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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86 (https://dejure.org/1991,1251)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 5 C 53.86 (https://dejure.org/1991,1251)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 (https://dejure.org/1991,1251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Hausgrundstück - Starre Wertgrenze - Eigentumswohnung - Schonvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 278
  • NJW 1991, 1968
  • NVwZ 1991, 889 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 697
  • DÖV 1991, 693
  • Rpfleger 1991, 257
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 48.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86
    Denn § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG schützt das Grundvermögen insoweit, als es dem Hilfesuchenden (und seinen Angehörigen) als Wohnstatt dient (vgl. BVerwGE 59, 294 ).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Frage, ob ein Hausgrundstück als "klein" zu beurteilen ist und deshalb zum Schonvermögen gehört, nach der sog. Kombinationstheorie beantantwortet werden muß (siehe BVerwGE 47, 103 ; 59, 294 ).

    Diese Betrachtungsweise gründet sich auf den sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG) und gebietet, personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre Wohnbedürfnisse, sowie sach- und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der Baulichkeit, die Größe des Grundstücks sowie den Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit, kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwGE 59, 294 ; siehe jetzt auch § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG n.F.).

    Daraus, daß personen-, sach- und wertbezogene Merkmale kombiniert zu berücksichtigen sind, ergibt sich, daß der Verkehrswert weder im Verhältnis zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen letztlich allein maßgeblich ist (vgl. BVerwGE 59, 294 ) noch in seiner Bedeutung für die Frage des Vermögenseinsatzes hinter diese Merkmale zurücktritt.

    Dies gilt für die Leistungsseite wie auch für die Frage etwa des Vermögenseinsatzes (siehe BVerwGE 59, 294 ).

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86
    Zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten verläuft keine starre Wertgrenze (wie BVerwGE 47, 103).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Frage, ob ein Hausgrundstück als "klein" zu beurteilen ist und deshalb zum Schonvermögen gehört, nach der sog. Kombinationstheorie beantantwortet werden muß (siehe BVerwGE 47, 103 ; 59, 294 ).

    Deshalb verläuft zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten keine starre Wertgrenze (siehe BVerwGE 47, 103 ), und es kann unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes auch keine "Regelwerte" für die Annahme von Schonvermögen geben, wie sie etwa in Verwaltungsvorschriften zu entsprechenden Regelungen der durch das Bundessozialhilfegesetz abgelösten Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 - BGBl. I S. 967 -) enthalten gewesen waren (zum früheren Recht siehe z.B. Baath/Kneip/Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. 1942, S. 455; Jehle, Fürsorgerecht, Kommentar, 3. Aufl. 1958, S. 168).

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Nach der vom BVerwG entwickelten (BVerwG vom 17.1.1991 - 5 C 53.86 - BVerwGE 87, 278, 282 f) und von der Rechtsprechung des Senats übernommenen Kombinationstheorie ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 17; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 7 RdNr 16; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 33) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Danach bestimmt sich die Angemessenheit (auch) nach der Zahl der Bewohner (vgl Klinger, NDV 1992, 123, 125).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Er hat sich hierbei stark an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) orientiert (BVerwGE 97, 110 ff und BVerwGE 101, 194 ff; BVerwGE 87, 278 ff).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist von Fall zu Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; anstelle einer starren Wertgrenze ist die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich (sog Kombinationstheorie - vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 7 RdNr 16; zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 16 f; BVerwGE 87, 278, 281).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Dieser Rechtsprechung und der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: BVerwGE 47, 103 ff; 87, 278 ff).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Damit hat es nicht auf alle im Gesetz genannten Angemessenheitsfaktoren im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Kombinationstheorie (BVerwGE 59, 294, 301 f; 87, 278, 282 f; 89, 241, 243; 90, 252, 254 f) rekurriert und bei der Frage der Verwertbarkeit nicht hinreichend das dingliche Wohnungsrecht der Eltern der Klägerin zu 2 und die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und ihren Eltern ermittelt und berücksichtigt.

