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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15241
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11 (https://dejure.org/2011,15241)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.11.2011 - 1 B 976/11 (https://dejure.org/2011,15241)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 (https://dejure.org/2011,15241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004 hinsichtlich einer Beförderungssperre nach einem Disziplinarverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2008 - 1 B 267/08
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11
    Soweit das Verwaltungsgericht sich für die Zulässigkeit eines solchen Erlasses auf den Beschluss des OVG NRW vom 7. Juli 2008 - 1 B 267/08 - berufe, betreffe dieser einen anderen Fall: Der Beamte sei wegen Verfehlungen im Dienst rechtskräftig zu einer Disziplinarmaßnahme verurteilt worden.

    Rn. 11 Vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris, Rn. 19, zur sechsmonatigen Bewährungszeit nach einer Kürzung der Bezüge.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2011 - 1 B 186/11

    Anforderungen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung im …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11
    Rn. 31 Vgl. zur Zulässigkeit nachträglicher Erläuterungen im Auswahlverfahren Beschlüsse des Senats vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, juris, Rn. 22.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2008 - 1 B 676/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11
    Rn. 31 Vgl. zur Zulässigkeit nachträglicher Erläuterungen im Auswahlverfahren Beschlüsse des Senats vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, juris, Rn. 22.
  • VG Göttingen, 20.07.2026 - 3 B 16/26

    Konkurrentenstreit; Disziplinarmaßnahme; Wesentlich andere Aufgaben; …

    Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es hierfür nicht, denn mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr lediglich den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2011 - 1 B 976/11 - juris, Rn. 9;… OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.2026 - 1 B 175/25 - juris, Rn. 14).
  • OVG Saarland, 06.01.2026 - 1 B 175/25

    Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen die Nichtberücksichtigung bei einer …

    Sofern sich die festgestellten charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb -wie im Fall des Antragstellers- einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der (wiedergewonnenen) charakterlichen Eignung auch ohne Eingreifen eines gesetzlichen Beförderungsverbots eine gewisse Bewährungszeit in Gestalt einer Sperrfrist für eine Beförderung bzw. die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verlangen.[vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36, und vom 30.03.2017,1 WB 23.16, juris Rn. 38; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 18 ff, und Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, juris Rn. 9][vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36, und vom 30.03.2017,1 WB 23.16, juris Rn. 38; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 18 ff, und Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, juris Rn. 9] Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es hierfür entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht.

    Mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr lediglich den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum.[vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9, und vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36 f][vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9, und vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36 f].

    Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn der Antragsgegner nicht bereits unmittelbar nach Abschluss des Disziplinarverfahrens und der Verhängung einer nicht unerheblichen Geldbuße von einer wiedergewonnenen Eignung des Antragstellers ausgegangen ist, sondern eine sechsmonatige Bewährungszeit nach bestandskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens und damit ohne unmittelbare Einwirkung der verhängten Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten hat.Ein solcher Bewährungszeitraum erweist sich angesichts der Schwere und Häufigkeit der von dem Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren begangenen Dienstpflichtverletzungen weder als sachwidrig noch als unverhältnismäßig, zumal wenn -wie hier- die durch das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 SDG gezogene Grenze von drei Jahren im Falle einer Geldbuße doch deutlich unterschritten wird.[ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9][ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9] Dass allein aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens, die im Übrigen bereits bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen selbst Berücksichtigung gefunden hat, eine hiervon abweichende Beurteilung angezeigt wäre, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18

    Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten; Schutzstatus der …

    Ebenso kann ein Beamter gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgehen, wenn in der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt und nur im Ermessenswege von der Verfolgung abgesehen wird (vgl. VGH München…, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 16b DZ 12.1868 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 - NVwZ-RR 2012, 407 Rn. 17).
  • VG Saarlouis, 19.02.2020 - 4 K 1153/19

    Zur Frage der Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG

    Dürfte als hypothetische Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldstrafe oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen(Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris und Urban/Wittkowski, BDG, 2017, § 14 Rn. 20.).

    Ist dies in der Begründung erfolgt und wird eine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben, muss dem betroffenen Beamten klar sein, dass es sich um eine belastende Verfügung handelt, gegen die er sich gegebenenfalls wenden kann, um zu erreichen, dass die Feststellung eines Dienstvergehens aufgehoben wird(Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris).

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 16b DZ 12.1868

    Disziplinarrecht; Bundespolizeibeamter; beschwerende Einstellungsverfügung; …

    Negative Auswirkungen eines eingestellten Disziplinarverfahrens für den Beamten kommen daher insbesondere in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BDG bei Beurteilungs- oder Beförderungsentscheidungen, aber auch in einem etwaigen weiteren Disziplinarverfahren im Zeitraum vor dem Verwertungsverbot in Betracht (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.2011 - 1 B 976/11 - juris; BayVGH, U.v. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 31 A 3052/21

    Beschwer und Rechtsverletzung eines vom Disziplinarverfahren Betroffenen durch …

    vgl. in Bezug auf den § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW entsprechenden § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - 1 B 976/11 - juris, Leitsatz und Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss v. 28.01.2015 - 16b DZ 12.1868 - juris Rn. 5; in Bezug auf den § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW entsprechenden § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG: BayVGH, Beschluss vom 26.02.2013 - 16b DZ 11.1421 - juris Rn. 3; für den mit § 33 Abs. 1 LDG NRW wortgleichen § 32 Abs. 1 BDG insgesamt: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 52 Rn. 20 m.w.N. sowie § 6 Rn. 8 m.w.N., beck-online; Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 15. Lieferung 10.2021, § 32 BDG, Rn. 5, juris.
  • VG Düsseldorf, 22.03.2016 - 13 L 229/16

    Anspruch des Bewerbers um ein Beförderungsamt auf eine rechtsfehlerfreie …

    Rn. 28 Vgl. zur Länge der Bewährungsfrist bei einer Geldbuße: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 -, juris, Rz. 9.
  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 16a DZ 10.473

    Justizvollzugsbeamtin; Einstellungsverfügung; Anfechtungsklage

    Negative Auswirkungen eines nach Art. 33 Abs. 1 BayDG eingestellten Disziplinarverfahrens für den Beamten kommen deshalb insbesondere in den Fällen von Einstellungen nach Art. 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BayDG, etwa bei Beurteilungs- oder Beförderungsentscheidungen, aber auch in einem etwaigen weiteren Disziplinarverfahren im Zeitraum vor dem Verwertungsverbot, in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, Az 1 B 976/11 ; BayVGH, Urteil vom 22.09.2010, Az. 16b D 08.314 ).
  • VG Düsseldorf, 22.11.2024 - 35 K 3875/22
    Rn. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2022 - 31 A 3052/21.O - juris, Rn. 17 ff. m.w.N, und vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015 - 35 K 5550/14.O -, n.v., und Urteil vom 12. Juni 2013 - 31 K 6764/12.O -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 - 20 K 2835/13.BDG -, juris, Rn. 18.
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