Rechtsprechung
OLG Köln, 08.07.1996 - 7 W 29/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Informationsverbund Asyl und Migration (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Schmerzensgeld bei rechtswidriger Abschiebungshaft (Tim Schröder; Asylmagazin 9/2003, S. 6-10)
Papierfundstellen
- NVwZ 1997, 518
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 71/05
Asylrecht: Anspruch eines Asylbewerbers auf Haftentschädigung bei Anordnung von …
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (Abweichung von OLG Köln NVwZ 1997, 518).Deshalb ist eine Freiheitsentziehung auch dann konventionswidrig, wenn sie vom innerstaatlichen Recht nicht gedeckt ist (EGMR NJW 1987, 3066 [3067, Ziffer 54] = EuGRZ 1987, 101 [106 Ziffer 54]; BGHZ 122, 268 [270]; OLG Köln NVwZ 1997, 518).
Die Freiheitsentziehung muss in einem Verfahren angeordnet worden sein, das den entsprechenden innerstaatlichen Anforderungen gerecht wird (OLG Hamm NJW 1989, 1547; OLG Köln NVwZ 1997, 518).
Danach müsse die Freiheitsentziehung als solche gegen Art. 5 EMRK verstoßen, nicht bloß die Art und Weise des dabei beobachteten Verfahrens (OLG Köln, NVwZ 1997, 518).
- BGH, 18.05.2006 - III ZR 183/05
Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger …
Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die Verletzung gegebenenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu "bestrafen", sondern es geht um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens (Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). - BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 273/97
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer …
Davon abgesehen ist für eine Entscheidung über ein solches Begehren im Rahmen eines gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG , § 3 Satz 2 FreihEntzG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betriebenen Abschiebungshaftverfahrens kein Raum (vgl. BayObLGZ 1993, 377/378 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln NVwZ 1997, 518).