    Insoweit sind die in der Praxis angewandten Grenzwerte von 500 qm für ein freistehendes Haus (vgl etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 51) bzw für den ländlichen Raum (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 90 SGB XII RdNr 35) allenfalls Anhaltspunkte, die überschritten werden können, wenn sich die Größe des betroffenen Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl zu diesen Kriterien BVerwGE 87, 278, 282 f).

  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Zum für Schonvermögen maßgeblichen Verkehrswert einer behindertengerechten Eigentumswohnung (Fortführung von BVerwGE 87, 278).

    Die Vorschrift erfaßt auch Eigentumswohnungen (BVerwGE 87, 278 ) und schützt diese u.a. auch vor dem Einsatz als Objekt der dinglichen Sicherung bei darlehensweiser Bewilligung von Sozialhilfe.

    Eine Eigentumswohnung ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift nur dann "klein", wenn sie unter Berücksichtigung personenbezogener Kriterien (Zahl der Bewohner und ihrer Wohnbedürfnisse) sowie sach- und wertbezogener Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Wohnung sowie ihr Verkehrswert) in einem sozialhilferechtlich angemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen steht (sog. Kombinationstheorie - vgl. BVerwGE 47, 103 ; 87, 278 ; 89, 241 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in der in BVerwGE 87, 278 (282 f.) abgedruckten Entscheidung des Senats vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 53.86 - unter Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und im einzelnen begründet, daß ein Hausgrundstück (Eigentumswohnung) wertmäßig "klein" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 ist, wenn sein Verkehrswert sich im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält.

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im übrigen ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. Beschluß vom 2. August 1994 (a.a.O. S. 2 f.) unter Hinweis auf BVerwGE 87, 278 (282 f.)).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 20.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Diese gebietet unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 BSHG) eine Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, im Hinblick darauf, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen steht (s. BVerwGE 47, 103 sowie zuletzt BVerwGE 87, 278 ).

    Daraus, daß personen-, sach- und wertbezogene Merkmale kombiniert zu berücksichtigen sind, ergibt sich vielmehr, daß der Verkehrswert im Verhältnis zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen nicht allein maßgeblich ist (vgl. BVerwGE 59, 294 ; 87, 278 ).

    Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, ein "Überschuß" etwa bei der Wohnfläche einer Eigentumswohnung könne nicht mit der Erwägung ausgeglichen werden, der Hilfesuchende bewohne statt eines - regelmäßig teureren - Einfamilienhauses "nur" eine Eigentumswohnung (BVerwGE 87, 278 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 7 SO 2497/10

    Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter - Vermögenseinsatz - nicht selbst

    Unter den Begriff des Hausgrundstücks fallen auch Eigentumswohnungen (vgl. BVerwGE 87, 278 zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1991 - 6 S 1816/89

    Eigentumswohnung - kleines Hausgrundstück - Beleihung - Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1033/14

    Voraussetzungen der Gewährung von Pflegewohngeld; Prüfung der Angemessenheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 12 B 1478/13

    Verpflichtung zur Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimbewohner

  • VG Gießen, 08.09.2006 - 3 E 1587/05

    Bestimmung eines angemessenen selbstbewohnten Hausgrundstücks nach dem

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der

  • BSG, 01.11.2006 - B 7b AS 2/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung

  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 3 K 257/13

    AO / FGO: Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses - SGB II /

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2011 - 12 A 199/11

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Pflegewohngeld; Ausschöpfung des

  • VG Düsseldorf, 09.12.2004 - 11 K 8732/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - L 20 B 114/07

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 20.11.1992 - 1 BvR 395/92

    Verfassungsmäßigkeit des im Sozialhilferecht geltenden

  • OLG Hamm, 27.09.2011 - 10 W 46/11

    Wirksamkeit einer sog. negativen Hoferklärung zur Hofaufgabe i.S.v. § 1 IV HöfeO;

