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   BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92   

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BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Eigentümer des Weges - Festsetzungen in Bebauungsplan - Nicht überbaubare Fläche - Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1749 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 268
  • NVwZ 1994, 269
  • DÖV 1993, 1102
  • BauR 1994, 212
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Sie macht geltend: Der ersten Frage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - geklärt sei.

    Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist er jedenfalls dann ausgegangen, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neubeplanung verpflichtet ist oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, sie werde unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, einen neuen Bebauungsplan aufstellen, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61, und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444).

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, ist er erfüllt, wenn der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - <DVBl. 1993, 444> und vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - <DVBl. 1993, 448>).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Denn die Unwirksamkeit hat zur Folge, daß der Plan, der ihm zeitlich vorausgegangen ist, unverändert fortgilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage in der Nachbarschaft bereits Vorhaben genehmigt oder verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist er jedenfalls dann ausgegangen, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neubeplanung verpflichtet ist oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, sie werde unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, einen neuen Bebauungsplan aufstellen, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61, und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444).
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, ist er erfüllt, wenn der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - <DVBl. 1993, 444> und vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - <DVBl. 1993, 448>).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage in der Nachbarschaft bereits Vorhaben genehmigt oder verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans).

    Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner die Flächen der Antragstellerin bei einer erneuten Planung in ein Windeignungs- und / oder Vorranggebiet einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 und vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 47 Rn. 89 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93   

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BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93 (https://dejure.org/1993,717)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 (https://dejure.org/1993,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Außenbereich - Rechtsschutzinteresse - Festsetzung als nicht bebaubare Fläche - Rechtsschutzinteresse

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 269
  • DÖV 1993, 1102
  • BauR 1994, 215
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) ab.

    Offen kann bleiben, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) genügt und ob eine solche Abweichung tatsächlich vorliegt.

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Die Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde ist auch nicht nach Einlegung der Beschwerde entfallen, weil der Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (DVBl 1993, 444) entschieden hat, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen könne, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt würden; dies gelte selbst dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlange, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthalte, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhinderten.

    Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. näher BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - entschieden, daß einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlt, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88

    Abfallbeseitigungsplan - Fortschreibung - Lagerung von Autowracks -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Dabei kann offenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückweisen dürfte, wenn sich die Entscheidung des Normenkontrollgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (verneinend Kopp, VwGO, 9. Auflage 1992, § 47 Rdnr. 97; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Vielmehr kann der Antragsteller, dem der Beschluß vom 17. Dezember 1992 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung und -begründung noch nicht bekannt sein konnte, nunmehr geltend machen, daß das Normenkontrollgericht bei der Beantwortung der in der Beschwerde mit der Grundsatzrüge zulässigerweise aufgeworfenen Frage von der (späteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - UPR 1993, 149).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 und vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).
  • VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17

    Teilregionalplan Energie Nordhessen

    Dies ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 [BVerwG 26.05.1993 - BVerwG 4 NB 3.93] ; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 89 m.w.N.).
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