicht näher begründeten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Reifegrad des Angeklagten in den Urteilsgründen wegen eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) ablehnen (BGH aaO Nr. 25; vergleichbar auch Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96).
  • BGH, 15.10.1996 - 1 StR 591/96

    Rechtliche Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB -

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Da nach alledem Zweifel an einer normalen Reifeentwicklung des Angeklagten, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (vgl. BGH NStZ 1984, 467 Nr. 24), nicht ersichtlich sind, durfte die Jugendkammer auch den nicht näher begründeten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Reifegrad des Angeklagten in den Urteilsgründen wegen eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) ablehnen (BGH aaO Nr. 25; vergleichbar auch Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96).
  • BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90

    Voraussetzungen der Ablehnug der Strafaussetzung zur Bewährung im

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98
    Daß sie ihren auch bei dieser Prüfung bestehenden erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH StV 1991, 424) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00

    Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß

    a) Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37).

    Eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366).

    Insgesamt ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.

  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. nur BGH NStZ 2001, 102; BGH NStZ-RR 1999, 26).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Zwar hat der Tatrichter auch insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27 m.w.N.) und die bisherigen Feststellungen zu Taten und Täter drängen die Annahme von Jugendverfehlungen jedenfalls nicht auf.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I   

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https://dejure.org/1998,4748
OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I (https://dejure.org/1998,4748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.1998 - 5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I (https://dejure.org/1998,4748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 1998 - 5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I (https://dejure.org/1998,4748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 26 (Ls.)
  • NZV 1998, 335
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 5 Ss OWi 10/98
    Entsprechend § 1 Abs. 2 BKatV reichen die fahrlässige Begehungsweise und das Fehlen von Voreintragungen für eine Herabsetzung der Geldbuße nicht aus und rechtfertigen etwaige berufliche Nachteile ein Absehen vom Fahrverbot nicht (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 6. Januar 1997 in VRS 93, 200 = MDR 1997, 384 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1997 - 5 Ss OWi 277/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 5 Ss OWi 10/98
    Durch dieses unschwer vermeidbare Fehlverhalten hat der Betroffene die ihm als Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht grob verletzt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1997 - 5 Ss (OWi) 277/97 - (OWi) 138/97 I).
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