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2015 - 11 L 1752/14

    Getrenntleben; Vermögensverhältnisse; Eheleute; selbstgenutztes Hausgrundstück

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2021 - 12 A 3754/18

    Bewilligung von Pflegewohngeld

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2011 - 2 LB 13/11

    Förderfähigkeit eines nicht-konsekutiven Master-Studiums; Härtefallfreibetrag für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1997 - 16 A 6033/95

    Jugendhilfeträger; Übergang von Unterhaltsansprüchen; Verwertbarkeit eines

  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96

    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 62.88

    Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei Miteigentum des Sozialhilfesuchenden an

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2015 - 11 K 1341/13

    Pflegewohngeld; Hausgrundstück; Mehrfamilienhaus; Vermögenseinsatz

  • VG Düsseldorf, 06.07.2018 - 21 K 4477/16

    Sozialrechts nach landesrechtlichen Vorschriften (Pflegewohngeld)

  • VG Arnsberg, 23.04.2014 - 9 K 2556/12
  • OLG Koblenz, 06.05.2002 - 5 W 220/02

    Keine "Schonung" einer vermieteten Eigentumswohnung des PKH-Antragstellers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 12 A 2705/09

    Vorliegen einer Unangemessenheit i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgrund eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - 12 A 4259/02
  • BVerwG, 28.10.1992 - 5 B 155.91

    Erfordernis der kombinierten Berücksichtigung von personenbezogenen,

  • SG Osnabrück, 18.12.2006 - S 22 AS 83/05
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1162
BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89 (https://dejure.org/1990,1162)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 8 C 38.89 (https://dejure.org/1990,1162)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 (https://dejure.org/1990,1162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung - Zumutbarkeit der Beseitigung eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Missstands - Berücksichtigungsfähige Aufwendungen bei Wiederherstellung der Bewohnbarkeit unbewohnbar gewordenen Wohnraums - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweckentfremdung; Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Räumen; Wohnungsstandard

  • rechtsportal.de

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der Beseitigung eines Mangels

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1966
  • NVwZ 1991, 889 (Ls.)
  • WM 1991, 405
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Nach der im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ) ist ein Mißstand namentlich dann gegeben, "wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht" (§ 39 e Abs. 2 Satz 1 BBauG = § 177 Abs. 2 BauGB); ein Mangel ist insbesondere dann vorhanden, "wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter ... die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird" (§ 39 e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBauG = § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

    Das ist deswegen von Bedeutung, weil ein Mangel oder Mißstand nur dann mit einem "objektiv wirtschaftlichen, einem 'Normalbürger' zumutbaren Aufwand" behoben werden kann, "wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel ... innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können" (Urteil des Senats vom 20. August 1986, a.a.O. S. 53 mit Hinweis auf das Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

    Unzumutbar sind dementsprechend Modernisierungs- oder Renovierungsaufwendungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann, wenn der mit ihnen erreichbare Zustand nicht hinreichend verläßlich erwarten läßt, daß die modernisierten oder renovierten Räume mindestens zehn Jahre lang zu einem die vorausgesetzte Rendite erbringenden Mietzins vermietet werden können (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

    Abzusetzen ist bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes der Wert derjenigen Investitionen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f.).

    Ob der Verfügungsberechtigte selbst oder lediglich sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f.).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13) hinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet zurückgewiesen.

    Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Erfolg des noch anhängigen Klagebegehrens hat der erkennende Senat in seinem ersten zurückverweisenden Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ) dargelegt.

    Die vom Wohnraumbegriff im Rechtssinne geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen dann, wenn sie einen Mangel oder Mißstand aufweisen, der zur Folge hat, daß ein dauerndes Bewohnen entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 50).

    Das ist bereits durch das zurückverweisende Urteil des Senats vom 20. August 1986 (a.a.O. S. 53) vorgegeben.

    Unbewohnbar gewordene Räume erlangen dementsprechend durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden "einfachen Wohnstandard", wenn die sanierten Räume als Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts tatsächlich und rechtlich objektiv geeignet sind (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49).

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Das ist deswegen von Bedeutung, weil ein Mangel oder Mißstand nur dann mit einem "objektiv wirtschaftlichen, einem 'Normalbürger' zumutbaren Aufwand" behoben werden kann, "wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel ... innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können" (Urteil des Senats vom 20. August 1986, a.a.O. S. 53 mit Hinweis auf das Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Die vom Wohnraumbegriff im Rechtssinne geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen dann, wenn sie einen Mangel oder Mißstand aufweisen, der zur Folge hat, daß ein dauerndes Bewohnen entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 50).

    Nach der im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ) ist ein Mißstand namentlich dann gegeben, "wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht" (§ 39 e Abs. 2 Satz 1 BBauG = § 177 Abs. 2 BauGB); ein Mangel ist insbesondere dann vorhanden, "wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter ... die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird" (§ 39 e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBauG = § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

    Das folgt aus der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 5).

    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    "Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten, ist nicht der Zweck des Gesetzes" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 und Urteile des Senats vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76] und vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    "Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten, ist nicht der Zweck des Gesetzes" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 und Urteile des Senats vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76] und vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Unbewohnbar gewordene Räume erlangen dementsprechend durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden "einfachen Wohnstandard", wenn die sanierten Räume als Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts tatsächlich und rechtlich objektiv geeignet sind (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49).

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    "Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten, ist nicht der Zweck des Gesetzes" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 und Urteile des Senats vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76] und vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89
    Die statt dessen dem angefochtenen Urteil entscheidungstragend zugrunde gelegte Annahme, der fiktive Modernisierungsaufwand sowie die fiktiven Kosten in der Vergangenheit unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen könnten nicht mehr ermittelt werden, verletzt materielles Bundesrecht, weil sie von einer unrichtigen materiellrechtlichen Fragestellung ausgeht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 [BVerwG 16.04.1985 - 9 C 109/84]).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 103.83

    Wohnungsbauförderung - Steuerbegünstigung - Arztpraxis

  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 31.72

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte - Bindungswirkung von

  • BVerwG, 12.02.1980 - 3 C 46.78

    Betriebsvermögen - Forderungen gegen das Reich - Kürzungsvorschrift - Ermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22

    Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw.

    Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten ist nicht der Zweck des Gesetzes (vgl. zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage BVerfG, Beschl. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 und juris Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 und juris Rn. 27; Urt. vom 25.6.1982 - 8 C 15/80 - juris, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris Rn. 19; Urt. v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Urt. v. 1.12.1997 - 24 B 95.3612 - juris Rn. 31).

    Zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (BVerfG, Urt. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - juris Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 8 C 38.89 - juris Rn. 9 f.).

    Diese Regelung entspricht den in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - juris; BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 8 C 35.83 - juris Rn. 29; Urt. v. 20.8.1986 - 8 C 16/84 - juris; Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 8 C 38.89 - juris Rn. 9 f.).

    Ausgehend von dem dargelegten Grundsatz, dass zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten auch dann dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen, wenn sie sich noch mit einem vertretbaren und zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (BVerfG, Urt. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - juris Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 8 C 38.89 - juris Rn. 9 f.), konkretisiert § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 und 2 ZwES die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Wohnraumeigenschaft ausnahmsweise entfällt.

    Bei der Beurteilung der zweckentfremdungsrechtlichen Zumutbarkeit der Beseitigung eines zur Unbewohnbarkeit von Räumen führenden Mangels oder Missstands sind nur die finanziellen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um die Grenze zur Bewohnbarkeit im Sinne eines einfachen Wohnstandards wieder zu überschreiten; rechtlicher Maßstab ist mithin eine menschenwürdige und gesunde Mindestausstattung (BVerwG, Urteil. v. 15.11.1985 - 8 C 103.83 - juris; Urt. v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris Rn. 10).

    Ob der Verfügungsberechtigte selbst oder lediglich sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris Rn. 13).

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

    Die tatsächliche Eignung zur dauernden Wohnnutzung setzt einen baulichen Standard voraus, der allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. zur insoweit übertragbaren alten, ebenfalls die Bewahrung bestehenden Wohnraums anstrebenden Rechtslage BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 - juris Rn. 10).

    Diese Auslegung des Gesetzes hat sich auch die sich im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung entwickelnde höchstrichterliche Rechtsprechung zu eigen gemacht (vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - 8 C 80.81 - juris Rn. 14; sowie vom selben Tage - 8 C 15.80 - juris Rn. 17; vgl. des Weiteren BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1985 - 8 C 35.83 - juris Rn. 27 ff.; vom 20. August 1986 - 8 C 16.84 - juris Rn. 34; vom 14. Dezember 1990, a.a.O., Rn. 11 ff.).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzusetzen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O., Rn. 10, 13 m.w.N., stRspr.).

    Der zugrunde zu legende einfache Wohnstandard entspricht den baulichen Mindestanforderungen der für die Bewohnbarkeit geltenden Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O., Rn. 10 f.).

    Eine Ermittlung des in der Vergangenheit unterbliebenen Instandsetzungsaufwands kann unterbleiben, wenn schon eine überschlägige Schätzung der insoweit äußerstenfalls oder mindestens in Erwägung zu ziehenden Kosten etwa unter Heranziehung von Pauschalwerten zur - bejahenden oder verneinenden - Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage genügen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Ertragseinbußen sind nämlich, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ) meint, bei einer abgabenbedingten Ertragslosigkeit zumutbar, sofern die Ertragslosigkeit nicht über zehn Jahre hinausgeht.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Bei der Ermittlung des dieser Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes sind die Kosten derjenigen Investitionen abzusetzen, die jetzt nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene und mögliche Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 41 ff. und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 (6)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1997 - 14 A 1261/94

    Zulässigkeit der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlassen;

    vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348, 364; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG, Nr. 16, S. 4 f.

    So BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 5 und - im Anschluß hieran - Beschluß des Senats vom 1. Februar 1994 - 14 B 4591/92 - Beschlußabdruck S. 11.

    BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 4 f.

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18

    Friedenau: "Geisterhaus" muss wieder bewohnbar gemacht werden

    Zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; zudem VG Berlin, Urteil vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzuziehen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude nötigt, ohne daß die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ; vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ).

    Bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes muß der Wert derjenigen Investitionen abgesetzt werden, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

    Ob der derzeitige Eigentümer selbst oder sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

    Größere Investitionen in das erheblich kriegsgeschädigte Gebäude waren mit Blick auf diese Planungsvorstellungen des Bezirksamts, die dessen "Stadtplanungsamt auch bei der Neubebauung der (unmittelbar benachbarten) Grundstücke H.straße ... und ... bis Ende der 70er Jahre vertreten und durchgesetzt" und in einem Schreiben vom 15. Mai 1981 an die damalige Hausverwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unbedenklichkeit eines Abbruchantrages geäußert hatte (UA S. 21 f.), bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6) nicht zumutbar.

  • VG München, 29.03.2017 - M 9 K 15.3795

    Subjektive (Zweck-) Bestimmung über Wohnraum

    a) Die Frage der (momentanen) Unbewohnbarkeit ist allein anhand des tatsächlichen Zustands des Objekts vor seiner von der Beklagten geforderten Instandsetzung zu beurteilen (BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris).

    Der rechtliche Ansatz, nur die Kosten für die Herstellung der Bewohnbarkeit anzusetzen, ist korrekt; dies folgt aus der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung (BVerwG, U.v. 14.12.1990, a.a.O.).

    Dies folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer vollumfänglich beitritt, wonach bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes der Wert derjenigen Investitionen abzusetzen ist, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris; U.v. 10.5.1985 - 8 C 35/83 - juris).

  • VG München, 08.03.2010 - M 8 K 09.1552

    Einstellung solcher Modernisierungskosten, die auf Anforderungen der

    Einen Anhalt für den Umfang der im Einzelfall zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mindestens erforderlichen baulichen Maßnahmen und damit zugleich für den dazu notwendigen Kostenaufwand gibt § 40 Abs. 1 des früheren WoBauG 2 idF der Bekanntmachung vom 01.09.1976 (BGBl I, 2673) bzw. 30.07.1980 (BGBl 1, 1085) und die einschlägigen unverzichtbaren Anforderungen des jeweiligen Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (BVerwG vom 14.12.1990, Az. 8 C 38/89 - Juris).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass unvermeidliche Verteuerungen bei der Renovierung im Rahmen des für einen einfachen Wohnstandard Erforderlichen bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG vom 14.12.1990, Az. 8 C 38/89 - Juris, zu denkmalschutzrechtlichen Aufwendungen).

    Es ist dabei auch ohne Bedeutung, ob der Verfügungsberechtigte selbst oder lediglich sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat (BVerwG vom 14.12.1990, a.a.O.).

    Das schließt aus, den Verfügungsberechtigten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beseitigung eines Mangels oder Missstandes auf lediglich notdürftige Reparaturen und (oder) unzureichende Modernisierungsmaßnahmen festzulegen, die die Erzielbarkeit künftiger Mieteinnahmen auf die Dauer von zehn Jahren nicht wahrhaft sicherstellen (BVerwG vom 14.12.1990, Az.: 8 C 38/89 - Juris).

  • VG München, 30.01.2019 - M 9 K 16.1378

    Verhältnis Negativattest zu Zweckentfremdungsgenehmigung bei schwerem Mangel bzw.

    Das folgt aus der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung (BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris; auch VG München, U.v. 29.3.2017 - M 9 K 15.3795 - juris).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie eine Toilette und ein Bad (BVerwG, U.v. 14.12.1990, a. a. O.; auch VG München, U.v. 29.3.2017, a. a. O.).

    Nach alledem kann dahinstehen, welche Kostenpositionen durch "übergangene Modernisierung" (vgl. Gutachten der Fachstelle vom 11. November 2015, Bl. 121 d. BA) verursacht wurden und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.12.1990, a. a. O.) von vorn herein abzusetzen wären.

  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 31.92

    Unterhaltssicherungsgesetz - Wohnraummitbenutzung - Wehrpflichtiger

  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2257

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff,

  • VG Berlin, 03.03.2017 - 6 K 136.16
  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2269

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff,

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1999 - 14 A 6727/95

    Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der

  • OVG Thüringen, 27.07.2004 - 2 KO 239/03

    Recht des Zivildienstes; Anspruch des anerkannten Kriegsdienstverweigerers auf

  • VG Berlin, 20.07.2021 - 6 L 211.21

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen Rückführungsaufforderungen nach dem

  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

  • VG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 K 7034/02

    Anspruch auf Bewilligung von Mietbeihilfe i.R. des Zivildienstes; Anforderungen

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 524.17
  • BVerwG, 09.01.1991 - 8 B 167.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 1117/93

    Zweckentfremdungsverbot: zur Mischnutzung eines Raumes als Wohnung und Pausenraum

  • BVerwG, 29.03.1995 - 8 B 38.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bebauungsrechtliche

  • VG Berlin, 30.04.2019 - 6 K 30.18

    Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht

  • AG Stuttgart, 19.02.2021 - 35 C 3587/20

    Wirksamkeit einer Verwertungskündigung bei Fehlen der erforderlichen

  • VG Berlin, 12.04.2019 - 6 K 604.17

    Rechtsverletzung durch eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung für die

  • VG Berlin, 13.06.2017 - 6 L 318.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten

  • VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04

    Ausstattung; Bereich; Bescheid; Besuch; Dauermietvertrag; Heranziehung;

  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 82.22
  • KG, 13.11.2000 - 5 Ws (B) 551/00

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzung eines Gebäudes zu gewerblichen

  • VG Gießen, 02.08.1999 - 6 G 954/98

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ; Anordnung der Wiederherstellung der

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2001 - 4 E 3786/98
  • VG Berlin, 16.03.1992 - 13 A 413.90

    Wiederzuführung zu Wohnzwecken von zweckentfremdet genutztem Wohnraum; Wohnraum

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,739
BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90 (https://dejure.org/1990,739)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 (https://dejure.org/1990,739)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 (https://dejure.org/1990,739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Luftfahrzeugführer - Luftfahrerlaubnis - Unzuverlässigkeit

  • pilotundrecht.de PDF

    KeKeine luftrechtliche Zuverlässigkeit nach Drogendelikten

  • rechtsportal.de

    Vermutung der Unzuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführer bei erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 328 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 889
  • NZV 1991, 325
  • DÖV 1991, 472
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 233.59

    Sonstige Straftaten und charakterliche Fahreignung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90
    Entsprechendes hat der Senat bereits für die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis entschieden (Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG 7 C 233.59 - BVerwGE 11, 334) Bei einem Bewerber, der, wie der Kläger, noch in jüngster Zeit wegen Einfuhr und Weiterveräußerung von Kokain bestraft und der darüber hinaus im Besitz von Marihuana angetroffen worden ist, können Zweifel bestehen, ob er nicht die Luftfahrerlaubnis zum verbotenen Transport von Betäubungsmitteln mißbrauchen wird.
  • BVerwG, 30.03.1990 - 7 B 159.89

    Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90
    Es ist danach in der Regel angemessen, das Interesse an der Erlangung einer Berufsflugzeugführererlaubnis 2. Klasse in Anlehnung an die Obergrenze des genannten Rahmens und die zusätzlich dazu beantragte Instrumentenflugberechtigung mit einem Zuschlag von 1/2 dieses Betrages zu bewerten (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1990 - BVerwG 7 B 159.89 - ZLW 1990, 307 = Buchholz 442.41 LuftVZO Nr. 6).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

    Wenn - wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen (so zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 20.90 - NVwZ 1991, 889 ).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Soweit der 1. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats darauf abstellt, daß normübergreifend und systematisch-vergleichend auf das Verständnis vom Begriff der "Zuverlässigkeit" im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) hinzuweisen sei (S. 21 des Antwort-Beschlusses), kann der Senat nicht erkennen, daß die Auslegung dieses Begriffes der Rechtsauffassung des Senats entgegenstehen könnte: Abgesehen davon, daß der Begriff der "Zuverlässigkeit", der etwa auch in der Gewerbeordnung, im Waffenrecht und im Atomrecht verwendet wird, je nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert zu betrachten ist und daher nicht ohne weiteres mit dem der "Geeignetheit" zum Führen von Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem in NVwZ 1991, 889 (= NZV 1991, 325) abgedruckten Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 - betont, daß der Begriff der Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs auszulegen sei (aaO S. 891).
  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    Wegen erheblicher Straftaten auch der sogen. allgemeinen Kriminalität kann der Widerruf der Luftfahrerlaubnis in Betracht kommen (vgl. mit Rechtsprechungsnachweisen: Giemulla/Schmid, LuftVG § 4 Rdn. 19, 22 - 24a; Hofmann/Grabherr, LuftVG 2. Aufl. § 4 LuftVG Rdn. 61: mehrfache Vermögensdelikte; Untreue und vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht; gewerbsmäßiger Schmuggel; gewerbsmäßige Hehlerei, Urkundenfälschung; siehe beispielsweise BVerwG NZV 1991, 325 zu einem Rauschgiftdelikt).
  • BVerfG, 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09

    Zur Vereinbarkeit der Erfordernis der Zuverlässigkeit gem § 7 LuftSiG mit Art 12

    Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, S. 889 ; BVerwGE 121, 257 ).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist, umso höhere Anforderungen kann der Gesetzgeber an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende (berufliche) Tätigkeit stellen (vgl. BVerwG vom 14.12.1990 NVwZ 1991, 889/890).
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080

    Luftsicherheitsassistent; Eignung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an

    Daher ist bei der Bestimmung der jeweils erforderlichen Eignung nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential zu differenzieren (vgl. BVerwG vom 14.12.1990 NVwZ 1991, 889).

    Da die Risiken aus beruflichen Tätigkeiten, für die eine Beurteilung der Eignung in Betracht kommt, in jedem Bereich unterschiedlich sind, ist bei der Bestimmung der jeweils erforderlichen Eignung nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential zu differenzieren (vgl. BVerwG vom 14.12.1990 NVwZ 1991, 889).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2005 - 20 A 4721/03

    Luftfahrtrecht: Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung zu

    vgl. hierzu aus dem Bereich der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführers: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, GewArch 1991, 195.

    vgl. zur strafgerichtlichen Sozialprognose in Bezug auf einen Berufsluftfahrzeugführer: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, a.a.O.

  • VG Aachen, 28.10.2019 - 6 K 1526/19

    Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 -, juris Rn. 17 f.
  • VG Karlsruhe, 13.03.2017 - 3 K 1390/16

    Zustimmung zur Betrauung eines Prüfingenieurs - Zulässigkeit der Klage einer

    Vom Fehlen der Zuverlässigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Prüfingenieur seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird, ohne dass es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer zukünftig ordnungswidrigen Ausübung seiner Tätigkeit bedarf (vgl. zum Gewerberecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.1993 - 14 S 2322/93 -, juris; Beschluss vom 20.07.1989 - 14 S 1564/89 -, NVwZ-RR 1990, 186 m.w.N.; zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20/90 , juris).

    An die Zuverlässigkeit eines Prüfingenieurs sind hohe Anforderungen zu stellen, da dieser mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist und ihm im Rahmen seiner Kompetenz zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen gewichtige Schutzgüter, nämlich Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer, überantwortet sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.1998 - 1 U 140/98 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 8 LA 138/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

    Hierauf kann allein aus der Strafaussetzung zur Bewährung nicht geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, 889, 891 (Zuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführers); Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris Rn. 21 (Zuverlässigkeit eines Arztes)).
  • VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 733/15

    Versagung der Erneuerung der Privatpilotenlizenz wegen luftverkehrsrechtlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2015 - 6 S 24.15

    Luftsicherheit; Zuverlässigkeitsüberprüfung; Pilot; Steuerhinterziehung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2007 - 1 M 100/07

    Zur Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG

  • OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 414/02

    Luftverkehrssicherheit, Zuverlässigkeit

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 12 ME 344/08

    Rücknahme der erteilten Erlaubnis (Lizenz) als Berufsflugzeugführer aufgrund von

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 46.06

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Entzug der Erlaubnis zum Führen von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 8 A 11008/09

    Luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2007 - 20 B 44/07

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zu nichtöffentlichen Bereichen eines

  • VG Braunschweig, 06.02.2007 - 2 B 492/06

    Zuverlässigkeitszweifel an Pilot bei mehrfachen Geschwindigkeitsüberschreitungen;

  • VG Freiburg, 18.06.2020 - 9 K 4555/19

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei zeitweiser Tätigkeit als Sekretär

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2005 - 20 A 1490/05

    Voraussetzungen der erforderlichen jagdrechtlichen Zuverlässigkeit; Anspruch auf

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2009 - 12 LA 228/08

    Privatpilotenlizenz; Zuverlässigkeit i.S.d. Luftverkehrsrecht

  • VGH Hessen, 09.07.2007 - 11 UZ 2204/06
  • VG Hamburg, 09.03.2021 - 15 E 589/21

    Rücknahme der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Piloten nach Feststellung

  • VG Ansbach, 25.05.2009 - AN 10 K 08.02081

    Luftsicherheitsrecht; Zuverlässigkeit; jugendgerichtliche Ahndungen

  • VG Ansbach, 29.07.2009 - AN 10 K 08.01930

    Zuverlässigkeit; Luftsicherheitsrecht; Luftverkehrsrecht; Verurteilung wegen

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